Gemäß § 1096 ABGB sind Vermieter und Verpächter verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. § 1096 ABGB stellt allerdings nachgiebiges Recht dar. Es ist daher zulässig, dass der Bestandnehmer - soweit das Recht zur freien Mietzinsvereinbarung besteht - als (teilweise) Gegenleistung für die Benützung des Bestandgegenstandes deren Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt (MietSlg 28.124, 25.120/8; Würth in Rummel2 I Rz 5 zu § 1096; Binder in Schwimann, ABGB Rz 67 zu § 1096). Liegt eine gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes vor, tritt insoweit Zinsminderung von Gesetzes wegen ein (MietSlg 34.212, 23.131/20; Würth aaO Rz 2 zu § 1096), wobei die Geltendmachung der Zinsminderung an keine Frist gebunden ist (MietSlg 34.212, 29.162, 28.131; Klang in Klang2 V, 44). Das alleinige oder Mitverschulden des Bestandnehmers an der Gebrauchsminderung ist zu berücksichtigen, insbesondere wenn er einer ihm obliegenden Instandsetzungs- oder Wiederherstellungspflicht nicht entspricht (Binder aaO Rz 90 zu § 1096). Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Liegt freilich der Mangel im Fehlen einer zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligung, so hat sie der Bestandgeber zu verschaffen und auch die Voraussetzungen hiefür zu schaffen (SZ 40/103; EvBl 1977/265). Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um die behördliche Bewilligung zu erlangen, trifft dann den Bestandgeber. Auf diese Judikatur nahm das Berufungsgericht Bezug, wenn es ersichtlich dem Bestandgeber die Beweislast auferlegte. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb der Anlage im Vordergrund, sondern ob die behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist. Solche Umstände muss, wenn sie daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will, die beklagte Partei beweisen (Binder aaO Rz 87 zu § 1096). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in dieser Richtung sind zu einer zweifelsfreien Beurteilung der Rechtssache nicht hinreichend. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, scheint ein Widerspruch darin zu bestehen, dass nach den getroffenen Feststellungen die von der Behörde beanstandeten Mängel einerseits aus der mangelhaften Pflege und aus konstruktiven Fehlern resultieren, andererseits aber festgestellt wird, dass aus technischer Sicht die beklagte Partei durch ungenügende Wartung und Pflege die behördliche Schließung der Anlage herbeigeführt hat. Der Erstrichter stellte darüberhinaus fest, dass die Anlage zu Beginn des Bestandverhältnisses mangelfrei war, also keine konstruktiven Mängel aufwies. Diese Feststellungen wären dann in Einklang zu bringen, wenn sich die Feststellung, die Anlage weise konstruktive Mängel auf, auf die von der beklagten Partei vorgenommenen technischen Veränderungen und nicht auf bereits ursprünglich vorhandene Mängel bezöge, was aber nicht zweifelsfrei ist. Der Erstrichter dürfte die von ihm getroffenen Feststellungen in diesem Sinne verstanden haben, weil er von der konstruktiven Mangelfreiheit der Anlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages ausging und die in der Folge festgestellten Mängel und zwar auch konstruktiver Natur auf die Vernachlässigung der der beklagten Partei obliegenden Instandhaltungspflicht bzw. die vorgenommenen technischen Änderungen zurückführte. Die Bekundung des Sachverständigen, er könne keine technologische Beweisführung dafür anbieten, dass zu Beginn des Pachtverhältnisses keine Mängel, vor allem Konstruktionsmängel betreffend vorlagen, ist unzureichend, weil im Hinblick auf die der beklagten Partei obliegende Beweislast konkret feststehen muss, dass im Zeitpunkt der Übergabe der Anlage ein konstruktiver Mangel vorlag, den daher die Klägerin zu vertreten hat und der die Zinsminderung rechtfertigt. Von der vom Erstrichter allerdings nur im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, die Anlage sei im Jahre 1980 nach der Überprüfung durch das Inspektionsorgan Dipl. Ing. Fl***** mangelfrei gewesen, durfte das Berufungsgericht nicht mit der Erwägung, dass „ursprünglich vorhandene konstruktive Mängel offensichtlich zunächst von der Behörde übersehen worden waren“ abgehen.Gemäß Paragraph 1096, ABGB sind Vermieter und Verpächter verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Paragraph 1096, ABGB stellt allerdings nachgiebiges Recht dar. Es ist daher zulässig, dass der Bestandnehmer - soweit das Recht zur freien Mietzinsvereinbarung besteht - als (teilweise) Gegenleistung für die Benützung des Bestandgegenstandes deren Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt (MietSlg 28.124, 25.120/8; Würth in Rummel2 römisch eins Rz 5 zu Paragraph 1096,; Binder in Schwimann, ABGB Rz 67 zu Paragraph 1096,). Liegt eine gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes vor, tritt insoweit Zinsminderung von Gesetzes wegen ein (MietSlg 34.212, 23.131/20; Würth aaO Rz 2 zu Paragraph 1096,), wobei die Geltendmachung der Zinsminderung an keine Frist gebunden ist (MietSlg 34.212, 29.162, 28.131; Klang in Klang2 römisch fünf, 44). Das alleinige oder Mitverschulden des Bestandnehmers an der Gebrauchsminderung ist zu berücksichtigen, insbesondere wenn er einer ihm obliegenden Instandsetzungs- oder Wiederherstellungspflicht nicht entspricht (Binder aaO Rz 90 zu Paragraph 1096,). Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Liegt freilich der Mangel im Fehlen einer zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligung, so hat sie der Bestandgeber zu verschaffen und auch die Voraussetzungen hiefür zu schaffen (SZ 40/103; EvBl 1977/265). Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um die behördliche Bewilligung zu erlangen, trifft dann den Bestandgeber. Auf diese Judikatur nahm das Berufungsgericht Bezug, wenn es ersichtlich dem Bestandgeber die Beweislast auferlegte. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb der Anlage im Vordergrund, sondern ob die behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist. Solche Umstände muss, wenn sie daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will, die beklagte Partei beweisen (Binder aaO Rz 87 zu Paragraph 1096,). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in dieser Richtung sind zu einer zweifelsfreien Beurteilung der Rechtssache nicht hinreichend. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, scheint ein Widerspruch darin zu bestehen, dass nach den getroffenen Feststellungen die von der Behörde beanstandeten Mängel einerseits aus der mangelhaften Pflege und aus konstruktiven Fehlern resultieren, andererseits aber festgestellt wird, dass aus technischer Sicht die beklagte Partei durch ungenügende Wartung und Pflege die behördliche Schließung der Anlage herbeigeführt hat. Der Erstrichter stellte darüberhinaus fest, dass die Anlage zu Beginn des Bestandverhältnisses mangelfrei war, also keine konstruktiven Mängel aufwies. Diese Feststellungen wären dann in Einklang zu bringen, wenn sich die Feststellung, die Anlage weise konstruktive Mängel auf, auf die von der beklagten Partei vorgenommenen technischen Veränderungen und nicht auf bereits ursprünglich vorhandene Mängel bezöge, was aber nicht zweifelsfrei ist. Der Erstrichter dürfte die von ihm getroffenen Feststellungen in diesem Sinne verstanden haben, weil er von der konstruktiven Mangelfreiheit der Anlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages ausging und die in der Folge festgestellten Mängel und zwar auch konstruktiver Natur auf die Vernachlässigung der der beklagten Partei obliegenden Instandhaltungspflicht bzw. die vorgenommenen technischen Änderungen zurückführte. Die Bekundung des Sachverständigen, er könne keine technologische Beweisführung dafür anbieten, dass zu Beginn des Pachtverhältnisses keine Mängel, vor allem Konstruktionsmängel betreffend vorlagen, ist unzureichend, weil im Hinblick auf die der beklagten Partei obliegende Beweislast konkret feststehen muss, dass im Zeitpunkt der Übergabe der Anlage ein konstruktiver Mangel vorlag, den daher die Klägerin zu vertreten hat und der die Zinsminderung rechtfertigt. Von der vom Erstrichter allerdings nur im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, die Anlage sei im Jahre 1980 nach der Überprüfung durch das Inspektionsorgan Dipl. Ing. Fl***** mangelfrei gewesen, durfte das Berufungsgericht nicht mit der Erwägung, dass „ursprünglich vorhandene konstruktive Mängel offensichtlich zunächst von der Behörde übersehen worden waren“ abgehen.
Das Berufungsgericht ließ die Frage, ob Mängel vorliegen, deren Behebung nach dem Inhalt des Pachtvertrages in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallen, ungeprüft, weil selbst wenn dies zuträfe, die beklagte Partei ihrer aus § 1097 ABGB abzuleitenden Verpflichtung, der Klägerin den Mangel anzuzeigen und ihr damit Gelegenheit zur Verbesserung zu bieten, nicht entsprochen habe. Der Klägerin habe als Verpächterin jeglicher Einblick gefehlt, wie sich die Anlage nach vieljährigem Gebrauch durch die beklagte Partei darstelle. Mit Recht verweist aber die Revisionswerberin darauf, dass die Klägerin nach dem Inhalt der am 9. Juli 1987 vom Amt der Kärntner Landesregierung über das Ergebnis der an diesem Tag vorgenommenen Besichtigung der Anlage aufgenommenen Niederschrift (Blg ./15), bei dieser Besichtigung anwesend war. Sie musste daher auch Kenntnis davon erlangt haben, dass nach den Bekundungen des Dipl. Ing. Emmerich F***** vom Technischen Überwachungsverein Klagenfurt beim Ortsaugenschein, die Ausführung der sichtbaren Rohrleitungen als nicht dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet wurden und der Gutachter nicht bereit war, für diese Rohrleitungen einen Aufnahmebefund nach § 63a Dampfkesselverordnung zu erstellen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte nach dem Inhalt der Niederschrift aus, dass aus diesem Grund vom sicherheitstechnischen Standpunkt einer Wiederbefüllung der Tanks derzeit nicht zugestimmt werden könne. Auf Grund der bedenklichen Ausführung der Rohrleitungen könne einem Weiterbetrieb der Füllstation nicht zugestimmt werden. Die Sanierung der Anlage werde vermutlich den Austausch der Sicherheitsventile, die Durchführung einer Hauptuntersuchung und die Erneuerung eines Teils der Rohrleitungen umfassen. Auf diese Mängel und den verrosteten Zustand der drei Tankbehälter wurde die Klägerin auch mit dem Schreiben der beklagten Partei vom 9. Juli 1987 mit der Aufforderung zur Behebung dieser Mängel, die in die Erhaltungspflicht des Verpächters fielen, hingewiesen. Im Hinblick auf diesen Wissensstand der Klägerin bedurfte es aber, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, keiner konkreten Aufforderung, bestimmte Mängel zu beheben.Das Berufungsgericht ließ die Frage, ob Mängel vorliegen, deren Behebung nach dem Inhalt des Pachtvertrages in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallen, ungeprüft, weil selbst wenn dies zuträfe, die beklagte Partei ihrer aus Paragraph 1097, ABGB abzuleitenden Verpflichtung, der Klägerin den Mangel anzuzeigen und ihr damit Gelegenheit zur Verbesserung zu bieten, nicht entsprochen habe. Der Klägerin habe als Verpächterin jeglicher Einblick gefehlt, wie sich die Anlage nach vieljährigem Gebrauch durch die beklagte Partei darstelle. Mit Recht verweist aber die Revisionswerberin darauf, dass die Klägerin nach dem Inhalt der am 9. Juli 1987 vom Amt der Kärntner Landesregierung über das Ergebnis der an diesem Tag vorgenommenen Besichtigung der Anlage aufgenommenen Niederschrift (Blg ./15), bei dieser Besichtigung anwesend war. Sie musste daher auch Kenntnis davon erlangt haben, dass nach den Bekundungen des Dipl. Ing. Emmerich F***** vom Technischen Überwachungsverein Klagenfurt beim Ortsaugenschein, die Ausführung der sichtbaren Rohrleitungen als nicht dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet wurden und der Gutachter nicht bereit war, für diese Rohrleitungen einen Aufnahmebefund nach Paragraph 63 a, Dampfkesselverordnung zu erstellen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte nach dem Inhalt der Niederschrift aus, dass aus diesem Grund vom sicherheitstechnischen Standpunkt einer Wiederbefüllung der Tanks derzeit nicht zugestimmt werden könne. Auf Grund der bedenklichen Ausführung der Rohrleitungen könne einem Weiterbetrieb der Füllstation nicht zugestimmt werden. Die Sanierung der Anlage werde vermutlich den Austausch der Sicherheitsventile, die Durchführung einer Hauptuntersuchung und die Erneuerung eines Teils der Rohrleitungen umfassen. Auf diese Mängel und den verrosteten Zustand der drei Tankbehälter wurde die Klägerin auch mit dem Schreiben der beklagten Partei vom 9. Juli 1987 mit der Aufforderung zur Behebung dieser Mängel, die in die Erhaltungspflicht des Verpächters fielen, hingewiesen. Im Hinblick auf diesen Wissensstand der Klägerin bedurfte es aber, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, keiner konkreten Aufforderung, bestimmte Mängel zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu klären sein, ob schon im Zeitpunkt der Übergabe der Anlage konstruktive Mängel vorhanden waren (die dann für die Schließung der Anlage mitursächlich gewesen sein konnten) oder aber, ob die Ausführungen des Sachverständigen über die festgestellten konstruktiven Mängel sich auf die von der beklagten Partei vorgenommenen Änderungen bzw. nach Übergabe aufgetretene Mängel (Verrostung) bezogen (vgl Akt S 227). Sind Feststellungen über von der Klägerin zu vertretende konstruktive Mängel der Anlage nicht möglich, gereicht dies der hiefür beweispflichtigen beklagten Partei zum Nachteil. Bevor feststeht, ob Mängel vorliegen, für die die Klägerin einzustehen hat, ist eine Prüfung der Frage, welchen Einfluss es hat, wenn Mängel vorliegen, die zum Teil von der Klägerin zum Teil von der beklagten Partei zu vertreten sind, wobei aber jeder Mangel für sich die Schließung der Anlage gerechtfertigt hätte, entbehrlich.Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu klären sein, ob schon im Zeitpunkt der Übergabe der Anlage konstruktive Mängel vorhanden waren (die dann für die Schließung der Anlage mitursächlich gewesen sein konnten) oder aber, ob die Ausführungen des Sachverständigen über die festgestellten konstruktiven Mängel sich auf die von der beklagten Partei vorgenommenen Änderungen bzw. nach Übergabe aufgetretene Mängel (Verrostung) bezogen vergleiche Akt S 227). Sind Feststellungen über von der Klägerin zu vertretende konstruktive Mängel der Anlage nicht möglich, gereicht dies der hiefür beweispflichtigen beklagten Partei zum Nachteil. Bevor feststeht, ob Mängel vorliegen, für die die Klägerin einzustehen hat, ist eine Prüfung der Frage, welchen Einfluss es hat, wenn Mängel vorliegen, die zum Teil von der Klägerin zum Teil von der beklagten Partei zu vertreten sind, wobei aber jeder Mangel für sich die Schließung der Anlage gerechtfertigt hätte, entbehrlich.
Demzufolge ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.