Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Für die Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz für schuldhaftes rechtswidriges Verhalten eines Organes in Anspruch genommen werden kann, kommt es nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen das Organ funktionell im Zeitpunkt der angeblichen schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung tätig war (SZ 54/171; SZ 54/80; SZ 54/12 uva; Loebenstein-Kaniak AHG 2 62; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 380). Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind nach Art.10 Abs 1 Z 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Vollziehung der Gewerbeordnung im Bereich der Länder wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann ausgeübt (Art.102 Abs 1 B-VG, §§ 333 f. GewO). Die Klägerin leitete im Vorprozeß 40 b Cg 514/82 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Haftung des Rechtsträgers daraus ab, daß ihr infolge rechtswidrig und schuldhaft verspäteter Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes schon im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorlagen, ein Schaden in der Höhe von S 1,081.600,-- s.A. entstanden sei. Passiv legitimiert für den behaupteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin war demnach die R*** Ö***.Für die Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz für schuldhaftes rechtswidriges Verhalten eines Organes in Anspruch genommen werden kann, kommt es nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen das Organ funktionell im Zeitpunkt der angeblichen schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung tätig war (SZ 54/171; SZ 54/80; SZ 54/12 uva; Loebenstein-Kaniak AHG 2 62; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 380). Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Vollziehung der Gewerbeordnung im Bereich der Länder wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann ausgeübt (Artikel 102, Absatz eins, B-VG, Paragraphen 333, f. GewO). Die Klägerin leitete im Vorprozeß 40 b Cg 514/82 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Haftung des Rechtsträgers daraus ab, daß ihr infolge rechtswidrig und schuldhaft verspäteter Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes schon im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorlagen, ein Schaden in der Höhe von S 1,081.600,-- s.A. entstanden sei. Passiv legitimiert für den behaupteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin war demnach die R*** Ö***.
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Die Verjährung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des Rechtsträgers (etwa im Sinne der Klagsbehauptungen) schließen konnte (SZ 56/36; SZ 52/186). Der Schaden muß allerdings unabwendbar geworden sein. Solange er im Sinne des § 2 Abs 2 AHG durch ein Rechtsmittel, wozu auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zählt, noch abgewendet werden kann, ist der Schaden noch nicht entstanden; die Verjährungsfrist kann dann auch noch nicht zu laufen beginnen (Loebenstein-Kaniak aaO 205). Einen solchen Schaden behauptet die Klägerin aber nicht. Sie leitet vielmehr ihren Schadenersatzanspruch daraus ab, daß die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 9.3.1977 gemäß § 340 Abs 7 GewO feststellte, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des am 17.12.1976 von der Klägerin angemeldeten freien Gewerbes des Betriebes einer Abfallverbrennungsanlage lägen nicht vor, weshalb gleichzeitig die Gewerbeausübung untersagt wurde und der Landeshauptmann für Niederösterreich erst nach erfolgreicher Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Bescheid vom 25.1.1979 einer dagegen gerichteten Berufung der Klägerin Folge gab und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden im Sinne der Antragstellung der Klägerin abänderte. Dadurch habe sie in der Zeit vom 9.3.1977 bis 28.2.1979 die Abfallverbrennungsanlage nicht betreiben können, woraus ihr ein wöchentlicher Schaden von S 10.800,-- entstanden sei. Hatten sich aus der von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Bescheiderlassung der Bezirkshauptmannschaft Baden als schädigender Handlung fortlaufend gleichartige Schadensfolgen (weiterer Verdienstentgang) verwirklicht, die im überschaubaren Zusammenhang standen und für die Klägerin sofort und sicher voraussehbar waren, so handelte es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die Rechtsgutbeeinträchtigung entstanden war. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Einer Verjährung des Ersatzanspruches für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden kann ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB durch die Erhebung einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit begegnet werden (1 Ob 36/78; Vrba-Zechner, Komm.z.Amtshaftungsrecht 209; Loebenstein-Kaniak aaO 203; vgl. SZ 48/27; Koziol aaO I 318). § 6 Abs 1 AHG normiert - entgegen früherer Lehrmeinung (Loebenstein-Kaniak, AHG 1 96) - nicht, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125). Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen also mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren, nur endet die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 205). Gerade aus der Normierung der Ablaufhemmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber für den Fall einer verspäteten richtigen Entscheidung, die erst die Rechtskraft herbeiführt, in Betracht zog, daß die normale Verjährungszeit unter Umständen schon vor Erlassung dieser späteren Entscheidung abgelaufen sein konnte. Ihm war es also klar, daß die Verjährung schon längst zu laufen begonnen haben konnte. Für solche Fälle wurde die Jahresfrist, aber keine längere, geschaffen. Da die Klägerin schon immer den Standpunkt vertrat, die Untersagung ihrer Gewerbeausübung durch die Bezirkshauptmannschaft Baden und den ersten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich sei rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, hätte sie zumindest noch im Laufe des Jahres 1977 sowohl den Eintritt des Schadens als auch die monatliche Schadenshöhe erkennen können. Dann waren aber mögliche gegen den Bund zu richtende Amtshaftungsansprüche jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1980 verjährt. Dr. Johann H*** wurde aber der Beschluß, mit dem er zur Geltendmachung der der Klägerin angeblich zustehenden Schadenersatzansprüche als Verfahrenshelfer bestellt wurde, am 29.9.1981 zugestellt, demnach zu einem Zeitpunkt, als solche Ansprüche bereits verjährt waren. Selbst eine verspätete Belehrung durch Dr. Johann H*** über die mangelnde Passivlegitimation kann sich daher nicht kausal dahin ausgewirkt haben, daß die Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen den Bund nun nicht mehr mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können. Dies gilt aber auch für die behaupteten Ansprüche der Klägerin gegen die zweitbeklagte Partei. Selbst ein schuldhafter und rechtswidrig erlassener Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien hätte auf die bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die R*** Ö*** keinen Einfluß gehabt. Zu den Kosten des verlorenen Amtshaftungsprozesses gegen das Land Niederösterreich enthält die Revision keine besonderen Ausführungen. Es genügt daher der Hinweis darauf, daß die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens selbst nach Belehrung wünschte, daß das Land Niederösterreich passiv nicht legitimiert sei. Es muß daher angenommen werden, daß die Klägerin den Prozeß unter allen Umständen führen wollte, sodaß ihr die Kosten, deren Berichtigung sie gar nicht behauptet, auch entstanden wären, wenn sich Dr. Johann H*** bzw. Organe der beklagten Partei anders verhalten hätten. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Die Verjährung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des Rechtsträgers (etwa im Sinne der Klagsbehauptungen) schließen konnte (SZ 56/36; SZ 52/186). Der Schaden muß allerdings unabwendbar geworden sein. Solange er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG durch ein Rechtsmittel, wozu auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zählt, noch abgewendet werden kann, ist der Schaden noch nicht entstanden; die Verjährungsfrist kann dann auch noch nicht zu laufen beginnen (Loebenstein-Kaniak aaO 205). Einen solchen Schaden behauptet die Klägerin aber nicht. Sie leitet vielmehr ihren Schadenersatzanspruch daraus ab, daß die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 9.3.1977 gemäß Paragraph 340, Absatz 7, GewO feststellte, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des am 17.12.1976 von der Klägerin angemeldeten freien Gewerbes des Betriebes einer Abfallverbrennungsanlage lägen nicht vor, weshalb gleichzeitig die Gewerbeausübung untersagt wurde und der Landeshauptmann für Niederösterreich erst nach erfolgreicher Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Bescheid vom 25.1.1979 einer dagegen gerichteten Berufung der Klägerin Folge gab und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden im Sinne der Antragstellung der Klägerin abänderte. Dadurch habe sie in der Zeit vom 9.3.1977 bis 28.2.1979 die Abfallverbrennungsanlage nicht betreiben können, woraus ihr ein wöchentlicher Schaden von S 10.800,-- entstanden sei. Hatten sich aus der von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Bescheiderlassung der Bezirkshauptmannschaft Baden als schädigender Handlung fortlaufend gleichartige Schadensfolgen (weiterer Verdienstentgang) verwirklicht, die im überschaubaren Zusammenhang standen und für die Klägerin sofort und sicher voraussehbar waren, so handelte es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die Rechtsgutbeeinträchtigung entstanden war. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Einer Verjährung des Ersatzanspruches für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden kann ebenso wie nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB durch die Erhebung einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit begegnet werden (1 Ob 36/78; Vrba-Zechner, Komm.z.Amtshaftungsrecht 209; Loebenstein-Kaniak aaO 203; vergleiche SZ 48/27; Koziol aaO römisch eins 318). Paragraph 6, Absatz eins, AHG normiert - entgegen früherer Lehrmeinung (Loebenstein-Kaniak, AHG 1 96) - nicht, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB eine Ablaufhemmung vor (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125). Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen also mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren, nur endet die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 205). Gerade aus der Normierung der Ablaufhemmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber für den Fall einer verspäteten richtigen Entscheidung, die erst die Rechtskraft herbeiführt, in Betracht zog, daß die normale Verjährungszeit unter Umständen schon vor Erlassung dieser späteren Entscheidung abgelaufen sein konnte. Ihm war es also klar, daß die Verjährung schon längst zu laufen begonnen haben konnte. Für solche Fälle wurde die Jahresfrist, aber keine längere, geschaffen. Da die Klägerin schon immer den Standpunkt vertrat, die Untersagung ihrer Gewerbeausübung durch die Bezirkshauptmannschaft Baden und den ersten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich sei rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, hätte sie zumindest noch im Laufe des Jahres 1977 sowohl den Eintritt des Schadens als auch die monatliche Schadenshöhe erkennen können. Dann waren aber mögliche gegen den Bund zu richtende Amtshaftungsansprüche jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1980 verjährt. Dr. Johann H*** wurde aber der Beschluß, mit dem er zur Geltendmachung der der Klägerin angeblich zustehenden Schadenersatzansprüche als Verfahrenshelfer bestellt wurde, am 29.9.1981 zugestellt, demnach zu einem Zeitpunkt, als solche Ansprüche bereits verjährt waren. Selbst eine verspätete Belehrung durch Dr. Johann H*** über die mangelnde Passivlegitimation kann sich daher nicht kausal dahin ausgewirkt haben, daß die Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen den Bund nun nicht mehr mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können. Dies gilt aber auch für die behaupteten Ansprüche der Klägerin gegen die zweitbeklagte Partei. Selbst ein schuldhafter und rechtswidrig erlassener Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien hätte auf die bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die R*** Ö*** keinen Einfluß gehabt. Zu den Kosten des verlorenen Amtshaftungsprozesses gegen das Land Niederösterreich enthält die Revision keine besonderen Ausführungen. Es genügt daher der Hinweis darauf, daß die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens selbst nach Belehrung wünschte, daß das Land Niederösterreich passiv nicht legitimiert sei. Es muß daher angenommen werden, daß die Klägerin den Prozeß unter allen Umständen führen wollte, sodaß ihr die Kosten, deren Berichtigung sie gar nicht behauptet, auch entstanden wären, wenn sich Dr. Johann H*** bzw. Organe der beklagten Partei anders verhalten hätten. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.