Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
1. Der mit „Sicherung der Ordnung in der Anstalt" übertitelte § 102 StVG regelt die Sicherheit gegenüber den Strafgefangenen, deren Verhalten grundsätzlich zu überwachen ist (Drexler/Ebner, Strafvollzugsgesetz [2003] § 102 Rz 1; Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz [1996] § 102 Rz 1). Strafbare Handlungen durch Strafgefangene oder an ihnen sollen verhindert werden (§ 102 Abs 1 Satz 2 StVG; Drexler/Ebner aaO; Holzbauer/Brugger aaO Rz 2; Foregger/Schausberger, Strafvollzugsgesetz [2001], 137 f). Während sich § 102 Abs 2 StVG mit Maßnahmen der Beobachtung und Durchsuchung der Strafgefangenen befasst, regeln die Abs 3 bis 5 als Ordnungsvorschriften für die Strafvollzugsbediensteten (Drexler/Ebner aaO Rz 4) den Umgang mit diversen Gegenständen. Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten (Abs 3). Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden (Abs 4). Der Verlust eines der in den Abs 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden (Abs 5). Nach den ErläutRV 511 BlgNR 11. GP 73, verfolgen diese Bestimmungen den Zweck, zu verhindern, dass die Gefangenen in den Besitz von Gegenständen gelangen, von denen den Umständen nach eine Beeinträchtigung der Ordnung zu befürchten wäre.1. Der mit „Sicherung der Ordnung in der Anstalt" übertitelte Paragraph 102, StVG regelt die Sicherheit gegenüber den Strafgefangenen, deren Verhalten grundsätzlich zu überwachen ist (Drexler/Ebner, Strafvollzugsgesetz [2003] Paragraph 102, Rz 1; Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz [1996] Paragraph 102, Rz 1). Strafbare Handlungen durch Strafgefangene oder an ihnen sollen verhindert werden (Paragraph 102, Absatz eins, Satz 2 StVG; Drexler/Ebner aaO; Holzbauer/Brugger aaO Rz 2; Foregger/Schausberger, Strafvollzugsgesetz [2001], 137 f). Während sich Paragraph 102, Absatz 2, StVG mit Maßnahmen der Beobachtung und Durchsuchung der Strafgefangenen befasst, regeln die Absatz 3 bis 5 als Ordnungsvorschriften für die Strafvollzugsbediensteten (Drexler/Ebner aaO Rz 4) den Umgang mit diversen Gegenständen. Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten (Absatz 3,). Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden (Absatz 4,). Der Verlust eines der in den Absatz 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden (Absatz 5,). Nach den ErläutRV 511 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 73, , verfolgen diese Bestimmungen den Zweck, zu verhindern, dass die Gefangenen in den Besitz von Gegenständen gelangen, von denen den Umständen nach eine Beeinträchtigung der Ordnung zu befürchten wäre.
2. Ziel des Strafvollzugs ist unter anderem die (Re-)Sozialisierung des Strafgefangenen (Drexler/Ebner aaO § 20 Rz 5; vgl Holzbauer/Brugger aaO 155; Kunst, Strafvollzugsgesetz [1979] 49 f). Das Erlernen sozialer Fertigkeiten durch Arbeit, Aus- und Weiterbildung, sinnvolle Freizeitgestaltung (Drexler/Ebner aaO § 20 Rz 8) soll den Strafgefangenen auf das Leben in der Freiheit vorbereiten (Kunst aaO 50) - so die Idealvorstellung. Eines der Mittel, das Erlernen von „social skills" zu fördern, ist die Unterbringung der Strafgefangenen in Wohngruppen (§ 124 Abs 1 Satz 2 StVG). Diese „sozialen Einheiten" sollen es den Strafgefangenen während des Tages ermöglichen, Angelegenheiten des täglichen Lebens mit Hilfe des oder der Gruppenbeamten weitgehend selbständig zu regeln (Holzbauer/Brugger aaO § 124 Rz 3; ErläutRV 946 BlgNR 18. GP 33 unter Hinweis auf Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz4 Anm 4 zu § 7 dStVG). Die Personen, die im Wohngruppenvollzug angehalten werden, und die konkreten Bedingungen, unter denen das geschieht, sind regelmäßig zu überprüfen (Drexler/Ebner aaO § 124 StVG Rz 1). Für den gelockerten Wohngruppenvollzug (§ 124 Abs 1 Satz 2 StVG iVm § 126 Abs 2 Z 1 erster Fall StVG), der als Training für die Entlassung dient (vgl Drexler/Ebner aaO § 20 Rz 4), kommen in der Regel nur geeignete Häftlinge mit geringerem Aggressionspotential in Betracht.2. Ziel des Strafvollzugs ist unter anderem die (Re-)Sozialisierung des Strafgefangenen (Drexler/Ebner aaO Paragraph 20, Rz 5; vergleiche Holzbauer/Brugger aaO 155; Kunst, Strafvollzugsgesetz [1979] 49 f). Das Erlernen sozialer Fertigkeiten durch Arbeit, Aus- und Weiterbildung, sinnvolle Freizeitgestaltung (Drexler/Ebner aaO Paragraph 20, Rz 8) soll den Strafgefangenen auf das Leben in der Freiheit vorbereiten (Kunst aaO 50) - so die Idealvorstellung. Eines der Mittel, das Erlernen von „social skills" zu fördern, ist die Unterbringung der Strafgefangenen in Wohngruppen (Paragraph 124, Absatz eins, Satz 2 StVG). Diese „sozialen Einheiten" sollen es den Strafgefangenen während des Tages ermöglichen, Angelegenheiten des täglichen Lebens mit Hilfe des oder der Gruppenbeamten weitgehend selbständig zu regeln (Holzbauer/Brugger aaO Paragraph 124, Rz 3; ErläutRV 946 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 33, unter Hinweis auf Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz4 Anmerkung 4, zu Paragraph 7, dStVG). Die Personen, die im Wohngruppenvollzug angehalten werden, und die konkreten Bedingungen, unter denen das geschieht, sind regelmäßig zu überprüfen (Drexler/Ebner aaO Paragraph 124, StVG Rz 1). Für den gelockerten Wohngruppenvollzug (Paragraph 124, Absatz eins, Satz 2 StVG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall StVG), der als Training für die Entlassung dient vergleiche Drexler/Ebner aaO Paragraph 20, Rz 4), kommen in der Regel nur geeignete Häftlinge mit geringerem Aggressionspotential in Betracht.
3. Nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten führt zur Amtshaftung. Im Amtshaftungsprozess ist zu prüfen, ob die Verhaltensweise eines Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen (Schragel, AHG³ Rz 159; RIS-Justiz RS0049955).
4. Der - hier relevante - § 102 Abs 4 StVG, zu dessen Auslegung bzw Anwendung im Wohngruppenvollzug zum Tatzeitpunkt keine Judikatur der Höchstgerichte vorlag, ist nicht so eindeutig, wie das Berufungsgericht meint. Die Formulierung ... „andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können" ... ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt (Schragel aaO Rz 150), welche Alltagsgegenstände, die nicht Arbeitsgeräte oder Werkstoffe sind (hier: allgemein verwendete Küchenmesser und Scheren), als potentiell sicherheitsgefährdend einzustufen sind. Die bereits zitierten Materialien (..." den Umständen nach"...) bieten einen Anhaltspunkt, nicht ausschließlich die Beschaffenheit der Gegenstände und die daraus resultierende abstrakte Gefährlichkeit (spitze Messer und Scheren) zu berücksichtigen, sondern auch die konkrete Situation der Überlassung (an wen und unter welchen Bedingungen). Nach Auffassung des Berufungsgerichts müsste jedes Mitglied einer Wohngruppe beim Bart- oder Haareschneiden oder bei der Essenszubereitung im Zuge der Benützung dazu geeigneter Gegenstände steter Kontrolle unterliegen und faktisch stets ein Strafvollzugsbeamter zur Aufsicht beigestellt werden. Der Sinn einer Sozialisierung im Wohngruppenvollzug ist aber, soweit wie möglich normale Alltagssituationen zu schaffen. Von einer „sicheren Verwahrung" von Gegenständen im Zuge des Strafvollzugs kann bei einem Wohngruppenvollzug durchaus ausgegangen werden, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu abstrakt gefährlichen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine erkennbare, besondere Aggressivität irgendeines Mitglieds der Wohngruppe gab es nicht. Wenn die Organe der Justizanstalt der Ansicht waren, die jederzeitige Zugänglichkeit von Küchenmessern und Scheren zur Essenszubereitung und zur Körperpflege sei ungeachtet der Bestimmung des § 102 Abs 4 StVG eine zu Sozialisierungszwecken zulässige Maßnahme, so stellt das keine unvertretbare Rechtsauffassung dar. Damit tritt keine Amtshaftung ein, was zur Abweisung des Klagebegehrens führt.4. Der - hier relevante - Paragraph 102, Absatz 4, StVG, zu dessen Auslegung bzw Anwendung im Wohngruppenvollzug zum Tatzeitpunkt keine Judikatur der Höchstgerichte vorlag, ist nicht so eindeutig, wie das Berufungsgericht meint. Die Formulierung ... „andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können" ... ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt (Schragel aaO Rz 150), welche Alltagsgegenstände, die nicht Arbeitsgeräte oder Werkstoffe sind (hier: allgemein verwendete Küchenmesser und Scheren), als potentiell sicherheitsgefährdend einzustufen sind. Die bereits zitierten Materialien (..." den Umständen nach"...) bieten einen Anhaltspunkt, nicht ausschließlich die Beschaffenheit der Gegenstände und die daraus resultierende abstrakte Gefährlichkeit (spitze Messer und Scheren) zu berücksichtigen, sondern auch die konkrete Situation der Überlassung (an wen und unter welchen Bedingungen). Nach Auffassung des Berufungsgerichts müsste jedes Mitglied einer Wohngruppe beim Bart- oder Haareschneiden oder bei der Essenszubereitung im Zuge der Benützung dazu geeigneter Gegenstände steter Kontrolle unterliegen und faktisch stets ein Strafvollzugsbeamter zur Aufsicht beigestellt werden. Der Sinn einer Sozialisierung im Wohngruppenvollzug ist aber, soweit wie möglich normale Alltagssituationen zu schaffen. Von einer „sicheren Verwahrung" von Gegenständen im Zuge des Strafvollzugs kann bei einem Wohngruppenvollzug durchaus ausgegangen werden, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu abstrakt gefährlichen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine erkennbare, besondere Aggressivität irgendeines Mitglieds der Wohngruppe gab es nicht. Wenn die Organe der Justizanstalt der Ansicht waren, die jederzeitige Zugänglichkeit von Küchenmessern und Scheren zur Essenszubereitung und zur Körperpflege sei ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 4, StVG eine zu Sozialisierungszwecken zulässige Maßnahme, so stellt das keine unvertretbare Rechtsauffassung dar. Damit tritt keine Amtshaftung ein, was zur Abweisung des Klagebegehrens führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.