Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine - selbst nach Abs 1 zulässige - Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine - selbst nach Absatz eins, zulässige - Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos (vgl RZ 1984/87). Will das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es in sein Berufungsurteil den Ausspruch aufzunehmen, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos vergleiche RZ 1984/87). Will das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es in sein Berufungsurteil den Ausspruch aufzunehmen, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Stellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 500 Abs 4 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 518/94; 1 Ob 11/92 ua).Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Stellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 518/94; 1 Ob 11/92 ua).
Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruchs eines Berufungsurteils nachzuholen haben.Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruchs eines Berufungsurteils nachzuholen haben.