Rechtssatz RS0042314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042314
Entscheidungsdatum
09.02.1998
Rechtssatz
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos. Will das Berufungsgericht die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos. Will das Berufungsgericht die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 545/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 545/93
Auch
- 1 Ob 44/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 44/93
Auch; nur: Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. (T1)
- 1 Ob 518/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 518/94
- 1 Ob 629/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 629/94
- 1 Ob 131/97i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 131/97i
Auch
- 10 Ob 436/97h
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 10 Ob 436/97h
Auch
- 10 Ob 54/98h
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 Ob 54/98h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042314
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00518_9400000_001