Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Zunächst ergibt sich aus der Aktenlage, daß der gegenständliche Antrag der betreibenden Partei verspätet erhoben worden ist, worauf, da es sich bei der in den §§ 208 Abs. 1 und 207 Abs. 1 EO. vorgesehenen Frist um eine Präklusivfrist handelt (vgl. ZBl. 1929, Nr. 24), von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Jänner 1953 über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens ist der betreibenden Partei, wie bereits oben auf Grund der Aktenlage bemerkt worden ist und wie sie selbst vorgebracht hat, am 2. Feber 1953 zugestellt worden. Von da ab ist die erwähnte Frist gelaufen. Daß diese Frist für jeden Gläubiger besonders zu berechnen ist und somit die Hinausschiebung der Rechtskraft gegenüber dem einen Gläubiger auch den anderen zugute kommt (vgl. Fr.Beantw. zu § 207 EO. sowie Neumann - Lichtblau, Komm. zu EO., 3. Aufl., I/S. 653), ist für die gegenständliche Erledigung ohne Bedeutung, weil, wie bereits erwähnt, nur die Revisionsrekurswerberin betreibende Partei gewesen ist. Mangels einer Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 22. Jänner 1953 hinsichtlich der Verfahrenseinstellung hat die Frist des § 208 Abs. 1 (§ 207 Abs. 1) EO. am 24. Feber 1953 geendet (acht Tage und 14 Tage seit 2. Feber 1953). Der gegenständliche Antrag der betreibenden Partei ist aber erst am 25. Feber 1953 bei Gericht eingelangt, also verspätet. In dieser Hinsicht kommt es nämlich auf das Einlangen des Antrages bei Gericht an. Gemäß § 208 Abs. 2 EO. gelten ja für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung die Bestimmungen des Grundbuchgesetzes mit der einzigen Abweichung, daß die Rekursfrist 14 Tage beträgt (§ 88 Abs. 2 Z. 2 EO.), und in Grundbuchssachen dürfen bei der Fristberechnung die Tage, während welcher sich eine bei Gericht zu überreichende Schrift auf der Post befand, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs. 2 GBG. gegenüber § 89 GOG.).Zunächst ergibt sich aus der Aktenlage, daß der gegenständliche Antrag der betreibenden Partei verspätet erhoben worden ist, worauf, da es sich bei der in den Paragraphen 208, Absatz eins und 207 Absatz eins, EO. vorgesehenen Frist um eine Präklusivfrist handelt vergleiche ZBl. 1929, Nr. 24), von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Jänner 1953 über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens ist der betreibenden Partei, wie bereits oben auf Grund der Aktenlage bemerkt worden ist und wie sie selbst vorgebracht hat, am 2. Feber 1953 zugestellt worden. Von da ab ist die erwähnte Frist gelaufen. Daß diese Frist für jeden Gläubiger besonders zu berechnen ist und somit die Hinausschiebung der Rechtskraft gegenüber dem einen Gläubiger auch den anderen zugute kommt vergleiche Fr.Beantw. zu Paragraph 207, EO. sowie Neumann - Lichtblau, Komm. zu EO., 3. Aufl., I/S. 653), ist für die gegenständliche Erledigung ohne Bedeutung, weil, wie bereits erwähnt, nur die Revisionsrekurswerberin betreibende Partei gewesen ist. Mangels einer Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 22. Jänner 1953 hinsichtlich der Verfahrenseinstellung hat die Frist des Paragraph 208, Absatz eins, (Paragraph 207, Absatz eins,) EO. am 24. Feber 1953 geendet (acht Tage und 14 Tage seit 2. Feber 1953). Der gegenständliche Antrag der betreibenden Partei ist aber erst am 25. Feber 1953 bei Gericht eingelangt, also verspätet. In dieser Hinsicht kommt es nämlich auf das Einlangen des Antrages bei Gericht an. Gemäß Paragraph 208, Absatz 2, EO. gelten ja für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung die Bestimmungen des Grundbuchgesetzes mit der einzigen Abweichung, daß die Rekursfrist 14 Tage beträgt (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, EO.), und in Grundbuchssachen dürfen bei der Fristberechnung die Tage, während welcher sich eine bei Gericht zu überreichende Schrift auf der Post befand, nicht abgerechnet werden (Paragraph 81, Absatz 2, GBG. gegenüber Paragraph 89, GOG.).
Bereits aus diesem Gründe kann dem Revisionsrekurse kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, muß aber dem Rekursgerichte vorliegendenfalls im Ergebnis selbst dann beigepflichtet werden, wenn seiner Ansicht hinsichtlich der Nebengebühren deshalb nicht zu folgen ist, weil nur den nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen die gleiche Rangordnung mit dem Kapital gebührt und für die länger rückständigen Zinsen ein selbständiges Pfandrecht in einem späteren Rang einverleibt werden kann (vgl. Bartsch, Grundbuchsgesetz, 7. Aufl., S. 226 f.). Die Revisionsrekurswerberin läßt nämlich vollkommen unberücksichtigt, daß zu ihren Gunsten in G. PZ. 17 bzw. 21 auch das Pfandrecht für eine Nebengebührenkaution von 5000 RM (S) bzw. für eine Nebengebührensicherstellung von 1000 S einverleibt ist (vgl. auch Punkt 13 e des Schuldscheines vom 7. Feber 1942). Derartige Nebengebührenkautionen sind dazu bestimmt, den Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche nach gesetzlicher Anordnung nicht den gleichen Rang mit der Hauptforderung genießen, diesen Rang zu verschaffen, vor allem also den mehr als dreijährigen Zinsen und jenen Kosten, welche bei der Meistbotsverteilung nicht schon auf Grund des Gesetzes zu berücksichtigen wären (vgl. Klang, Komm., 2. Aufl., zu § 449, S. 421 f.). In den gegenständlichen Nebengebührenkautionen von insgesamt 6000 S finden aber die in der Rangordnung des Kapitales nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren schon nach der Aufstellung der betreibenden Partei (S. 2 und 3 der Akten) offensichtlich weitaus Deckung. Im Gründe dieser Nebengebührenkautionen kommt vorliegendenfalls § 208 EO. nicht zur Anwendung. Denn die betreibende Partei hat sich für ihre gesamten vollstreckbaren Forderungen einschließlich aller Nebengebühren bereits vor den Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens das Pfandrecht an der Liegenschaft erworben (vgl. Neumann - Lichtblau, a. a. O., I/S. 654, sowie Heller - Trenkwalder, a. a. O., S. 689).Bereits aus diesem Gründe kann dem Revisionsrekurse kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, muß aber dem Rekursgerichte vorliegendenfalls im Ergebnis selbst dann beigepflichtet werden, wenn seiner Ansicht hinsichtlich der Nebengebühren deshalb nicht zu folgen ist, weil nur den nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen die gleiche Rangordnung mit dem Kapital gebührt und für die länger rückständigen Zinsen ein selbständiges Pfandrecht in einem späteren Rang einverleibt werden kann vergleiche Bartsch, Grundbuchsgesetz, 7. Aufl., S. 226 f.). Die Revisionsrekurswerberin läßt nämlich vollkommen unberücksichtigt, daß zu ihren Gunsten in G. PZ. 17 bzw. 21 auch das Pfandrecht für eine Nebengebührenkaution von 5000 RM (S) bzw. für eine Nebengebührensicherstellung von 1000 S einverleibt ist vergleiche auch Punkt 13 e des Schuldscheines vom 7. Feber 1942). Derartige Nebengebührenkautionen sind dazu bestimmt, den Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche nach gesetzlicher Anordnung nicht den gleichen Rang mit der Hauptforderung genießen, diesen Rang zu verschaffen, vor allem also den mehr als dreijährigen Zinsen und jenen Kosten, welche bei der Meistbotsverteilung nicht schon auf Grund des Gesetzes zu berücksichtigen wären vergleiche Klang, Komm., 2. Aufl., zu Paragraph 449,, S. 421 f.). In den gegenständlichen Nebengebührenkautionen von insgesamt 6000 S finden aber die in der Rangordnung des Kapitales nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren schon nach der Aufstellung der betreibenden Partei (S. 2 und 3 der Akten) offensichtlich weitaus Deckung. Im Gründe dieser Nebengebührenkautionen kommt vorliegendenfalls Paragraph 208, EO. nicht zur Anwendung. Denn die betreibende Partei hat sich für ihre gesamten vollstreckbaren Forderungen einschließlich aller Nebengebühren bereits vor den Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens das Pfandrecht an der Liegenschaft erworben vergleiche Neumann - Lichtblau, a. a. O., I/S. 654, sowie Heller - Trenkwalder, a. a. O., S. 689).
Bereits aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse der Erfolg zu versagen.