Aus den Entscheidungsgründen:
Sie ist gemäß § 502 Z. 3 ZPO. zulässig (Punkt 2 des Judikates Nr. 56 neu - auch soweit die drei letztgenannten Beklagten zur Zahlung von je 111.11 S verurteilt wurden).Sie ist gemäß Paragraph 502, Ziffer 3, ZPO. zulässig (Punkt 2 des Judikates Nr. 56 neu - auch soweit die drei letztgenannten Beklagten zur Zahlung von je 111.11 S verurteilt wurden).
Die Revision ist auch begrundet:
Es ist zwar nicht richtig, daß der Kostenausspruch eine "abstrakte" Judikatobligation begrundet, sodaß die Klägerin den Beklagten gegenüber die erwähnte Forderung überhaupt nicht mehr einklagen könnte. Die Revision aber ist im Recht, wenn sie die Revisionswerber nicht als Mitschuldner in concreto bezeichnet und deshalb die Anwendung des § 896 ABGB. ablehnt.Es ist zwar nicht richtig, daß der Kostenausspruch eine "abstrakte" Judikatobligation begrundet, sodaß die Klägerin den Beklagten gegenüber die erwähnte Forderung überhaupt nicht mehr einklagen könnte. Die Revision aber ist im Recht, wenn sie die Revisionswerber nicht als Mitschuldner in concreto bezeichnet und deshalb die Anwendung des Paragraph 896, ABGB. ablehnt.
Was die angeblich unzulässige Klagbarkeit der Prozeßkosten aus dem Vorprozesse anlangt, so hätten die Revisionswerber nur dann recht, wenn die Klägerin derartige - bisher nicht begehrte - Kosten gegenüber ihrem Gegner (Kläger im Vorprozesse) geltend machen würde. Hier liegt aber der Fall völlig anders, weil die Klägerin (eine der Beklagten im Vorprozesse) einen Kostenanspruch gegenüber ihren früheren Mitbeklagten erhebt, was an sich zulässig ist (§ 896 ABGB.). Im vorliegenden Falle - und dies ist entscheidend - begehrt aber die Klägerin nicht etwa die von ihr bezahlten Prozeßkosten nunmehr von den mit ihr gleichzeitig zur Zahlung dieser Prozeßkosten verurteilten Mitbeklagten, sondern von solchen Mitbeklagten, die zur Zahlung nicht verurteilt worden sind. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin meint, die Beklagten (im vorliegenden Prozeß) seien ebenso zur Zahlung von Prozeßkosten (im Vorprozeß) zu verurteilen gewesen, wie alle anderen damaligen Beklagten, sodaß es nicht angehe, daß sich die heutigen Beklagten durch einen außergerichtlichen Ausgleich und durch Ausbleiben von der Streitverhandlung aus der Kostenersatzpflicht heraushalten könnten. Das Gericht hat im Vorprozeß den Eintritt des Ruhens gegenüber demWas die angeblich unzulässige Klagbarkeit der Prozeßkosten aus dem Vorprozesse anlangt, so hätten die Revisionswerber nur dann recht, wenn die Klägerin derartige - bisher nicht begehrte - Kosten gegenüber ihrem Gegner (Kläger im Vorprozesse) geltend machen würde. Hier liegt aber der Fall völlig anders, weil die Klägerin (eine der Beklagten im Vorprozesse) einen Kostenanspruch gegenüber ihren früheren Mitbeklagten erhebt, was an sich zulässig ist (Paragraph 896, ABGB.). Im vorliegenden Falle - und dies ist entscheidend - begehrt aber die Klägerin nicht etwa die von ihr bezahlten Prozeßkosten nunmehr von den mit ihr gleichzeitig zur Zahlung dieser Prozeßkosten verurteilten Mitbeklagten, sondern von solchen Mitbeklagten, die zur Zahlung nicht verurteilt worden sind. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin meint, die Beklagten (im vorliegenden Prozeß) seien ebenso zur Zahlung von Prozeßkosten (im Vorprozeß) zu verurteilen gewesen, wie alle anderen damaligen Beklagten, sodaß es nicht angehe, daß sich die heutigen Beklagten durch einen außergerichtlichen Ausgleich und durch Ausbleiben von der Streitverhandlung aus der Kostenersatzpflicht heraushalten könnten. Das Gericht hat im Vorprozeß den Eintritt des Ruhens gegenüber dem
3. bis 7. Beklagten zur Kenntnis genommen, ist also davon ausgegangen, daß keine einheitliche Streitpartei vorliege. Die 3. bis 7. Beklagten können daher auch nicht kostenrechtlich als einheitliche Streitpartei der 2. Beklagten behandelt werden. Der Vorprozeß zwischen dem damaligen Kläger und den Beklagten von heute ist daher noch nicht beendet, ohne daß im vorliegenden Kostenregreßprozeß überprüft werden durfte, ob diese Behandlung der Sache im Vorprozeß richtig gewesen ist. Wesentlich ist, daß zwischen den Prozeßparteien in der vorliegenden Sache das Gericht daran gebunden ist, daß kein einheitliches Prozeßverhältnis im Vorprozeß bestanden hat und daß daher die Grundlage für einen Kostenregreßanspruch fehlt, weil bei einer nicht einheitlichen Streitpartei jede Partei die Kosten allein zu tragen hat, zu deren Zahlung sie verurteilt worden ist.
Es war somit der Revision Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteiles das Urteil des Erstgerichtes, wenn auch teilweise aus anderen Gründen, herzustellen.