Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichthof gemäß § 500 Abs 4 ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 ua). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94; 1 Ob 60/97y; 1 Ob 131/97i; 6 Ob 2385/96w; 10 Ob 2173/96y; 10 Ob 2438/96v uva).Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichthof gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 ua). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94; 1 Ob 60/97y; 1 Ob 131/97i; 6 Ob 2385/96w; 10 Ob 2173/96y; 10 Ob 2438/96v uva).
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (§ 419 ZPO).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (Paragraph 419, ZPO).