Rechtssatz RS0075687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075687
Geschäftszahl
1Ob421/49; 2Ob280/50
Entscheidungsdatum
12.07.1950
Rechtssatz
1.) Im Fall der Kriegsverschollenheit darf bei Auslegung des Verschollenheitsbegriffes kein strengerer Maßstab angelegt werden, als in dem der Zeitverschollenheit.
2.) Vermißte, von denen nicht feststeht, daß sie in Kriegsgefangenschaft geraten sind, und über die die Suchabteilung des BMI nichts in Erfahrung bringen konnte, sind als verschollen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075687
Dokumentnummer
JJR_19490914_OGH0002_0010OB00421_4900000_001