Die vom Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision - abgesehen von den in Abs 3 bezeichneten Streitigkeiten, zu welchen der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht zählt, - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Demgemäß hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht. Nach Maßgabe des von ihm getroffenen Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht ferner auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) oder, falls das nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision - abgesehen von den in Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, zu welchen der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht zählt, - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Demgemäß hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht. Nach Maßgabe des von ihm getroffenen Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht ferner auszusprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) oder, falls das nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Da demnach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und, sofern dieser nicht (ausschließlich) in einem Geldbetrag besteht, vom Inhalt des Bewertungsausspruchs (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) abhängt, ist ein solcher Ausspruch in diesen Fällen - wie auch hier - unerläßlich. Die Begründung des Ausspruchs, daß die ordentliche Revision zulässig sei läßt zwar erkennen, daß das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch jedoch deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Revision nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof auch überdies gemäß § 500 Abs 4 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 2 bzw 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 510, 511/91; 1 Ob 11/92 ua; Petrasch in ÖJZ 1989, 749).Da demnach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und, sofern dieser nicht (ausschließlich) in einem Geldbetrag besteht, vom Inhalt des Bewertungsausspruchs (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) abhängt, ist ein solcher Ausspruch in diesen Fällen - wie auch hier - unerläßlich. Die Begründung des Ausspruchs, daß die ordentliche Revision zulässig sei läßt zwar erkennen, daß das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch jedoch deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Revision nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof auch überdies gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, bzw 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 510, 511/91; 1 Ob 11/92 ua; Petrasch in ÖJZ 1989, 749).
Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruches seines Urteils nachzuholen haben.Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruches seines Urteils nachzuholen haben.