Begründung:
Die klagende Partei begehrt aus dem Titel der Amtshaftung, die beklagte Republik sei schuldig, ihr zu Handen der Konkursmasse ***** den Betrag von S 910,457.612,68 samt Anhang zu bezahlen.
Im ersten Rechtsgang wurde ein das Klagebegehren abweisendes Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht mit Beschluß vom 11. Mai 1989, 2 R 67/89-17, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat gab den dagegen erhobenen Rekursen beider Streitteile mit Beschluß vom 15. November 1989, 1 Ob 30/89, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird, nicht Folge.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht die im Schriftsatz ON 52 der klagenden Partei vom 21. November 1990 enthaltene Klagsänderung, die in der Streitverhandlung vom 20. März 1991 vorgetragen wurde, zurückgewiesen. Es führte aus, bereits mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1990 habe die klagende Partei einen Gesamtbetrag von S 212,503.209,30 alternativ auch auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der beklagten Partei im Verlaufe des noch anhängigen Konkursverfahrens gegen die klagende Partei gestützt. Gegen die Geltendmachung dieses alternativen Klagsgrundes habe sich die beklagte Partei nicht ausgesprochen. Im Sinn des § 235 Abs 2,Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht die im Schriftsatz ON 52 der klagenden Partei vom 21. November 1990 enthaltene Klagsänderung, die in der Streitverhandlung vom 20. März 1991 vorgetragen wurde, zurückgewiesen. Es führte aus, bereits mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1990 habe die klagende Partei einen Gesamtbetrag von S 212,503.209,30 alternativ auch auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der beklagten Partei im Verlaufe des noch anhängigen Konkursverfahrens gegen die klagende Partei gestützt. Gegen die Geltendmachung dieses alternativen Klagsgrundes habe sich die beklagte Partei nicht ausgesprochen. Im Sinn des Paragraph 235, Absatz 2,,
2. Satz, ZPO sei daher die Einwilligung der beklagten Partei als vorhanden anzunehmen. Anders verhalte es sich jedoch mit den weiters geltend gemachten Schäden laut Schriftsatz vom 21. November 1990, ON 52. Auch hier habe die klagende Partei bereits in der Klage geltend gemachte Ansprüche alternativ auf andere Klagsgründe gestützt, nämlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bei der Durchführung des Konkursverfahrens. Die beklagte Partei habe sich sofort gegen diese Klagsänderung ausgesprochen. Die Voraussetzungen nach § 235 Abs 3 ZPO lägen nicht vor. Mit Teilurteil vom selben Tag hat es weiters ein Begehren von S 698,109.248,38 samt Anhang abgewiesen.2. Satz, ZPO sei daher die Einwilligung der beklagten Partei als vorhanden anzunehmen. Anders verhalte es sich jedoch mit den weiters geltend gemachten Schäden laut Schriftsatz vom 21. November 1990, ON 52. Auch hier habe die klagende Partei bereits in der Klage geltend gemachte Ansprüche alternativ auf andere Klagsgründe gestützt, nämlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bei der Durchführung des Konkursverfahrens. Die beklagte Partei habe sich sofort gegen diese Klagsänderung ausgesprochen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO lägen nicht vor. Mit Teilurteil vom selben Tag hat es weiters ein Begehren von S 698,109.248,38 samt Anhang abgewiesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Zurückweisung der Klagsänderung gerichteten Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dazu führte es aus, daß zwar im Schriftsatz ON 52 auch auf die bereits im Schriftsatz ON 29 geltend gemachten Beträge Bezug genommen werde, wenngleich in unübersichtlicher Weise und vermengt mit einer Reihe neuer Sachverhaltsbehauptungen weitere Schäden dargestellt würden. Soweit in diesem Vorbringen lediglich die im Schriftsatz ON 29 geltend gemachten Beträge behandelt und dieses Vorbringen näher erläutert werde, liege genausowenig eine Klagsänderung vor wie in den anderen im Schriftsatz ON 52 enthaltenen Vorbringen, die sich mit dem bereits in der Klage geltend gemachten Klagsgrund, nämlich der behaupteten rechtswidrigen Konkurseröffnung, befaßten. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß das Erstgericht mit der Nichtzulassung der Klagsänderung laut Schriftsatz ON 52 diese auf das ursprüngliche Klagsvorbringen oder die bereits in dem Schriftsatz ON 29 erwähnten schädigenden Handlungen im Zuge des Konkursverfahrens Bezug habenden Vorbringen nicht habe zulassen wollen, sondern lediglich jenes Vorbringen, das zusätzliche schädigende Handlungen oder höhere Schäden behaupte als es bereits im Schriftsatz ON 29 vorgebracht worden sei. Der Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil gab das Berufungsgericht Folge, es hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält dieser Beschluß nicht.Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Zurückweisung der Klagsänderung gerichteten Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dazu führte es aus, daß zwar im Schriftsatz ON 52 auch auf die bereits im Schriftsatz ON 29 geltend gemachten Beträge Bezug genommen werde, wenngleich in unübersichtlicher Weise und vermengt mit einer Reihe neuer Sachverhaltsbehauptungen weitere Schäden dargestellt würden. Soweit in diesem Vorbringen lediglich die im Schriftsatz ON 29 geltend gemachten Beträge behandelt und dieses Vorbringen näher erläutert werde, liege genausowenig eine Klagsänderung vor wie in den anderen im Schriftsatz ON 52 enthaltenen Vorbringen, die sich mit dem bereits in der Klage geltend gemachten Klagsgrund, nämlich der behaupteten rechtswidrigen Konkurseröffnung, befaßten. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß das Erstgericht mit der Nichtzulassung der Klagsänderung laut Schriftsatz ON 52 diese auf das ursprüngliche Klagsvorbringen oder die bereits in dem Schriftsatz ON 29 erwähnten schädigenden Handlungen im Zuge des Konkursverfahrens Bezug habenden Vorbringen nicht habe zulassen wollen, sondern lediglich jenes Vorbringen, das zusätzliche schädigende Handlungen oder höhere Schäden behaupte als es bereits im Schriftsatz ON 29 vorgebracht worden sei. Der Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil gab das Berufungsgericht Folge, es hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, enthält dieser Beschluß nicht.