Begründung:
Die klagende Partei errichtete als Generalunternehmerin über Auftrag der Erstnebenintervenientin ein Wohnhaus samt Tiefgarage. Unter Hinweis auf dieses Bauprojekt gab die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei folgende - auszugsweise wiedergegebene - als „unwiderrufliche Zahlungsanweisung" bezeichnete Erklärung ab:
„Wir teilen Ihnen mit, dass die Firma M*****gesellschaft mbH in *****, uns unwiderruflich angewiesen hat, an Sie von der Auftragssumme S 22,300.000,-- (exkl MWSt) S 20,000.000,-- (i.W. Schilling zwanzig Millionen) für die Errichtung eines Wohnhauses über Ihre Aufforderung wie folgt zu bezahlen:
...
S 3,600.000,-- bei Innenputz, Fenster und Estrich fertig gegen Vorlage einer Bestätigung des Auftraggebers und Arch DI E*****. Im Falle der nachweislichen Unmöglichkeit dieser Bestätigung zB Verhinderung oder Ortsabwesenheit genügt die Bestätigung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, dass diese ohne wesentliche Mängel erbracht wurden.
S 3,530.000,-- bei Übergabe/Übernahme oder Feststellung der Fertigstellung gegen Vorlage einer Bestätigung des Auftraggebers und Arch DI E*****. Im Falle der nachweislichen Unmöglichkeit dieser Bestätigung zB Verhinderung oder Ortsabwesenheit genügt die Bestätigung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, dass diese ohne wesentliche Mängel erfolgt ist.
Wir haben diese Anweisung angenommen und verpflichten uns, aus dieser Zahlungsanweisung an Sie über Ihre erste schriftliche Aufforderung, innerhalb von vierzehn Tagen, gegen Vorlage der vorhin angeführten Bestätigung auf Ihr, von Ihnen noch bekanntzugebendes Konto, zur Überweisung zu bringen."
Nachdem weder die Erstnebenintervenientin als Auftraggeberin noch der genannte Architekt eine Bestätigung über die Beendigung der beiden letzten Fertigstellungsphasen erteilte, zog die klagende Partei einen gerichtlich beeideten Sachverständigen heran, der in einer mit 16. 12. 1996 datierten „Zustands-Feststellung" unter anderem Folgendes anführte: „Die im Befund ausführlich dargelegten Mängel sind in jener Art und Häufigkeit gegeben, wie sie bei gleichartigen Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung nicht unüblich sind. Es handelt sich dabei um behebbare Mängel, welche den widmungsgemäßen Gebrauch des Gesamtgebäudes und der Wohnungen und Büros nicht verhindern." Diese Urkunde wurde der beklagten Partei am 12. 12. 2000 übermittelt. Die Übernahme des Werks war bereits am 28. 1. 1997 erfolgt.
Die klagende Partei begehrte nun unter Berufung auf das Zahlungsversprechen der beklagten Partei EUR 410.498,09 samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die primär vorgesehene Bestätigung durch die Auftraggeberin und den Architekten sei durch die Bestätigung des gerichtlich beeideten Sachverständigen ersetzt worden. Ein gegenteiliges Verständnis der Zahlungsanweisung führte dazu, dass es ausschließlich der Willkür der Auftraggeberin überlassen bliebe, ob die Bank aus der unwiderruflichen Zahlungsanweisung zahlen dürfe. Die - einer Auslegung zugängliche - Effektivklausel in der Zahlungsanweisung könne daher nur so verstanden werden, dass man bei grundloser Weigerung der Auftraggeberin sowie des Architekten, die vorgesehene Bestätigung auszustellen, die Auszahlung durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens erreichen könne. Darüber hinaus habe die klagende Partei zur Hereinbringung ihrer offenen Werklohnansprüche zwei Prozesse gegen ihre Auftraggeberin betreffend die sechste Teilrechnung und die Schlussrechnung angestrengt. In beiden Verfahren sei urteilsmäßig festgestellt worden, dass Mängel nicht vorlägen.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, sie habe Zahlungen von mehr als S 14,500.000,-- aufgrund der Zahlungsanweisung geleistet, wobei jeweils die vorgesehenen Bestätigungen der Auftraggeberin und des Architekten vorhanden gewesen seien; teilweise seien Zahlungen auch auf Grundlage eines von der klagenden Partei gegen die Erstnebenintervenientin erwirkten Urteils über die 6. Teilrechnung erfolgt. In Anbetracht der zugesicherten Zahlung von insgesamt S 20,000.000,-- könne höchstens ein Restbetrag von S 5,437.078,-- (= EUR 395.127,87) offen sein. Für die letzten beiden Bauphasen liege eine Bestätigung des Architekten nicht vor, der erklärt habe, eine solche mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausstellen zu können. Die Auftraggeberin habe der beklagten Partei unter Hinweis auf bestehende Mängel eine Auszahlung ausdrücklich untersagt. Eine „Unmöglichkeit" der vorgesehenen Bestätigung sei somit nicht gegeben, sodass deren Ersatz durch die Bestätigung eines Sachverständigen nicht in Betracht komme. Allfällige Ansprüche der klagenden Partei seien verjährt, weil die nach Ansicht der klagenden Partei offenen Werklohnforderungen spätestens 1997 gegenüber der Auftraggeberin fällig gestellt worden seien.
Die Erst- und Zweitnebenintervenientinnen wandten darüber hinaus ein, die Zahlungsanweisung sei verfristet, weil sich die Auftragnehmerin gegenüber der klagenden Partei verpflichtet habe, eine derartige Zahlungsanweisung mit „Gültigkeit von zwei Monaten nach Übernahme/Übergabe zu übergeben". Die Ansprüche seien darüber hinaus verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist jeweils mit der Übermittlung der Rechnungen an die beklagte Partei, spätestens 1997, zu laufen begonnen habe. Der Drittnebenintervenient berief sich auf die Ungültigkeit der Zahlungsanweisung, da diese unbefristet erklärt worden sei.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei mit Teilurteil schuldig, der klagenden Partei EUR 395.127,87 samt Zinsen zu zahlen. Es stellte - über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus - fest, der Rechtsvertreter der beklagten Partei habe dem Rechtsvertreter der klagenden Partei mit Schreiben vom 18. 2. 2002 mitgeteilt, dass die Auftraggeberin weitere Zahlungen unter Androhung von zivil- und strafrechtlichen Folgen ausdrücklich untersagt habe und auch der Architekt jegliche weitere Bestätigung verweigere. Aus dem Grundgeschäft führe die klagende Partei gegen die Erstnebenintervenientin zwei Verfahren, wobei dort gegen die Werklohnforderung kein Verjährungseinwand erhoben worden sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, eine Garantie könne auch an eine besondere Auszahlungsvoraussetzung (Effektivklausel) geknüpft werden, wobei bei deren Auslegung auf die konkreten Umstände und die Interessenlage Bedacht zu nehmen sei. Der Begünstigte könne den Nachweis grundsätzlich auch auf andere, vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen, wobei die Gleichwertigkeit objektiv aus Sicht der Garantin zu beurteilen sei. Die Gleichwertigkeit des vorliegenden Privatgutachtens des Sachverständigen sei zu bejahen. Verjährung sei nicht eingetreten. Da die Garantie nicht akzessorisch sei, käme es auf eine Verjährung von Forderungen aus dem Grundgeschäft nicht an. Dem Sicherungszweck der Garantie entsprechend sei auf die Verjährungsfrist des Bürgschaftsrechts zurückzugreifen; Verpflichtungen aus Bürgschaften verjährten grundsätzlich in 30 Jahren. Darüber hinaus sei auch nicht behauptet worden, dass die besicherte Werklohnforderung verjährt wäre.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klageabweisenden Sinn ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Beinhalte eine Garantieerklärung eine Effektivklausel, die einen bestimmten Nachweis durch den Begünstigten fordert, so müsse dieser die Garantie genau dem Wortlaut der Klausel entsprechend abrufen. Die genaue Einhaltung der Vorgaben des Garantietextes, insbesondere die Erfüllung der Nachweispflichten, diene dem Schutz der Bank vor Regressansprüchen des Garantieauftraggebers sowie der Vermeidung überflüssiger Rechtsunsicherheit. Werde in der Effektivklausel ein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung (in Urkundenform) verlangt, so könne der Begünstigte diesen Nachweis grundsätzlich auch auf andere, vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen. Die Gleichwertigkeit sei objektiv aus Sicht des Garanten zu beurteilen. Dieser müsse aufgrund einfacher Überprüfungen in der Lage sein, den Eintritt der Zahlungspflicht ohne zusätzliche Erhebungen rasch zu beurteilen. Die vorliegende Garantie verlange eine Bestätigung des Auftraggebers sowie eines bestimmten Architekten, die nur im Fall der nachweislichen Unmöglichkeit durch die Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ersetzt werden könne. Die Weigerung des Sachverständigen (= Architekten), die geforderte Bestätigung auszustellen, weil die Voraussetzungen seiner Einschätzung nach nicht gegeben seien, stelle keinen beachtlichen Hinderungsgrund im Sinne einer Unmöglichkeit dar, sodass der klagenden Partei kein Wahlrecht dahin zukomme, statt dessen die Bestätigung eines Sachverständigen vorzulegen. Im Übrigen sei die vorgelegte „Zustands-Feststellung" auch inhaltlich nicht als ausreichender Nachweis des Fehlens wesentlicher Mängel anzusehen. Die geltend gemachten Ansprüche aus der Garantieerklärung der beklagten Partei unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginne im Sinne des § 1478 Satz 2 ABGB mit der nach den Bestimmungen des Garantievertrags erstmals ohne Rechtsmissbrauch möglichen Geltendmachung der Garantierechte, wobei die Forderung aus dem Grundverhältnis außer Betracht zu bleiben habe. Da die klagende Partei die Ansicht vertrete, die „Zustands-Feststellung" des Sachverständigen stelle eine taugliche Ersatzbestätigung dar, wäre der Abruf des Garantiebetrags jedenfalls im Jahr 1997 möglich gewesen, womit Verjährung im Jahr 2000 eingetreten sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht entscheidend, wann die genannte Urkunde der beklagten Partei tatsächlich übermittelt wurde, da es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs ankomme. Insgesamt ergebe sich, dass die in der Garantieurkunde genannten Voraussetzungen für den Abruf der Garantiebeträge nicht gegeben und die Garantieansprüche zudem verjährt seien.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klageabweisenden Sinn ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Beinhalte eine Garantieerklärung eine Effektivklausel, die einen bestimmten Nachweis durch den Begünstigten fordert, so müsse dieser die Garantie genau dem Wortlaut der Klausel entsprechend abrufen. Die genaue Einhaltung der Vorgaben des Garantietextes, insbesondere die Erfüllung der Nachweispflichten, diene dem Schutz der Bank vor Regressansprüchen des Garantieauftraggebers sowie der Vermeidung überflüssiger Rechtsunsicherheit. Werde in der Effektivklausel ein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung (in Urkundenform) verlangt, so könne der Begünstigte diesen Nachweis grundsätzlich auch auf andere, vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen. Die Gleichwertigkeit sei objektiv aus Sicht des Garanten zu beurteilen. Dieser müsse aufgrund einfacher Überprüfungen in der Lage sein, den Eintritt der Zahlungspflicht ohne zusätzliche Erhebungen rasch zu beurteilen. Die vorliegende Garantie verlange eine Bestätigung des Auftraggebers sowie eines bestimmten Architekten, die nur im Fall der nachweislichen Unmöglichkeit durch die Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ersetzt werden könne. Die Weigerung des Sachverständigen (= Architekten), die geforderte Bestätigung auszustellen, weil die Voraussetzungen seiner Einschätzung nach nicht gegeben seien, stelle keinen beachtlichen Hinderungsgrund im Sinne einer Unmöglichkeit dar, sodass der klagenden Partei kein Wahlrecht dahin zukomme, statt dessen die Bestätigung eines Sachverständigen vorzulegen. Im Übrigen sei die vorgelegte „Zustands-Feststellung" auch inhaltlich nicht als ausreichender Nachweis des Fehlens wesentlicher Mängel anzusehen. Die geltend gemachten Ansprüche aus der Garantieerklärung der beklagten Partei unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginne im Sinne des Paragraph 1478, Satz 2 ABGB mit der nach den Bestimmungen des Garantievertrags erstmals ohne Rechtsmissbrauch möglichen Geltendmachung der Garantierechte, wobei die Forderung aus dem Grundverhältnis außer Betracht zu bleiben habe. Da die klagende Partei die Ansicht vertrete, die „Zustands-Feststellung" des Sachverständigen stelle eine taugliche Ersatzbestätigung dar, wäre der Abruf des Garantiebetrags jedenfalls im Jahr 1997 möglich gewesen, womit Verjährung im Jahr 2000 eingetreten sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht entscheidend, wann die genannte Urkunde der beklagten Partei tatsächlich übermittelt wurde, da es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs ankomme. Insgesamt ergebe sich, dass die in der Garantieurkunde genannten Voraussetzungen für den Abruf der Garantiebeträge nicht gegeben und die Garantieansprüche zudem verjährt seien.
Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.