Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge bekämpfen die Revisionswerber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Schaden eine atypische Folge der Fehlleistung des Erfüllungsgehilfen der Beklagten darstelle, und vertreten die Ansicht, daß der Schadensablauf einen schuldhaft veranlaßten Zufall im Sinne des § 1311 ABGB darstelle, den die beklagte Partei zu vertreten habe.Mit der Rechtsrüge bekämpfen die Revisionswerber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Schaden eine atypische Folge der Fehlleistung des Erfüllungsgehilfen der Beklagten darstelle, und vertreten die Ansicht, daß der Schadensablauf einen schuldhaft veranlaßten Zufall im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstelle, den die beklagte Partei zu vertreten habe.
Wie bereits die Untergerichte zutreffend erkannt haben, können der rechtlichen Beurteilung jene Ausführungen des Sachverständigen nicht zu Gründe gelegt werden, in denen er der dem Gericht obliegenden Beurteilung vorgegriffen hat. Besser wären dann allerdings auch "Feststellungen" in dieser Richtung ebenso wie jene über die Ansicht von Zeugen ganz unterblieben.
Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte, die einen Reparaturauftrag übernommen hatte und den Kläger daher zu einer vertraglichen Leistung verpflichtet war, ihnen für das Verschulden der Personen, deren sie sich zur Erfüllung bediente, wie für ihr eigenes haftet (§ 1313a ABGB). Nach § 1299 ABGB muß sie dabei auch den allfälligen Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse jenes Handwerks vertreten, in dessen Rahmen für sie der Monteur Josef Z tätig wurde. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen folgt, daß die beklagte Partei, die nach § 1299 ABGB für jene Kenntnisse und den Fleiß haftet, die ihre Fachgenossen gewöhnlich haben (SZ 34/153), auch den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse und des notwendigen Fleißes ihres Erfüllungsgehilfen vertreten muß, weil sie sich in Erfüllung ihrer Vertragspflichten nur eines derart qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedienen durfte (vgl. Wolff in Klang[2] VI, 90).Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte, die einen Reparaturauftrag übernommen hatte und den Kläger daher zu einer vertraglichen Leistung verpflichtet war, ihnen für das Verschulden der Personen, deren sie sich zur Erfüllung bediente, wie für ihr eigenes haftet (Paragraph 1313 a, ABGB). Nach Paragraph 1299, ABGB muß sie dabei auch den allfälligen Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse jenes Handwerks vertreten, in dessen Rahmen für sie der Monteur Josef Z tätig wurde. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen folgt, daß die beklagte Partei, die nach Paragraph 1299, ABGB für jene Kenntnisse und den Fleiß haftet, die ihre Fachgenossen gewöhnlich haben (SZ 34/153), auch den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse und des notwendigen Fleißes ihres Erfüllungsgehilfen vertreten muß, weil sie sich in Erfüllung ihrer Vertragspflichten nur eines derart qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedienen durfte vergleiche Wolff in Klang[2] römisch sechs, 90).
Das Berufungsgericht hat aber mit Recht ein solches Verschulden, das nach § 1295 Abs. 1 ABGB ebenso wie nach § 1299 und § 1311 ABGB von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen, Bedingung der Schadensersatzpflicht ist (§ 1306 ABGB), verneint. Welche Voraussetzungen für die Annahme eines wenigstens leichten Verschuldens gefordert werden, ergibt sich aus § 1294 ABGB. Es muß zumindest ein Versehen vorliegen, das auf schuldbarer Unwissenheit oder einen Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes beruht. Zur Abwendung des Schadens müssen zwar alle, aber auch nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vom Schädiger zu erwarten sind (SZ 30/22; SZ 36/103 u. a.). Fahrlässigkeit ist also zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte. Sie liegt umgekehrt nur vor, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er selbst nicht rechnete (vgl. Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 296, 297).Das Berufungsgericht hat aber mit Recht ein solches Verschulden, das nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ebenso wie nach Paragraph 1299 und Paragraph 1311, ABGB von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen, Bedingung der Schadensersatzpflicht ist (Paragraph 1306, ABGB), verneint. Welche Voraussetzungen für die Annahme eines wenigstens leichten Verschuldens gefordert werden, ergibt sich aus Paragraph 1294, ABGB. Es muß zumindest ein Versehen vorliegen, das auf schuldbarer Unwissenheit oder einen Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes beruht. Zur Abwendung des Schadens müssen zwar alle, aber auch nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vom Schädiger zu erwarten sind (SZ 30/22; SZ 36/103 u. a.). Fahrlässigkeit ist also zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte. Sie liegt umgekehrt nur vor, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er selbst nicht rechnete vergleiche Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 296, 297).
In diesem Sinne kann im vorliegenden Fall in der Beurteilung der Untergerichte, daß den Monteur Josef Z als Erfüllungsgehilfen der Beklagten kein Verschulden treffe, ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden. Das Entgleiten des Schraubenschlüssels aus der Hand des Monteurs war eine nicht gewollte Handlung. Allerdings kommt ein Verschulden in der Richtung in Betracht, daß der Monteur erkennbaren möglichen Folgen einer solchen Fehlleistung nicht mit geeigneten Mitteln vorbeugte. Die Unterlassung darartiger Vorsichtsmaßnahmen, hier etwa in bezug auf nahegelegene stromführende Teile des Mähdreschers, kann aber wieder nur aus dem Gesichtspunkt der nach der Verkehrsübung in ähnlichen Fällen angewandten Sorgfalt geprüft werden. Die Untergerichte haben solche erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nach der Lage des Falles mit Recht verneint. Mit der Elektrik im Zusammenhang stehenden Maschinenteile sichernde Vorkehrungen wie etwa des Abklemmens der Batterie oder die Abdeckung elektrischer Teile waren für die durchzuführende Arbeit weder vorgeschrieben noch üblich. Dazu kommt, daß der Starterknopf, an dem der herabfallende Schraubenschlüssel unglücklicherweise hängenblieb, den sonst bei neuen Maschinen wenigstens teilweise vorhandenen Gummischutz, der einen Stromschluß und die Funkenbildung verhindert hätte, ausnahmsweise nicht trug. Mit diesem weiteren Zufall brauchte Josef Z nicht rechnen. Sein Verhalten war bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht als von der Praxis pflichtbewußter und sorgfältiger Monteure abweichend. Mangels eines Verschuldens kommt dann aber eine Haftung der Beklagten selbst nach § 1311 ABGB nicht in Betracht, ohne daß auf die Frage kausaler Adäquanz eingegangen werden müßte.In diesem Sinne kann im vorliegenden Fall in der Beurteilung der Untergerichte, daß den Monteur Josef Z als Erfüllungsgehilfen der Beklagten kein Verschulden treffe, ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden. Das Entgleiten des Schraubenschlüssels aus der Hand des Monteurs war eine nicht gewollte Handlung. Allerdings kommt ein Verschulden in der Richtung in Betracht, daß der Monteur erkennbaren möglichen Folgen einer solchen Fehlleistung nicht mit geeigneten Mitteln vorbeugte. Die Unterlassung darartiger Vorsichtsmaßnahmen, hier etwa in bezug auf nahegelegene stromführende Teile des Mähdreschers, kann aber wieder nur aus dem Gesichtspunkt der nach der Verkehrsübung in ähnlichen Fällen angewandten Sorgfalt geprüft werden. Die Untergerichte haben solche erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nach der Lage des Falles mit Recht verneint. Mit der Elektrik im Zusammenhang stehenden Maschinenteile sichernde Vorkehrungen wie etwa des Abklemmens der Batterie oder die Abdeckung elektrischer Teile waren für die durchzuführende Arbeit weder vorgeschrieben noch üblich. Dazu kommt, daß der Starterknopf, an dem der herabfallende Schraubenschlüssel unglücklicherweise hängenblieb, den sonst bei neuen Maschinen wenigstens teilweise vorhandenen Gummischutz, der einen Stromschluß und die Funkenbildung verhindert hätte, ausnahmsweise nicht trug. Mit diesem weiteren Zufall brauchte Josef Z nicht rechnen. Sein Verhalten war bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht als von der Praxis pflichtbewußter und sorgfältiger Monteure abweichend. Mangels eines Verschuldens kommt dann aber eine Haftung der Beklagten selbst nach Paragraph 1311, ABGB nicht in Betracht, ohne daß auf die Frage kausaler Adäquanz eingegangen werden müßte.