Rechtssatz RS0120031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120031
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Enthält eine Bankgarantie eine Effektivklausel, nach der Zahlung nur zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschritts ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigten bestätigt wird, und verweigert der Schuldner zu Unrecht eine solche Bestätigung, so kann der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten rechtskräftigen Urteils vorlegt, aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben. Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt dann mit Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Werklohns oder auf einen früheren, wegen Fehlens der geforderten Bestätigung unwirksamen Abruf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 44/05k
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 44/05k
- 3 Ob 166/08w
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 166/08w
Ähnlich
- 4 Ob 28/09k
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
Auch; Veröff: SZ 2009/48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120031
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20050510_OGH0002_0010OB00044_05K0000_001