Rechtssatz RS0108091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108091
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen läßt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108091
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00131_97I0000_006