Rechtssatz RS0124919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124919
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Rechtssatz
Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des § 102 Abs 4 StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des Paragraph 102, Absatz 4, StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124919
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090331_OGH0002_0010OB00044_09S0000_001