Rechtssatz RS0002985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002985
Geschäftszahl
1Ob444/53; 3Ob22/61
Entscheidungsdatum
01.02.1961
Rechtssatz
Die Frist des § 207 Abs 1 EO ist eine Präklusivfrist. Maßgebend ist daher das Einlangen des Antrages bei Gericht, nicht die Postaufgabe. Wenn eine Nebengebührenkaution in einem derartigen Umfang einverleibt ist, daß auch die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen darin Deckung finden, kann der betreibende Gläubiger nicht für diese länger als drei Jahre rückständigen Zinsen im Range der einzustellenden Zwangsversteigerung gemäß § 208 Abs 1 EO die Einverleibung eines Pfandrechtes bewirken.Die Frist des Paragraph 207, Absatz eins, EO ist eine Präklusivfrist. Maßgebend ist daher das Einlangen des Antrages bei Gericht, nicht die Postaufgabe. Wenn eine Nebengebührenkaution in einem derartigen Umfang einverleibt ist, daß auch die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen darin Deckung finden, kann der betreibende Gläubiger nicht für diese länger als drei Jahre rückständigen Zinsen im Range der einzustellenden Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO die Einverleibung eines Pfandrechtes bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002985
Dokumentnummer
JJR_19531021_OGH0002_0010OB00444_5300000_001