Im Rekursverfahren ist lediglich die Frage zu prüfen, ob sich der beklagte Rechtsträger das Haftungsprivileg gem § 333 ASVG zugute halten kann: Dann könnte dem Amtshaftungsbegehren ein Erfolg nicht beschieden sein.Im Rekursverfahren ist lediglich die Frage zu prüfen, ob sich der beklagte Rechtsträger das Haftungsprivileg gem Paragraph 333, ASVG zugute halten kann: Dann könnte dem Amtshaftungsbegehren ein Erfolg nicht beschieden sein.
Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes leistete der Kläger in der Zeit vom 2. April bis 30. September 1987 seinen Grundwehrdienst als ordentlicher Präsenzdiener ab; vom 1. Oktober 1987 an war er - entgegen seiner Ansicht in der Berufungsschrift - nicht "zeitverpflichteter Soldat", sondern "Zeitsoldat". Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ersetzte das Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, BGBl 577, die Einrichtungen des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes, der zeitverpflichteten Soldaten und der "Offiziere auf Zeit" im Rahmen der Gruppen von Soldaten verschiedener Rechtstellung, die gemNach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes leistete der Kläger in der Zeit vom 2. April bis 30. September 1987 seinen Grundwehrdienst als ordentlicher Präsenzdiener ab; vom 1. Oktober 1987 an war er - entgegen seiner Ansicht in der Berufungsschrift - nicht "zeitverpflichteter Soldat", sondern "Zeitsoldat". Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ersetzte das Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt 577, die Einrichtungen des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes, der zeitverpflichteten Soldaten und der "Offiziere auf Zeit" im Rahmen der Gruppen von Soldaten verschiedener Rechtstellung, die gem
§ 1 Abs 3 WehrG 1978 (nun: 1990) den Präsenzstand bilden, durch eine neue Art des außerordentlichen Präsenzdienstes, den Wehrdienst als Zeitsoldat. § 32 Abs 1 WehrG 1978 in der im fraglichen Zeitpunkt (November 1987) maßgeblichen Fassung zufolge konnten Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs 1 und 3 WehrG 1978) geleistet hatten, auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens zehn Jahren verpflichtet werden (Art I Z 9 WehrrechtsänderungsG 1983). Nach § 1 Abs 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Jänner 1985 über die Verpflichtungszeiträume von Soldaten, BGBl 50, hatte der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat grundsätzlich ein Jahr, bei Wehrpflichtigen, die - wie der Kläger - zum Berufs- oder Reserveoffiziersanwärter ausgebildet werden sollten, dagegen stets sechs Monate zu betragen. Da der Kläger - nach unbestrittener Sachverhaltsgrundlage - die Laufbahn eines Berufsoffiziers anstrebte und deshalb als "Einjährig-Freiwilliger" eingerückt war, befand er sich demnach im ersten Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten, als er sich am 6. November 1987 in die militärärztliche Betreuung begab und am 16. November 1987 wiederum für dienstfähig befunden wurde.Paragraph eins, Absatz 3, WehrG 1978 (nun: 1990) den Präsenzstand bilden, durch eine neue Art des außerordentlichen Präsenzdienstes, den Wehrdienst als Zeitsoldat. Paragraph 32, Absatz eins, WehrG 1978 in der im fraglichen Zeitpunkt (November 1987) maßgeblichen Fassung zufolge konnten Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst (Paragraph 28, Absatz eins und 3 WehrG 1978) geleistet hatten, auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens zehn Jahren verpflichtet werden (Artikel römisch eins, Ziffer 9, WehrrechtsänderungsG 1983). Nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Jänner 1985 über die Verpflichtungszeiträume von Soldaten, Bundesgesetzblatt 50, hatte der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat grundsätzlich ein Jahr, bei Wehrpflichtigen, die - wie der Kläger - zum Berufs- oder Reserveoffiziersanwärter ausgebildet werden sollten, dagegen stets sechs Monate zu betragen. Da der Kläger - nach unbestrittener Sachverhaltsgrundlage - die Laufbahn eines Berufsoffiziers anstrebte und deshalb als "Einjährig-Freiwilliger" eingerückt war, befand er sich demnach im ersten Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten, als er sich am 6. November 1987 in die militärärztliche Betreuung begab und am 16. November 1987 wiederum für dienstfähig befunden wurde.
Dem beklagten Rechtsträger käme der Haftungsausschluß nach § 333 ASVG - vorsätzliches Verhalten des Militärarztes hat der Kläger gar nicht behauptet -, wie noch zu erörtern sein wird, nur dann zugute, wenn der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt (November 1987) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (oder einem anderen auf dessen Haftungsregeln - §§ 332 ff - verweisenden Gesetz) pflichtversichert gewesen wäre. Nach § 24 Abs 1 HGG 1985 in der im November 1987 geltenden Fassung (zufolge Art. II Z 22 WehrrechtsänderungsG 1983 idF der Wiederverlautbarung des Heeresgebührengesetzes in BGBl 1985/87) waren Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung hatten, im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert, wenn der Wehrdienst als Zeitsoldat noch mindestens ein Jahr dauerte. Auf berufliche Bildung hatten (und haben) gem § 33 Abs 1 WehrG 1978 (nun: 1990) nur Wehrpflichtige Anspruch, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisteten (leisten); Anspruch auf berufliche Bildung im Rahmen des Wehrdienstes hätte der Kläger demnach gewiß nicht gehabt, sodaß er auch nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weder kranken- noch pensionsversichert war.Dem beklagten Rechtsträger käme der Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG - vorsätzliches Verhalten des Militärarztes hat der Kläger gar nicht behauptet -, wie noch zu erörtern sein wird, nur dann zugute, wenn der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt (November 1987) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (oder einem anderen auf dessen Haftungsregeln - Paragraphen 332, ff - verweisenden Gesetz) pflichtversichert gewesen wäre. Nach Paragraph 24, Absatz eins, HGG 1985 in der im November 1987 geltenden Fassung (zufolge Artikel römisch zwei, Ziffer 22, WehrrechtsänderungsG 1983 in der Fassung der Wiederverlautbarung des Heeresgebührengesetzes in BGBl 1985/87) waren Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung hatten, im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert, wenn der Wehrdienst als Zeitsoldat noch mindestens ein Jahr dauerte. Auf berufliche Bildung hatten (und haben) gem Paragraph 33, Absatz eins, WehrG 1978 (nun: 1990) nur Wehrpflichtige Anspruch, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisteten (leisten); Anspruch auf berufliche Bildung im Rahmen des Wehrdienstes hätte der Kläger demnach gewiß nicht gehabt, sodaß er auch nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weder kranken- noch pensionsversichert war.
Soweit sich die beklagte Partei zur Dartuung eines Pflichtversicherungsverhältnisses, das das von ihr beanspruchte Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG begründen würde, auf § 4 Abs 2 ASVG beruft, übersieht sie, daß darin bloß der für das Sozialversicherungsverhältnis bestimmenden Dienstnehmerbegriff im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle näher definiert wird, danach aber auch die dort aufgezählten Beschäftigten nur dann (voll-)versichert sind, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, noch nach § 7 ASVG bloß eine Teilversicherung begründet ist. Nach § 5 Abs 1 Z 11 ASVG selbst noch in der Fassung der erst am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen 44. ASVG-Novelle sind Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1978 hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung), die die Teilversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 5 ASVG begründet bzw die gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit e ASVG in der Krankenversicherung teilversichert sind, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Nach § 8 Abs 1 Z 1 lit e ASVG idF der 44. ASVG-Novelle sind - ab 1. Jänner 1988 - Zeitsoldaten in der Krankenversicherung teilversichert, die sich zu einem Wehrdienst als Zeitsoldaten in der Dauer von mindestens einem Jahr verpflichtet haben, für die Dauer dieses Wehrdienstes. Gemäß Z 5 dieser Gesetzesstelle in derselben Fassung sind Zeitsoldaten in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben, im letzten Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Selbst nach Art I Z 3 der 44. ASVG-Novelle wäre demnach der Kläger im Zeitpunkt des behaupteten ärztlichen Kunstfehlers (im November 1987) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weder kranken- noch pensionsversichert gewesen, weil er sich weder zu einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens einem Jahr verpflichtet haben konnte, noch Anspruch auf berufliche Bildung iSd §§ 33 und 40 WehrG 1978 (nun: 1990) hatte.Soweit sich die beklagte Partei zur Dartuung eines Pflichtversicherungsverhältnisses, das das von ihr beanspruchte Haftungsprivileg gemäß Paragraph 333, ASVG begründen würde, auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beruft, übersieht sie, daß darin bloß der für das Sozialversicherungsverhältnis bestimmenden Dienstnehmerbegriff im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle näher definiert wird, danach aber auch die dort aufgezählten Beschäftigten nur dann (voll-)versichert sind, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, noch nach Paragraph 7, ASVG bloß eine Teilversicherung begründet ist. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG selbst noch in der Fassung der erst am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen 44. ASVG-Novelle sind Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1978 hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung), die die Teilversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG begründet bzw die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG in der Krankenversicherung teilversichert sind, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG in der Fassung der 44. ASVG-Novelle sind - ab 1. Jänner 1988 - Zeitsoldaten in der Krankenversicherung teilversichert, die sich zu einem Wehrdienst als Zeitsoldaten in der Dauer von mindestens einem Jahr verpflichtet haben, für die Dauer dieses Wehrdienstes. Gemäß Ziffer 5, dieser Gesetzesstelle in derselben Fassung sind Zeitsoldaten in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben, im letzten Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Selbst nach Artikel römisch eins, Ziffer 3, der 44. ASVG-Novelle wäre demnach der Kläger im Zeitpunkt des behaupteten ärztlichen Kunstfehlers (im November 1987) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weder kranken- noch pensionsversichert gewesen, weil er sich weder zu einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens einem Jahr verpflichtet haben konnte, noch Anspruch auf berufliche Bildung iSd Paragraphen 33 und 40 WehrG 1978 (nun: 1990) hatte.
Erst durch Art II Z 6 des am 1. Juli 1988 - demnach ebenfalls erst nach dem hier streitentscheidenden Zeitpunkt - in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetz 1988, BGBl 342, wurde dem § 24 HGG 1985 ein neuer Abs 2 eingefügt, mit dem angeordnet wurde, daß über den Versicherungsschutz nach Abs 1 hinaus Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind. Nach den Materialien (RV, 499 BlgNR, 17.GP, 33 f) ist damit § 24 HGG 1985 bloß dem durch Art I Z 3 der 44. ASVG-Novelle erweiterten Versicherungsschutz für Zeitsoldaten angepaßt worden; die Regierungsvorlage hielt aber - im Zusammenhang mit der Begründung der Neufassung des § 6 Abs 3 HGG 1985 - ausdrücklich fest, daß dennoch vom krankenversicherungsrechtlichen Schutz immer noch eine geringe Zahl von Zeitsoldaten ausgenommen bleibt. Dabei handelt es sich um diejenigen Zeitsoldaten, die sich entweder - wie der Kläger - im ersten Verpflichtungszeitraum im Sinne des § 1 Abs 2 der Verordnung BGBl 1985/50 oder in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Abs 1 der genannten Verordnungsstelle in einem kürzeren als dem dort generell festgesetzten einjährigen ersten Verpflichtungszeitraum befanden (befinden).Erst durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6, des am 1. Juli 1988 - demnach ebenfalls erst nach dem hier streitentscheidenden Zeitpunkt - in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetz 1988, BGBl 342, wurde dem Paragraph 24, HGG 1985 ein neuer Absatz 2, eingefügt, mit dem angeordnet wurde, daß über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind. Nach den Materialien (RV, 499 BlgNR, 17.GP, 33 f) ist damit Paragraph 24, HGG 1985 bloß dem durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, der 44. ASVG-Novelle erweiterten Versicherungsschutz für Zeitsoldaten angepaßt worden; die Regierungsvorlage hielt aber - im Zusammenhang mit der Begründung der Neufassung des Paragraph 6, Absatz 3, HGG 1985 - ausdrücklich fest, daß dennoch vom krankenversicherungsrechtlichen Schutz immer noch eine geringe Zahl von Zeitsoldaten ausgenommen bleibt. Dabei handelt es sich um diejenigen Zeitsoldaten, die sich entweder - wie der Kläger - im ersten Verpflichtungszeitraum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung BGBl 1985/50 oder in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Absatz eins, der genannten Verordnungsstelle in einem kürzeren als dem dort generell festgesetzten einjährigen ersten Verpflichtungszeitraum befanden (befinden).
Daraus folgt, daß der Kläger im November 1987 - also in jener Zeit, in der seinen Behauptungen zufolge der für seine Einheit zuständige Militärarzt die Myocarditis übersehen hat - jedenfalls sowohl von der Voll- wie auch von der Teilversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (gemäß dessen §§ 4 ff) ausgenommen war und demnach - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannte - der ärztlichen Betreuung, Krankenbehandlung und Anstaltspflege im Rahmen der heereseigenen Sanitätseinrichtungen iSd §§ 18 bis 23 HGG 1985 unterworfen waren.Daraus folgt, daß der Kläger im November 1987 - also in jener Zeit, in der seinen Behauptungen zufolge der für seine Einheit zuständige Militärarzt die Myocarditis übersehen hat - jedenfalls sowohl von der Voll- wie auch von der Teilversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (gemäß dessen Paragraphen 4, ff) ausgenommen war und demnach - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannte - der ärztlichen Betreuung, Krankenbehandlung und Anstaltspflege im Rahmen der heereseigenen Sanitätseinrichtungen iSd Paragraphen 18 bis 23 HGG 1985 unterworfen waren.
Aber auch auf § 191 ASVG, nach dem auch derjenige Anspruch auf Unfallheilbehandlung - das sind die Beseitigung, Besserung bzw. Verhütung von Verschlimmerungen der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperverletzung bzw Gesundheitsstörung (§ 189 Abs 1 ASVG) - hat, wenn und soweit der Versehrte nicht auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht, kann sich der beklagte Rechtsträger nicht mit Erfolg berufen: Der Kläger hatte nämliche auf die ärztliche bzw sonstige Betreuung im Falle einer Erkrankung oder Verletzung nach § 18 Abs 1 HGG 1985 im fraglichen Zeitpunkt Anspruch; für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat war für ihn aber ohnehin durch das Heeresversorgungsgesetz eine ausreichende sozialrechtliche Sicherung vorgesehen, sodaß von einer Einbeziehung der Zeitsoldaten in die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz überhaupt Abstand genommen wurde (vgl RV, 51 BlgNR, 16.GP, 21 - Mat. zum Wehrrechtsänderungsgesetz 1983). Darüber hinaus hat der Kläger auch gar keinen Arbeitsunfall, aber auch keine - mit dem Wehrdienst in ursächlichem ZusammenhangAber auch auf Paragraph 191, ASVG, nach dem auch derjenige Anspruch auf Unfallheilbehandlung - das sind die Beseitigung, Besserung bzw. Verhütung von Verschlimmerungen der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperverletzung bzw Gesundheitsstörung (Paragraph 189, Absatz eins, ASVG) - hat, wenn und soweit der Versehrte nicht auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht, kann sich der beklagte Rechtsträger nicht mit Erfolg berufen: Der Kläger hatte nämliche auf die ärztliche bzw sonstige Betreuung im Falle einer Erkrankung oder Verletzung nach Paragraph 18, Absatz eins, HGG 1985 im fraglichen Zeitpunkt Anspruch; für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat war für ihn aber ohnehin durch das Heeresversorgungsgesetz eine ausreichende sozialrechtliche Sicherung vorgesehen, sodaß von einer Einbeziehung der Zeitsoldaten in die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz überhaupt Abstand genommen wurde vergleiche RV, 51 BlgNR, 16.GP, 21 - Mat. zum Wehrrechtsänderungsgesetz 1983). Darüber hinaus hat der Kläger auch gar keinen Arbeitsunfall, aber auch keine - mit dem Wehrdienst in ursächlichem Zusammenhang
stehende - Berufskrankheit ins Treffen geführt.
Auch die sinngemäße Übertragung der haftungsprivilegierenden Bestimmung des § 333 ASVG auf das Rechtsverhältnis des nichtsozialversicherten Zeitsoldaten hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht abgelehnt. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung SZ 33/63 ausdrücklich ausgesprochen, daß die Vorschriften des AllgemeinenAuch die sinngemäße Übertragung der haftungsprivilegierenden Bestimmung des Paragraph 333, ASVG auf das Rechtsverhältnis des nichtsozialversicherten Zeitsoldaten hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht abgelehnt. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung SZ 33/63 ausdrücklich ausgesprochen, daß die Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes - insbesondere dessen § 333 - für Wehrpflichtige des Präsenzdienstes nicht gelten; den in dieser Entscheidung dafür ins Treffen geführten Erwägungen ist auch für das Rechtsverhältnis des Zeitsoldaten zum beklagten Rechtsträger beizutreten, soweit er sich - wie nach den erstinstanzlichen Feststellungen der Kläger - noch in der gleichen heeresgebühren- und -versorgungsrechtlichen Stellung befand wie der Grundwehrdiener, der seinen ordentlichen Präsenzdienst ableistete. Die haftungsrechtliche Privilegierung des Dienstgebers kann in diesen Fällen nicht - wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherung - dem Motiv nach damit begründet werden, daß der Dienstgeber den auf die Unfallversicherung entfallenden Sozialversicherungsbeitrag allein trägt. Der beklagte Rechtsträger erbringt neben der Entlohnung keineswegs solche Beiträge, sondern stellt bloß entsprechende Sanitätseinrichtungen zur Verfügung, die der Zeitsoldat mit der Rechtsstellung des Klägers in Anspruch nehmen muß; darin liegt keine versicherungs-, sondern eine versorgungsrechtliche Regelung, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch nicht subsidiär angewendet werden können (vgl SZ 33/63).Sozialversicherungsgesetzes - insbesondere dessen Paragraph 333, - für Wehrpflichtige des Präsenzdienstes nicht gelten; den in dieser Entscheidung dafür ins Treffen geführten Erwägungen ist auch für das Rechtsverhältnis des Zeitsoldaten zum beklagten Rechtsträger beizutreten, soweit er sich - wie nach den erstinstanzlichen Feststellungen der Kläger - noch in der gleichen heeresgebühren- und -versorgungsrechtlichen Stellung befand wie der Grundwehrdiener, der seinen ordentlichen Präsenzdienst ableistete. Die haftungsrechtliche Privilegierung des Dienstgebers kann in diesen Fällen nicht - wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherung - dem Motiv nach damit begründet werden, daß der Dienstgeber den auf die Unfallversicherung entfallenden Sozialversicherungsbeitrag allein trägt. Der beklagte Rechtsträger erbringt neben der Entlohnung keineswegs solche Beiträge, sondern stellt bloß entsprechende Sanitätseinrichtungen zur Verfügung, die der Zeitsoldat mit der Rechtsstellung des Klägers in Anspruch nehmen muß; darin liegt keine versicherungs-, sondern eine versorgungsrechtliche Regelung, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch nicht subsidiär angewendet werden können vergleiche SZ 33/63).
Da der beklagten Partei das von ihr in Anspruch genommene Haftungsprivileg nach § 333 ASVG im vorliegenden Fall nicht zugute kommt, erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob dem Heeresvertragsarzt, dem der Kläger den Kunstfehler vorwirft, diesem gegenüber die Rechtsstellung als Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) zukommt.Da der beklagten Partei das von ihr in Anspruch genommene Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG im vorliegenden Fall nicht zugute kommt, erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob dem Heeresvertragsarzt, dem der Kläger den Kunstfehler vorwirft, diesem gegenüber die Rechtsstellung als Aufseher im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) zukommt.
Daß die ärztliche Behandlung und Betreuung des Klägers als Zeitsoldat durch den Heeresvertragsarzt im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschah, wird nicht nur vom beklagten Rechtsträger nicht bestritten, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Schragel, AHG2 Rz 302 auch im Ergänzungsheft 1990).Daß die ärztliche Behandlung und Betreuung des Klägers als Zeitsoldat durch den Heeresvertragsarzt im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschah, wird nicht nur vom beklagten Rechtsträger nicht bestritten, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung vergleiche Schragel, AHG2 Rz 302 auch im Ergänzungsheft 1990).
Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob dem Heeresvertragsarzt als Organ der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze der behauptete Kunstfehler unterlaufen ist, bejahendenfalls, ob der behauptete Kunstfehler für die vom Kläger behauptete Körperbeschädigung und die von ihm geltend gemachten Folgeschäden (Schmerzengeld und Verdienstentgang) ursächlich war und in welcher Höhe dem Kläger der behauptete Schaden tatsächlich erwachsen ist; in diesem Umfang trifft allein ihn die Beweislast.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.