Aus der Begründung:
Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 30. März 1960, mit dem die Klage an das Bezirksgericht Neunkirchen überwiesen wurde, in der vom Erstgericht herangezogenen Bestimmung des § 261 Abs. 6 ZPO. keine Deckung finde, ist zutreffend. Die Überweisung wurde erst beantragt und verfügt, als die Zurückweisung der Klage infolge Erfolglosigkeit des dagegen erhobenen Rekurses bereits rechtskräftig war. In einem solchen Fall findet die Bestimmung des § 261 Abs. 6 ZPO. tatsächlich nicht Anwendung. Dies folgt aus dem Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung, die unfruchtbaren Zuständigkeitsstreitigkeiten vorbeugen soll. Wie in dem schon vom Rekursgericht herangezogenen Durchführungserlaß des Justizministeriums vom 2. Juni 1914, JMVBl. Nr. 43 S. 343 ff., zum Ausdruck gebracht wird, soll diese Bestimmung dem Kläger ermöglichen, für den Fall, als er sich der Entscheidung des Gerichtes über die Unzuständigkeitseinrede unterwirft, die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht ohne Unterbrechung der Streitsanhängigkeit zu erwirken; dieses vereinfachte Verfahren soll ihm dagegen nicht zu Gebot stehen, wenn er sich mit der Entscheidung des Gerichtes über die Unzuständigkeit zufrieden gibt. So hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl. 1958 Nr. 278, mit der ein nur für den Fall der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellter Antrag auf Überweisung der Klage an ein anderes Gericht als unzulässig erklärt wurde, ausgesprochen, daß es im Fall der Erfolglosigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß bei der Zurückweisung der Klage zu verbleiben habe. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Klägerin nicht veranlaßt, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Daß hinsichtlich eines Beschlusses, der sich nicht auf die Bestimmung des § 261 Abs. 6 ZPO. stützen kann, auch nicht der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausschluß eines Rechtsmittels Anwendung findet, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. auch SZ. XXXI 62).Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 30. März 1960, mit dem die Klage an das Bezirksgericht Neunkirchen überwiesen wurde, in der vom Erstgericht herangezogenen Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. keine Deckung finde, ist zutreffend. Die Überweisung wurde erst beantragt und verfügt, als die Zurückweisung der Klage infolge Erfolglosigkeit des dagegen erhobenen Rekurses bereits rechtskräftig war. In einem solchen Fall findet die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. tatsächlich nicht Anwendung. Dies folgt aus dem Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung, die unfruchtbaren Zuständigkeitsstreitigkeiten vorbeugen soll. Wie in dem schon vom Rekursgericht herangezogenen Durchführungserlaß des Justizministeriums vom 2. Juni 1914, JMVBl. Nr. 43 S. 343 ff., zum Ausdruck gebracht wird, soll diese Bestimmung dem Kläger ermöglichen, für den Fall, als er sich der Entscheidung des Gerichtes über die Unzuständigkeitseinrede unterwirft, die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht ohne Unterbrechung der Streitsanhängigkeit zu erwirken; dieses vereinfachte Verfahren soll ihm dagegen nicht zu Gebot stehen, wenn er sich mit der Entscheidung des Gerichtes über die Unzuständigkeit zufrieden gibt. So hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl. 1958 Nr. 278, mit der ein nur für den Fall der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellter Antrag auf Überweisung der Klage an ein anderes Gericht als unzulässig erklärt wurde, ausgesprochen, daß es im Fall der Erfolglosigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß bei der Zurückweisung der Klage zu verbleiben habe. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Klägerin nicht veranlaßt, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Daß hinsichtlich eines Beschlusses, der sich nicht auf die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. stützen kann, auch nicht der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausschluß eines Rechtsmittels Anwendung findet, bedarf keiner näheren Begründung vergleiche auch SZ. römisch 31 62).
Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß dann, wenn der Beschluß auf Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Neunkirchen nicht der Bestimmung des § 261 Abs. 6 ZPO. entsprochen habe, sowohl dieser Beschluß als auch die weiteren in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 18 BV-G. nichtig seien und daß daher das Verfahren (offenbar beim Kreisgericht Wiener Neustadt) fortzusetzen sei, sind ihre Ausführungen nicht ganz verständlich. Ist der Beschluß auf Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Neunkirchen durch die Bestimmung des § 261 Abs. 6 ZPO. nicht gedeckt, dann konnte er im Instanzenzug behoben werden. Von einer Nichtigkeit der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes kann keine Rede sein.Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß dann, wenn der Beschluß auf Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Neunkirchen nicht der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. entsprochen habe, sowohl dieser Beschluß als auch die weiteren in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Artikel 18, BV-G. nichtig seien und daß daher das Verfahren (offenbar beim Kreisgericht Wiener Neustadt) fortzusetzen sei, sind ihre Ausführungen nicht ganz verständlich. Ist der Beschluß auf Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Neunkirchen durch die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. nicht gedeckt, dann konnte er im Instanzenzug behoben werden. Von einer Nichtigkeit der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes kann keine Rede sein.