Begründung:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung der Ableitung von Wasser aus einem südlich der Pirkacher Landesstraße gelegenen Kanal auf die von ihm gepachteten Grundstücke 117 und 120/4 je KG Flaschberg und hilfsweise die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle künftigen Schäden, die durch die Ableitung von Wasser aus diesem Kanal auf die genannten Grundstücke entstehen, zu haften habe. Die beklagte Partei habe als Erhalterin der über die im Eigentum seiner Mutter stehenden und von ihm gepachteten Grundstücke 117 und 120/4
(EZ 18 KG Flaschberg) führenden Landesstraße im Mai 1988 südlich hievon einen Kanal von 500 bis 700 m Länge zur Sammlung des vom daran anschließenden Hang herabfließenden Wassers angelegt und ein die Landesstraße unterquerendes Ablaufrohr derart verlegt, daß sich das Wasser auf das Grundstück 120/4 ergieße, obwohl eine andere günstige Möglichkeit, das Wasser in die Drau abzuleiten, bestehe. Dabei würden Schlamm und Straßensplitt auf dem Grundstück angeschwemmt; in der kalten Jahreszeit bilde sich eine Eisdecke, unter der die Grasnarbe absterbe; zur Zeit der Schneeschmelze seien im Winter 1988/89 vorübergehend sogar ein fließender Bach und ein 3 m tiefer Teich entstanden. 1989 wäre dem Kläger deshalb erstmals ein Nutzungsentgang erwachsen. Seine Mutter habe ihm ihre Ansprüche als Grundeigentümerin abgetreten, damit er als Pächter die Beeinträchtigung der Liegenschaft durch das abgeleitete Wasser abwehren und Schadenersatz fordern könne.
Die beklagte Partei erhob - neben sachlichen
Einwendungen - unter Hinweis auf § 42 Abs 1 des Kärtner Straßengesetzes 1978 (Krnt.StrG) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.Einwendungen - unter Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, des Kärtner Straßengesetzes 1978 (Krnt.StrG) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Das Erstgericht wies die Klage "1. wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges; 2. in bezug auf das Hauptbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, das Ableiten von Wasser aus einem südlich der Pirkacher Landesstraße gelegenen Kanal auf das vom Kläger gepachtete Grundstück 117 und 120/4 KG Flaschberg zu unterlassen ...." zurück. Gemäß § 42 Abs 1 Krnt.StrG 1978 seien die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben u. dgl. gegen Entschädigung, zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrag der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleide. Über Gegenstand und Umfang entscheide (u.a.) bei Landesstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde. Aus der Verpflichtung zur Duldung von Ableitungs- und Sickergräben sei zu schließen, daß die Grundeigentümer auch die mittelbare Ableitung im Sinne der Umleitung des Wassers zu dulden hätten und deshalb auch die Ableitung des Hangwassers unter diese Bestimmung falle, sofern damit verhindert werde, daß dieses Wasser auf die Fahrbahn fließe. Die genannte Bestimmung umfasse auch die sonst nach § 364 ABGB zu beurteilenden Ausgleichsansprüche. Damit sei die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die eingeklagten Ansprüche zu bejahen.Das Erstgericht wies die Klage "1. wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges; 2. in bezug auf das Hauptbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, das Ableiten von Wasser aus einem südlich der Pirkacher Landesstraße gelegenen Kanal auf das vom Kläger gepachtete Grundstück 117 und 120/4 KG Flaschberg zu unterlassen ...." zurück. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Krnt.StrG 1978 seien die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben u. dgl. gegen Entschädigung, zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrag der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleide. Über Gegenstand und Umfang entscheide (u.a.) bei Landesstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde. Aus der Verpflichtung zur Duldung von Ableitungs- und Sickergräben sei zu schließen, daß die Grundeigentümer auch die mittelbare Ableitung im Sinne der Umleitung des Wassers zu dulden hätten und deshalb auch die Ableitung des Hangwassers unter diese Bestimmung falle, sofern damit verhindert werde, daß dieses Wasser auf die Fahrbahn fließe. Die genannte Bestimmung umfasse auch die sonst nach Paragraph 364, ABGB zu beurteilenden Ausgleichsansprüche. Damit sei die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die eingeklagten Ansprüche zu bejahen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf und sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand zwar S 15.000,-, nicht aber S 300.000,-
übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß § 1 JN sei in bürgerlichen Rechtssachen der Rechtsweg stets zulässig, sofern diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden. § 42 Abs 1 Krnt.StrG 1978 sehe nur für die Entscheidung über Entschädigungen, die den Eigentümern an öffentlichen Straßen angrenzender Grundstücke aus der Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben u. dgl. zustehen, die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden vor, nicht jedoch auch für die Regelung von Ansprüchen aus dem gezielten Ableiten von Straßenwässern im weiteren Sinn auf Privatgrundstücke. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, die bei der Zuweisung von Rechtskomplexen mit privatrechtlicher Wurzel in den Verwaltungsbereich eine allzu extensive Interpretation ablehne, bleibe somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über sämtliche durch das Kärtner Straßengesetz 1978 nicht ausdrücklich auf den Verwaltungsweg verwiesenen, aus nachbar- bzw schadenersatzrechtlichen Normen erfließenden Ansprüchen im Verhältnis zwischen Privatgrundstück und öffentlicher Straße bei den ordentlichen Gerichten. Zuständigkeitsüberschneidungen, die vor dem Hintergrund des im Art. 94 B-VG verankerten Prinzips der Gewaltentrennung verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen könnten, träten dabei nicht auf.übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph eins, JN sei in bürgerlichen Rechtssachen der Rechtsweg stets zulässig, sofern diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden. Paragraph 42, Absatz eins, Krnt.StrG 1978 sehe nur für die Entscheidung über Entschädigungen, die den Eigentümern an öffentlichen Straßen angrenzender Grundstücke aus der Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben u. dgl. zustehen, die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden vor, nicht jedoch auch für die Regelung von Ansprüchen aus dem gezielten Ableiten von Straßenwässern im weiteren Sinn auf Privatgrundstücke. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, die bei der Zuweisung von Rechtskomplexen mit privatrechtlicher Wurzel in den Verwaltungsbereich eine allzu extensive Interpretation ablehne, bleibe somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über sämtliche durch das Kärtner Straßengesetz 1978 nicht ausdrücklich auf den Verwaltungsweg verwiesenen, aus nachbar- bzw schadenersatzrechtlichen Normen erfließenden Ansprüchen im Verhältnis zwischen Privatgrundstück und öffentlicher Straße bei den ordentlichen Gerichten. Zuständigkeitsüberschneidungen, die vor dem Hintergrund des im Artikel 94, B-VG verankerten Prinzips der Gewaltentrennung verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen könnten, träten dabei nicht auf.