Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil das Berufungsgericht der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die klagende Partei den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 erster Satz JN mit 100.000 S bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die zweite Instanz daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Revision in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen (1 Ob 517/92; 4 Ob 115/91; zur vergleichbaren Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vgl MietSlg 39/53; RZ 1984/87, 1 Ob 50/88 uva, zuletzt 1 Ob 11/92 = Jus extra 1993/1197). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Ausspruch nach § 502 Abs 1 ZPO nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 4 ZPO). Sollte die Berufungsinstanz aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird sie ihren Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil das Berufungsgericht der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die klagende Partei den Streitwert gemäß Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN mit 100.000 S bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die zweite Instanz daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Revision in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen (1 Ob 517/92; 4 Ob 115/91; zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vergleiche MietSlg 39/53; RZ 1984/87, 1 Ob 50/88 uva, zuletzt 1 Ob 11/92 = Jus extra 1993/1197). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO). Sollte die Berufungsinstanz aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird sie ihren Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu ersetzen haben.