Der Rekurs der beklagten Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zu den Parteibehauptungen über die Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit des Überweisungsauftrags bzw der Überweisungsbestätigung sowie zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es läge nur eine widerrufliche Überweisungsbestätigung vor:römisch eins. Zu den Parteibehauptungen über die Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit des Überweisungsauftrags bzw der Überweisungsbestätigung sowie zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es läge nur eine widerrufliche Überweisungsbestätigung vor:
1. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die klagende Partei ihren Zahlungsanspruch mit einander ausschließenden Sachverhalten begründet. Waren der Überweisungsauftrag der Bauherren und die darüber ausgestellte Überweisungsbestätigung unwiderruflich, kann dem auf die Verletzung von Schutzpflichten der Bank gestützten Schadenersatzbegehren nicht stattgegeben werden, weil die klagende Partei ja eine einer Bankgarantie entsprechende Sicherheit erhalten hätte. Der auf diese Sicherheit gestützte Anspruch ist aber vor Erfüllung der mit der Effektivklausel verbundenen Bedingung noch nicht gegeben. Der Schadenersatzanspruch setzt demgegenüber Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags und der darauf basierenden Überweisungsbestätigung voraus, wovon das Berufungsgericht mit zu überprüfender Begründung ausging.
2. Im Rekursverfahren behauptet die beklagte Rekurswerberin (die fälschlich ihren Rekurs als Rekurs der klagenden Partei überschreibt) unter mehrfacher (15x !) offenbar als Verstärkung der Argumentationskraft gedachter Verwendung der Floskel „mehr als deutlich", dass beide Prozessparteien von einer Unwiderruflichkeit der Überweisungsbestätigung ausgegangen seien. Dies trifft nicht zu. Wohl hat sich die klagende Partei auch auf die Unwiderruflichkeit der als abstraktes Zahlungsversprechen der Bank qualifizierten Überweisungsbestätigung berufen, daneben aber eben auch darauf, dass diese Bestätigung keine einer Bankgarantie gleichwertige Sicherheit darstelle, dass also kein unwiderruflicher Überweisungsauftrag vorliege. Darüber hätte die Bank aufklären müssen (ON 8). Es liegt also keineswegs eine außerstreitgestellte Unwiderruflichkeit der Überweisungsbestätigung vor.
3. Die beklagte Rekurswerberin verweist zwar richtig auf den Umstand, dass das Berufungsgericht seine Ansicht über die Widerruflichkeit der Überweisungsbestätigung überwiegend nur auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses 6 Ob 8/07f im Vorprozess stützte. Eine Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung ist schon mangels Parteienidentität in beiden Verfahren zu verneinen (RIS-Justiz RS0041572 uva). Grundlage der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall sind daher ausschließlich die hier getroffenen Feststellungen und nicht diejenigen des Vorprozesses. Wenn dort auf Basis anderer Parteibehauptungen und eines allenfalls anders festgestellten Sachverhalts die Überweisungsbestätigung (und der Überweisungsauftrag) als widerruflich qualifiziert wurde, ist dies für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung ohne Einfluss.
II. Vorauszuschicken sind die in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Überweisungsauftrag und zur Überweisungsbestätigung vertretenen Grundsätze, wie sie in der Entscheidung 6 Ob 8/07f dargelegt wurden:römisch zwei. Vorauszuschicken sind die in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Überweisungsauftrag und zur Überweisungsbestätigung vertretenen Grundsätze, wie sie in der Entscheidung 6 Ob 8/07f dargelegt wurden:
a) Der Überweisungsempfänger erwirbt durch den Überweisungsauftrag noch keinen Überweisungsanspruch durch die Bank (RIS-Justiz RS0017140).
b) Die Überweisungsbestätigung der Bank ist nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung. Nur wenn ein unwiderruflicher Überweisungsauftrag erteilt wurde und darüber eine Überweisungsbestätigung ausgestellt wird, hat der Überweisungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank (8 Ob 572/93). In diesem Fall könnte im Sinne des Vorbringens beider Parteien von einer einer Bankgarantie gleichwertigen Sicherheit gesprochen werden.
Zu unterscheiden ist daher zwischen unwiderruflichem Überweisungsauftrag und der Überweisungsbestätigung darüber:
Dass die Bauherren (zumindest der Mann und dieser mangels gegenteiliger Parteibehauptungen namens der Frau) der Bank einen Überweisungsauftrag erteilten, kann den Feststellungen zumindest schlüssig entnommen werden, war der Hälfteeigentümer der Liegenschaft doch sogar zur Stellung einer Bankgarantie bereit, was nur aus Kostengründen unterblieben ist. Eine Überweisungsbestätigung der Bank ohne Überweisungsauftrag wäre geradezu sinnwidrig. Festgestellt wurde schließlich, dass die zu sichernde Zahlung auf dem Wohnbaukonto des Bauherrn „reserviert" wurde. Aus dem im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht festgestellten mündlichen Überweisungsauftrag ergibt sich jedoch noch nicht, dass auch festgestellt wurde, der Überweisungsauftrag wäre unwiderruflich erfolgt. Das Erstgericht bejahte dies, ohne konkrete Feststellungen getroffen zu haben, nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in ergänzender Vertragsauslegung.
III. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung besteht auf dem Boden der getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen, Feststellungen kein Anlass. Es ist vielmehr der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts über die Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags des Bauherrn beizutreten:römisch drei. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung besteht auf dem Boden der getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen, Feststellungen kein Anlass. Es ist vielmehr der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts über die Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags des Bauherrn beizutreten:
1. Klarzustellen ist, dass die Frage der Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit zunächst eine strittige Tatfrage ist, zu der das Erstgericht (wieder nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) feststellte, dass „zur Frage eines Widerrufs keine Regelung getroffen" worden war (gemeint: zwischen Bank und Bauherrn). Dies allein rechtfertigt noch nicht die Unterstellung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrags. Die Auslegung kann nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren. Auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht mit dem in Widerspruch setzen, was die Parteien vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (RIS-Justiz RS0087314). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine Vertragslücke vorliegt (RIS-Justiz RS0017829), also der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben ist (3 Ob 125/05m = SZ 2005/190). Für die Ansicht, der Überweisungsauftrag des Bauherrn wäre „planwidrig" ohne Verzicht auf Widerruf erteilt worden, ist im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt zu finden. Schon der später erfolgte und von der beklagten Bank auch akzeptierte Widerruf des Bauherrn spricht dagegen. Wenn daher nur feststeht, dass beim mündlich erteilten Überweisungsauftrag über die Unwiderruflichkeit nichts gesprochen und auch in der Überweisungsbestätigung auf eine solche nicht hingewiesen wurde, ist die rechtliche Beurteilung, es liege nur der Fall der Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung vor, womit der Überweisungsempfänger noch keine Gläubigerposition erhält und der Überweisungsauftrag widerrufen werden kann, nicht zu beanstanden.
IV. Die vom Berufungsgericht zum auf Schadenersatzrecht gestützten Klagebegehren für notwendig erachteten Verfahrensergänzungen beruhen auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung:römisch vier. Die vom Berufungsgericht zum auf Schadenersatzrecht gestützten Klagebegehren für notwendig erachteten Verfahrensergänzungen beruhen auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung:
Zur Bejahung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei aufgrund ihrer schon zur klagenden Partei bestandenen, im Revisionsverfahren unstrittigen Geschäftsbeziehung kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden. Hätte die beklagte Partei bei Kenntnis des Wunsches der klagenden Partei auf Ausstellung einer Bankgarantie nicht über die Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags und die dadurch bewirkte fehlende Sicherheit der Überweisungsbestätigung aufgeklärt, stünde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht fest (1 Ob 536/86 = SZ 59/51 ua; RIS-Justiz RS0017127), die zur Grundlage von Schadenersatzforderungen gemacht werden kann.
V. Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens:römisch fünf. Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens:
1. Der Schadenersatzforderung hat die beklagte Partei den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengesetzt, dass auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung der behauptete Schaden, insbesondere die frustrierten Aufwendungen der klagenden Partei, entstanden wäre. Im Fall der Aufklärung wäre die verlangte Bankgarantie mit gleichlautender Effektivklausel ausgestellt worden und der gegen die Beklagte gerichtete Zahlungsanspruch ebenfalls wegen Nichterfüllung der Bedingung der Vorlage einer Übernahmebestätigung der Bauherrn abzuweisen.
Dieser Rechtsansicht ist entgegenzutreten:
2. Beim rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre (RIS-Justiz RS0111706).
3. Die beklagte Partei verkürzt die der klagenden Partei durch die (noch festzustellende) Unterlassung der Information und Warnung entstandenen Nachteile darauf, dass die klagende Partei nach entsprechender Aufklärung eine Bankgarantie mit Effektivklausel oder aber eine dieser gleichkommende Überweisungsbestätigung über einen unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrag erhalten hätte und dass dann ebenfalls kein Zahlungsanspruch wegen fehlender Übernahmebestätigung der Bauherrn bestünde. Selbst wenn man von einer Bereitschaft und Fähigkeit der Bank zur Gewährung der von der klagenden Partei geforderten Sicherheit ausginge und diese Sicherheit unterstellt, übersieht die Rekurswerberin die von ihr herbeigeführten nachteiligen Folgen, dass es nämlich der klagenden Partei nach erfolgloser Klageführung im Vorprozess verwehrt ist, vom Garantieauftraggeber bzw Auftraggeber eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags die Ausstellung einer Übernahmebestätigung einklagen zu können. Mit einer Bankgarantie wäre eine Rechtsbeziehung zwischen der klagenden Partei (dem Subunternehmer) und dem Auftraggeber (dem Bauherrn) entstanden und hätte die Berechtigung des Werklohns nach Feststellung der Mängelfreiheit in einem Prozess festgestellt werden können. Die beklagte Partei hat also nicht nur die unterlassene Aufklärung, sondern auch den Widerruf des Überweisungsauftrags und die dadurch für die klagende Partei bewirkte Unmöglichkeit zu vertreten, die vom Bauherrn zur Verweigerung der Lieferbestätigung aufgestellten Behauptungen über Mängel des Werks in einem Prozess zu widerlegen und mit einem klagestattgebenden Urteil einen der Übernahmebestätigung gleichwertigen Nachweis erbringen zu können (10 Ob 51/03b; 1 Ob 44/05k).
4. Daraus folgt, dass zum Prozessthema über den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch die Mängelfreiheit des Werks der klagenden Partei gehört. Auch zu diesem Punkt ist dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts nicht entgegenzutreten.
VI. Ein im zweiten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt ist die von den Vorinstanzen zutreffend verneinte Verjährung des auf Schadenersatzrecht gestützten Klageanspruchs.römisch sechs. Ein im zweiten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt ist die von den Vorinstanzen zutreffend verneinte Verjährung des auf Schadenersatzrecht gestützten Klageanspruchs.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.