§ 10 UStG 1994 sieht einen allgemeinen und einen ermäßigten Steuersatz vor. Jeder steuerpflichtige Umsatz ist, soweit er nicht aufgrund einer Sondervorschrift einer speziellen Tarifbestimmung unterliegt, mit dem allgemeinen Satz - damals wie heute 20 % - zu versteuern (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994 Rz 22 zu § 10). Die Steuersätze sind auf die einzelnen Umsätze, dagegen nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers zu beziehen (Ruppe aaO Rz 24 zu § 10). Steuerobjekt sind immer die einzelnen Leistungen. Es wird auch nicht die Gesamtheit der Leistungen des Unternehmers an einen bestimmten Abnehmer besteuert. Das gilt selbst dann, wenn eine Mehrzahl an Leistungen auf einem Vertrag beruht. Daher sind mehrere selbständige Leistungen aufgrund eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs trotz Vereinbarung eines Pauschalentgelts gesondert zu versteuern. Das erfordert die Aufspaltung eines solchen Engelts (Ruppe aaO Rz 30 und 36 zu § 1), weil dem Umsatzsteuerrecht ein "Mischsteuersatz" als steuerliche Belastung einer Mehrzahl von Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, jedoch für ein Pauschalentgelt als Gegenleistung erbracht wurden, fremd ist. Ein Rechnungsgesamtbetrag bedarf somit insbesondere dann der Aufgliederung entsprechend den Anspruchsgrundlagen, wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungen verschieden hohen Umsatzsteuersätzen unterliegen bzw einzelne dieser Leistungen umsatzsteuerfrei wären. Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen läßt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt, voraus (Ruppe aaO Rz 31 zu § 1). Diese Grundsätze galten auch schon für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes 1972.Paragraph 10, UStG 1994 sieht einen allgemeinen und einen ermäßigten Steuersatz vor. Jeder steuerpflichtige Umsatz ist, soweit er nicht aufgrund einer Sondervorschrift einer speziellen Tarifbestimmung unterliegt, mit dem allgemeinen Satz - damals wie heute 20 % - zu versteuern (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994 Rz 22 zu Paragraph 10,). Die Steuersätze sind auf die einzelnen Umsätze, dagegen nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers zu beziehen (Ruppe aaO Rz 24 zu Paragraph 10,). Steuerobjekt sind immer die einzelnen Leistungen. Es wird auch nicht die Gesamtheit der Leistungen des Unternehmers an einen bestimmten Abnehmer besteuert. Das gilt selbst dann, wenn eine Mehrzahl an Leistungen auf einem Vertrag beruht. Daher sind mehrere selbständige Leistungen aufgrund eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs trotz Vereinbarung eines Pauschalentgelts gesondert zu versteuern. Das erfordert die Aufspaltung eines solchen Engelts (Ruppe aaO Rz 30 und 36 zu Paragraph eins,), weil dem Umsatzsteuerrecht ein "Mischsteuersatz" als steuerliche Belastung einer Mehrzahl von Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, jedoch für ein Pauschalentgelt als Gegenleistung erbracht wurden, fremd ist. Ein Rechnungsgesamtbetrag bedarf somit insbesondere dann der Aufgliederung entsprechend den Anspruchsgrundlagen, wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungen verschieden hohen Umsatzsteuersätzen unterliegen bzw einzelne dieser Leistungen umsatzsteuerfrei wären. Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen läßt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt, voraus (Ruppe aaO Rz 31 zu Paragraph eins,). Diese Grundsätze galten auch schon für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes 1972.
Gemäß § 1380 ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag bestimmter Art. Dennoch ist die Rechtsnatur des Vergleichs umstritten. Manche Autoren erblicken im Vergleich - unter Hinweis auf seine durch § 1390 ABGB geprägte Sonderstellung - ganz allgemein eine Novation (Wolff in Klang**2 VI 277; Ertl in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 1380; KoziolWelser, Grundriß I10 288). Anderen Lehrmeinungen zufolge, ist der Vergleich nur dann als Novation anzusehen, wenn durch ihn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird (idS Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts**2 I/1 357; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 632 [unter Verweisung auf die Vorauflage]). Im Schrifttum wird neuerdings auch die Meinung vertreten, der Vergleich sei keinesfalls Novation (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380). Dagegen billigt die überwiegende Rechtsprechung dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodaß ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (ÖBA 1989, 537; HS XVI/XVII/10; EvBl 1984/75; SZ 55/152; SZ 44/179 ua).Gemäß Paragraph 1380, ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag bestimmter "Art". Dennoch ist die Rechtsnatur des Vergleichs umstritten. Manche Autoren erblicken im Vergleich - unter Hinweis auf seine durch Paragraph 1390, ABGB geprägte Sonderstellung - ganz allgemein eine Novation (Wolff in Klang**2 römisch sechs 277; Ertl in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 1380,; KoziolWelser, Grundriß I10 288). Anderen Lehrmeinungen zufolge, ist der Vergleich nur dann als Novation anzusehen, wenn durch ihn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird (idS Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts**2 I/1 357; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 632 [unter Verweisung auf die Vorauflage]). Im Schrifttum wird neuerdings auch die Meinung vertreten, der Vergleich sei keinesfalls Novation (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu Paragraph 1376 und Rz 19 f zu Paragraph 1380,). Dagegen billigt die überwiegende Rechtsprechung dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodaß ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (ÖBA 1989, 537; HS XVI/XVII/10; EvBl 1984/75; SZ 55/152; SZ 44/179 ua).
Steuerrechtlich erfolgt eine Vereinnahmung der Gegenleistung aus der ursprünglichen Obligation unbeschadet deren Novierung dann, wenn der Unternehmer aufgrund der Novation - wie hier - die freie Verfügungsmacht über einen Vermögenswert erlangte (Ruppe aaO Rz 43 zu § 17).Steuerrechtlich erfolgt eine Vereinnahmung der Gegenleistung aus der ursprünglichen Obligation unbeschadet deren Novierung dann, wenn der Unternehmer aufgrund der Novation - wie hier - die freie Verfügungsmacht über einen Vermögenswert erlangte (Ruppe aaO Rz 43 zu Paragraph 17,).
Die Auslegung des Vergleichs der Streitteile gemäß § 914 ABGB verdeutlicht, daß letztere nicht auf die nach der Vergleichsabsprache aufgelösten Mietverträge als Rechtsgrund für die vereinbarte Zahlung von 2 Mio S zurückgreifen, sondern die ursprünglichen Schuldverhältnisse durch den Vergleich ersetzten wollten. Trotz der novierenden Wirkung dieses Rechtsgeschäfts - der erkennende Senat teilt demnach in diesem Punkt im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechnung die Auffassung von Harrer/Heidinger (aaO) nicht - wurde jedoch - zumindest teilweise - der Hauptgegenstand des Anspruchs nicht geändert, bezog sich doch der Vergleichsbetrag nach den Tatsachenfeststellungen neben einer Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über das Geschäftslokal in der Schmiedkreuzstraße auch auf den rückständigen Mietzins, für den - auch nach der Novation - der maßgeblichen Rechtslage zufolge jedenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 % galt. Dieser Rückstand ergab sich aus Mietverträgen über verschiedene Bestandobjekte, während sich die Abgeltung für die vorzeitige Mietvertragsauflösung nur auf eines der beiden Bestandverhältnisse bezog. Die mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S bezahlten Leistungen bilden daher steuerrechtlich keine wirtschaftliche Einheit im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen, weshalb die Einzelleistungen preislich schon deshalb aufzugliedern wären. Das gälte besonders dann, wenn die Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über eines der beiden Geschäftslokale, wie die klagende Partei in der Revision behauptet, "als 'sonstige Leistung' im Sinne des § 3 Abs 9 UStG [1972] (jetzt § 3a UStG 1994) anzusehen" (vgl zur Rechtsentwicklung und Unterscheidung der Begriffe Lieferungen und Leistungen: Ruppe aaO Rz 7 f zu § 1 sowie Rz 1 f zu § 3a) und demnach einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre.Die Auslegung des Vergleichs der Streitteile gemäß Paragraph 914, ABGB verdeutlicht, daß letztere nicht auf die nach der Vergleichsabsprache aufgelösten Mietverträge als Rechtsgrund für die vereinbarte Zahlung von 2 Mio S zurückgreifen, sondern die ursprünglichen Schuldverhältnisse durch den Vergleich ersetzten wollten. Trotz der novierenden Wirkung dieses Rechtsgeschäfts - der erkennende Senat teilt demnach in diesem Punkt im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechnung die Auffassung von Harrer/Heidinger (aaO) nicht - wurde jedoch - zumindest teilweise - der Hauptgegenstand des Anspruchs nicht geändert, bezog sich doch der Vergleichsbetrag nach den Tatsachenfeststellungen neben einer Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über das Geschäftslokal in der Schmiedkreuzstraße auch auf den rückständigen Mietzins, für den - auch nach der Novation - der maßgeblichen Rechtslage zufolge jedenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 % galt. Dieser Rückstand ergab sich aus Mietverträgen über verschiedene Bestandobjekte, während sich die Abgeltung für die vorzeitige Mietvertragsauflösung nur auf eines der beiden Bestandverhältnisse bezog. Die mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S bezahlten Leistungen bilden daher steuerrechtlich keine wirtschaftliche Einheit im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen, weshalb die Einzelleistungen preislich schon deshalb aufzugliedern wären. Das gälte besonders dann, wenn die Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über eines der beiden Geschäftslokale, wie die klagende Partei in der Revision behauptet, "als 'sonstige Leistung' im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, UStG [1972] (jetzt Paragraph 3 a, UStG 1994) anzusehen" vergleiche zur Rechtsentwicklung und Unterscheidung der Begriffe Lieferungen und Leistungen: Ruppe aaO Rz 7 f zu Paragraph eins, sowie Rz 1 f zu Paragraph 3 a,) und demnach einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre.
Die klagende Partei strebte jedoch sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren den Ausspruch an, daß die beklagte Partei eine Rechnung auszustellen habe, die einen Pauschalbetrag von 1,666.666,67 S netto und einen Steuerbetrag von 333.333,33 S, der einem generellen Steuersatz von 20 % entspräche, auswerfe, obgleich zumindest die im Pauschalbetrag enthaltene Leistung an rückständigem Mietzins dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterläge. Diese Begehren mußten daher jedenfalls scheitern, ohne daß es noch auf die steuerrechtliche Beurteilung der Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über ein Geschäftslokal ankäme. Nicht entscheidungswesentlich ist somit, ob die erwähnte Abgeltung als "sonstige Leistung" im Sinne des § 3 Abs 9 UStG 1972 etwa in der Qualifikation als "unechter Schadenersatz" (Ruppe aaO Rz 160 und 165; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5 355) - ungeachtet der dargestellten steuerrechtlichen Behandlung der Novation - dennoch einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre, sind doch nach Umsatzsteuerrecht - wie bereits dargestellt - nur die wirtschaftlich nicht als Einheit anzusehenden Einzelleistungen maßgeblich, die die klagende Partei nach dem Vergleichswillen mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S abgalt. Dabei handelt es sich jedoch, wie schon mehrmals betont wurde, teilweise um rückständigen Mietzins, der auch nach der Novierung der Bestandverhältnisse durch den Vergleich jedenfalls mit 10 % zu versteuern war. Die beklagte Partei hätte daher, besonders dann, wenn die entlohnten Einzelleistungen verschiedenen Steuersätzen unterworfen wären, keinesfalls eine Rechnung im Sinne der Klagebegehren auszustellen, sondern könnte ihrer Rechtspflicht gemäß § 11 UStG nur durch eine Rechnung unter Aufgliederung der Einzelleistungen, denen unterschiedliche Steuersätze zuzuordnen wären, entsprechen. Das wurde jedoch gerade nicht begehrt.Die klagende Partei strebte jedoch sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren den Ausspruch an, daß die beklagte Partei eine Rechnung auszustellen habe, die einen Pauschalbetrag von 1,666.666,67 S netto und einen Steuerbetrag von 333.333,33 S, der einem generellen Steuersatz von 20 % entspräche, auswerfe, obgleich zumindest die im Pauschalbetrag enthaltene Leistung an rückständigem Mietzins dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterläge. Diese Begehren mußten daher jedenfalls scheitern, ohne daß es noch auf die steuerrechtliche Beurteilung der Abgeltung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über ein Geschäftslokal ankäme. Nicht entscheidungswesentlich ist somit, ob die erwähnte Abgeltung als "sonstige Leistung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, UStG 1972 etwa in der Qualifikation als "unechter Schadenersatz" (Ruppe aaO Rz 160 und 165; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5 355) - ungeachtet der dargestellten steuerrechtlichen Behandlung der Novation - dennoch einem Steuersatz von 20 % unterworfen wäre, sind doch nach Umsatzsteuerrecht - wie bereits dargestellt - nur die wirtschaftlich nicht als Einheit anzusehenden Einzelleistungen maßgeblich, die die klagende Partei nach dem Vergleichswillen mit dem Pauschalbetrag von 2 Mio S abgalt. Dabei handelt es sich jedoch, wie schon mehrmals betont wurde, teilweise um rückständigen Mietzins, der auch nach der Novierung der Bestandverhältnisse durch den Vergleich jedenfalls mit 10 % zu versteuern war. Die beklagte Partei hätte daher, besonders dann, wenn die entlohnten Einzelleistungen verschiedenen Steuersätzen unterworfen wären, keinesfalls eine Rechnung im Sinne der Klagebegehren auszustellen, sondern könnte ihrer Rechtspflicht gemäß Paragraph 11, UStG nur durch eine Rechnung unter Aufgliederung der Einzelleistungen, denen unterschiedliche Steuersätze zuzuordnen wären, entsprechen. Das wurde jedoch gerade nicht begehrt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.