Rechtssatz RS0045620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045620
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Norm
JN §1 CVIb
Krnt StrG 1978 §42
Rechtssatz
Nach dem unzweideutigen Inhalt des § 42 Abs 1 Krnt StrG 1978 hat die Verwaltungsbehörde bloß über die Voraussetzungen und die Höhe der dem Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigten gebührenden Entschädigung zu befinden, soweit er durch die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickerungsgräben und dergleichen im Zusammenhang mit dem Abfluß des Wassers von der Straße und dem Abräumen des Schnees von der Fahrbahn im Liegenschaftsertrag eine empfindliche Einbuße erleidet. soll die unmittelbare Zuleitung von Wasser, damit es nicht von einem Hang auf die Straße gelangt, unterlassen werden, ist der Rechtsweg zulässig.Nach dem unzweideutigen Inhalt des Paragraph 42, Absatz eins, Krnt StrG 1978 hat die Verwaltungsbehörde bloß über die Voraussetzungen und die Höhe der dem Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigten gebührenden Entschädigung zu befinden, soweit er durch die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickerungsgräben und dergleichen im Zusammenhang mit dem Abfluß des Wassers von der Straße und dem Abräumen des Schnees von der Fahrbahn im Liegenschaftsertrag eine empfindliche Einbuße erleidet. soll die unmittelbare Zuleitung von Wasser, damit es nicht von einem Hang auf die Straße gelangt, unterlassen werden, ist der Rechtsweg zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045620
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0010OB00042_8900000_001