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Entscheidung 1 Ob 131/97i×

Entscheidung 1 Ob 131/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob131/97i

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „f*****“ Einzelhandelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei K***** Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung (Streitwert 151.515,14 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1996, GZ 54 R 181/96y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9.Februar 1996, GZ 33 C 417/95v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, eine Rechnung bestimmten Inhalts „im Sinne des Paragraph 11, UStG“ über die „aus einer außergerichtlichen Vereinbarung resultierende umsatzsteuerpflichtige Leistung und das dafür bezahlte Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer“ auszustellen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Die von der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels noch nicht beurteilbar ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94).

Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 ua). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94).

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Ergänzung seiner Entscheidung nachzuholen haben.

Textnummer

E45992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00131.97I.0429.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970429_OGH0002_0010OB00131_97I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032462 Rechtssatz 09.01.1975Zivilrecht
Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Re …
RS0032600 Rechtssatz 17.11.1954Zivilrecht
Ein Vergleich ist nicht auf jeden Fall ein Neuerungsvertrag, sondern nur dann, wenn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruches geändert wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehre Wolff's, Klang, 2.Auflage VI S 276).
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0042314 Rechtssatz 11.03.1994Zivilrecht
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos. Will das Berufungsgericht die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüb …
RS0042429 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich n …
RS0108086 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Ein Vergleich kann novierende Wirkung entfalten (Ablehnung von Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380).
RS0108087 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Jedenfalls soweit der Hauptgegenstand der Leistung durch eine Novation (hier: Vergleich) keine Änderung erfährt, unterliegt die novierte Leistung demselben Steuersatz wie jene aufgrund der ursprünglichen Obligation.
RS0108088 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Jeder steuerpflichtige Umsatz ist, soweit er nicht aufgrund einer Sondervorschrift einer speziellen Tarifbestimmung unterliegt, mit dem allgemeinen Satz - 20 Prozent - zu versteuern.
RS0108089 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Die Steuersätze sind auf die einzelnen Umsätze, dagegen nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers zu beziehen. Steuerobjekt sind immer die einzelnen Leistungen. Es wird auch nicht die Gesamtheit der Leistungen des Unternehmers an einen bestimmten Abnehmer …
RS0108090 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Dem Umsatzsteuerrecht ist ein "Mischsteuersatz" als steuerliche Belastung einer Mehrzahl von Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, jedoch für ein Pauschalentgelt als Gegenleistung erbracht wurden, fremd. Ein Rechnungsgesamtbetrag bedar …
RS0108091 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamt …
RS0108092 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Steuerrechtlich erfolgt eine Vereinnahmung der Gegenleistung aus der ursprünglichen Obligation unbeschadet deren Novierung dann, wenn der Unternehmer aufgrund der Novation die freie Verfügungsmacht über einen Vermögenswert erlangte.