Aus der Begründung:
Die Verschollenheit als Voraussetzung der Todeserklärung ist für die Zeitverschollenheit und für die Fälle der Gefährdungsverschollenheit (§§ 4 bis 7 VerschollenheitsG.) einheitlich geregelt. In allen Fällen ist Ungewißheit über den Verbleib des Verschollenen, das Ausbleiben von Nachrichten über ihn durch längere Zeit und nach Umständen begrundete ernstliche Zweifel an seinem Fortleben vorausgesetzt. Die Zeitverschollenheit nach § 3 VerschollenheitsG. unterscheidet sich von den Fällen der Gefährdungsverschollenheit nur dadurch, daß es im ersterwähnten Falle genügt, daß die Verschollenheit die in § 3 bestimmte Dauer erreicht, während in den anderen Fällen die Todeserklärung schon nach einer kürzeren Dauer der Verschollenheit erfolgen kann, dafür aber eine besondere Gefährdung der Verschollenen feststehen muß. Es darf daher in den Fällen der Gefährdungsverschollenheit bei der Auslegung des Verschollenheitsbegriffes kein strengerer Maßstab angewendet werden, als in dem der Zeitverschollenheit.Die Verschollenheit als Voraussetzung der Todeserklärung ist für die Zeitverschollenheit und für die Fälle der Gefährdungsverschollenheit (Paragraphen 4 bis 7 VerschollenheitsG.) einheitlich geregelt. In allen Fällen ist Ungewißheit über den Verbleib des Verschollenen, das Ausbleiben von Nachrichten über ihn durch längere Zeit und nach Umständen begrundete ernstliche Zweifel an seinem Fortleben vorausgesetzt. Die Zeitverschollenheit nach Paragraph 3, VerschollenheitsG. unterscheidet sich von den Fällen der Gefährdungsverschollenheit nur dadurch, daß es im ersterwähnten Falle genügt, daß die Verschollenheit die in Paragraph 3, bestimmte Dauer erreicht, während in den anderen Fällen die Todeserklärung schon nach einer kürzeren Dauer der Verschollenheit erfolgen kann, dafür aber eine besondere Gefährdung der Verschollenen feststehen muß. Es darf daher in den Fällen der Gefährdungsverschollenheit bei der Auslegung des Verschollenheitsbegriffes kein strengerer Maßstab angewendet werden, als in dem der Zeitverschollenheit.
Das Gesetz verlangt nicht mehr als nach den Umständen begrundete ernstliche Zweifel am Fortleben des Vermißten; das ist weniger als die Wahrscheinlichkeit, daß der Vermißte tot ist, wenn man mit Kant das als wahrscheinlich bezeichnet, was einen Grund des Fürwahrhaltens für sich hat, der größer ist als die Hälfte des zureichenden Gründes. Daß das Gesetz die Todeserklärung auch dann zuläßt, wenn die Möglichkeit, daß der Vermißte doch noch lebt, von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 2 VerschollenheitsG., der Sonderbestimmungen für den Fall der hohen Wahrscheinlichkeit des Todes enthält.Das Gesetz verlangt nicht mehr als nach den Umständen begrundete ernstliche Zweifel am Fortleben des Vermißten; das ist weniger als die Wahrscheinlichkeit, daß der Vermißte tot ist, wenn man mit Kant das als wahrscheinlich bezeichnet, was einen Grund des Fürwahrhaltens für sich hat, der größer ist als die Hälfte des zureichenden Gründes. Daß das Gesetz die Todeserklärung auch dann zuläßt, wenn die Möglichkeit, daß der Vermißte doch noch lebt, von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich insbesondere aus Paragraph 4, Absatz 2, VerschollenheitsG., der Sonderbestimmungen für den Fall der hohen Wahrscheinlichkeit des Todes enthält.
Dies muß aber bei allen vermißten Wehrmachtsangehörigen angenommen werden, von denen nicht festgestellt werden konnte, daß sie in Gefangenschaft geraten sind, und über die auch die Suchabteilung des Bundesministeriums für Inneres nichts in Erfahrung bringen konnte. Bei diesen Personen wird niemand leugnen können, daß zumindest ernstliche Zweifel bestehen, ob sie noch leben. Und das genügt, um die Verschollenheit zu bejahen.
Der Gefahr, daß tatsächlich noch lebende Verschollene für tot erklärt werden, soll die Schlußbestimmung des § 4 Abs. 1 VerschollenheitsG. entgegentreten. Wenn nun der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung dahin auslegt, daß die Todeserklärung ein Jahr nach Ablauf des Jahres erfolgen darf, in dem der Waffenstillstand abgeschlossen worden ist, so hat er bewußt im Interesse der Regelung der Rechtsverhältnisse der übergroßen Mehrheit der Kriegsverschollenen es in Kauf genommen, daß vereinzelt doch einige Personen, die noch leben, für tot erklärt werden. Dieses Ergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, daß die Verschollenheit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die dem Gesetz fremd sind.Der Gefahr, daß tatsächlich noch lebende Verschollene für tot erklärt werden, soll die Schlußbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, VerschollenheitsG. entgegentreten. Wenn nun der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung dahin auslegt, daß die Todeserklärung ein Jahr nach Ablauf des Jahres erfolgen darf, in dem der Waffenstillstand abgeschlossen worden ist, so hat er bewußt im Interesse der Regelung der Rechtsverhältnisse der übergroßen Mehrheit der Kriegsverschollenen es in Kauf genommen, daß vereinzelt doch einige Personen, die noch leben, für tot erklärt werden. Dieses Ergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, daß die Verschollenheit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die dem Gesetz fremd sind.
Das Rekursgericht hat demnach den Begriff der Verschollenheit nicht, wie der Revisionsrekurswerber annimmt, verkannt, und es muß daher der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.