Aus der Begründung:
Entscheidend ist in erster Linie die rechtliche Beurteilung der Rechtssache, u. zw. auch für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Die Frage der Anwendbarkeit des § 1052 ABGB. braucht auf Grund des Vorbringens des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um die Mangelhaftigkeit des vom Kläger gelieferten Lastkraftwagens handelt, eigentlich gar nicht aufgeworfen zu werden, da die Einwendungen des Beklagten in dieser Richtung zumindest vorwiegend auf die Geltendmachung des Wandlungsanspruches im Sinne des § 932 ABGB. zugeschnitten sind, die ja im Falle der Stichhältigkeit zur Abweisung des Klagebegehrens führen würde, während eine Anwendung des § 1052 ABGB. in der Regel eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung noch fehlender Leistungen des Klägers zur Folge hätte (vgl. Pisko bei Klang Kommentar, 1. Aufl., II/2, S. 565). Dem Beklagten ist darin beizupflichten, daß es zur Annahme der Behebbarkeit der Mängel nicht hinreicht, daß der Kläger sich zur Lieferung eines neuen Differentials und einer neuen Hinterachse bereit erklärt hat und daß der Beklagte von einer derzeitigen Unbrauchbarkeit des Wagens gesprochen, die Art der vorzunehmenden Verbesserungen angeführt und für ihre Unbehebbarkeit auch darauf hingewiesen hat, daß derzeit die erforderlichen Bestandteile in Österreich nicht zu haben sind und daß die Höhe des zur Verbesserung notwendigen Aufwandes für die Frage der Behebbarkeit der Mängel eine Rolle spielt; denn eine Unbehebbarkeit der Mängel liegt nicht nur dann vor, wenn sie überhaupt nicht beseitigt werden können, vielmehr ist ein Mangel auch dann als unbehebbar anzusehen, wenn die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht abzusehen ist, was ja auch in dem Falle zutreffen würde, wenn die dazu notwendigen Bestandteile in absehbarer Zeit nicht aufzutreiben sind (vgl. Pisko, a. a. O., S. 556). Wenn die Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kommt es darauf an, ob sich der Gewährleistungspflichtige gleichwohl zur Vornahme der Verbesserung bzw. zum Tragen der Kosten bereit erklärt. Trifft dies zu, so wären die Mängel als behebbar, andernfalls aber als unbehebbar anzusehen (vgl. Pisko, a. a. O., Ehrenzweig, System, II/1, S. 224). Demnach reicht die auf das Beklagtenvorbringen und die Bereitschaft des Klägers zur Lieferung bestimmter Bestandteile gestützte Annahme der Untergerichte, die Mängel seien nicht endgültig unbehebbar, zur Beurteilung nicht hin, ob alle vom Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht bestrittenen Mängel als behebbar oder unbehebbar im Sinne des § 932 ABGB. anzusehen sind; vielmehr bedarf es einer Prüfung, ob die Beseitigung aller dieser die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens ausschließenden Mängel in absehbarer Zeit möglich ist und, wenn die Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ob der Kläger die Kosten zu tragen bereit ist. Darin, daß das Berufungsgericht alle Mängel, deren Behebung nicht überhaupt ausgeschlossen ist, nicht als unbehebbar im Sinne des § 932 ABGB. ansieht, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Daher macht das Fehlen von Feststellungen darüber, ob die Behebung in absehbarer Zeit möglich ist, und falls der Aufwand, der hiezu erforderlich wäre, unverhältnismäßig groß wäre, ob der Kläger ihn zu tragen bereit wäre, die Aufhebung des angefochtenen Urteiles notwendig. Da diese Feststellungen aber in den Urteilen beider Untergerichte fehlen und zu deren Vornahme wohl die im erstinstanzlichen Verfahren in dieser Richtung angebotenen Beweise aufgenommen werden müssen, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache unter Aufhebung der Urteile beider Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Damit erübrigt es sich, zu den weiteren Ausführungen in der Revision Stellung zu nehmen.Entscheidend ist in erster Linie die rechtliche Beurteilung der Rechtssache, u. zw. auch für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1052, ABGB. braucht auf Grund des Vorbringens des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um die Mangelhaftigkeit des vom Kläger gelieferten Lastkraftwagens handelt, eigentlich gar nicht aufgeworfen zu werden, da die Einwendungen des Beklagten in dieser Richtung zumindest vorwiegend auf die Geltendmachung des Wandlungsanspruches im Sinne des Paragraph 932, ABGB. zugeschnitten sind, die ja im Falle der Stichhältigkeit zur Abweisung des Klagebegehrens führen würde, während eine Anwendung des Paragraph 1052, ABGB. in der Regel eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung noch fehlender Leistungen des Klägers zur Folge hätte vergleiche Pisko bei Klang Kommentar, 1. Aufl., II/2, S. 565). Dem Beklagten ist darin beizupflichten, daß es zur Annahme der Behebbarkeit der Mängel nicht hinreicht, daß der Kläger sich zur Lieferung eines neuen Differentials und einer neuen Hinterachse bereit erklärt hat und daß der Beklagte von einer derzeitigen Unbrauchbarkeit des Wagens gesprochen, die Art der vorzunehmenden Verbesserungen angeführt und für ihre Unbehebbarkeit auch darauf hingewiesen hat, daß derzeit die erforderlichen Bestandteile in Österreich nicht zu haben sind und daß die Höhe des zur Verbesserung notwendigen Aufwandes für die Frage der Behebbarkeit der Mängel eine Rolle spielt; denn eine Unbehebbarkeit der Mängel liegt nicht nur dann vor, wenn sie überhaupt nicht beseitigt werden können, vielmehr ist ein Mangel auch dann als unbehebbar anzusehen, wenn die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht abzusehen ist, was ja auch in dem Falle zutreffen würde, wenn die dazu notwendigen Bestandteile in absehbarer Zeit nicht aufzutreiben sind vergleiche Pisko, a. a. O., S. 556). Wenn die Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kommt es darauf an, ob sich der Gewährleistungspflichtige gleichwohl zur Vornahme der Verbesserung bzw. zum Tragen der Kosten bereit erklärt. Trifft dies zu, so wären die Mängel als behebbar, andernfalls aber als unbehebbar anzusehen vergleiche Pisko, a. a. O., Ehrenzweig, System, II/1, S. 224). Demnach reicht die auf das Beklagtenvorbringen und die Bereitschaft des Klägers zur Lieferung bestimmter Bestandteile gestützte Annahme der Untergerichte, die Mängel seien nicht endgültig unbehebbar, zur Beurteilung nicht hin, ob alle vom Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht bestrittenen Mängel als behebbar oder unbehebbar im Sinne des Paragraph 932, ABGB. anzusehen sind; vielmehr bedarf es einer Prüfung, ob die Beseitigung aller dieser die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens ausschließenden Mängel in absehbarer Zeit möglich ist und, wenn die Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ob der Kläger die Kosten zu tragen bereit ist. Darin, daß das Berufungsgericht alle Mängel, deren Behebung nicht überhaupt ausgeschlossen ist, nicht als unbehebbar im Sinne des Paragraph 932, ABGB. ansieht, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Daher macht das Fehlen von Feststellungen darüber, ob die Behebung in absehbarer Zeit möglich ist, und falls der Aufwand, der hiezu erforderlich wäre, unverhältnismäßig groß wäre, ob der Kläger ihn zu tragen bereit wäre, die Aufhebung des angefochtenen Urteiles notwendig. Da diese Feststellungen aber in den Urteilen beider Untergerichte fehlen und zu deren Vornahme wohl die im erstinstanzlichen Verfahren in dieser Richtung angebotenen Beweise aufgenommen werden müssen, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache unter Aufhebung der Urteile beider Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Damit erübrigt es sich, zu den weiteren Ausführungen in der Revision Stellung zu nehmen.