Rechtssatz RS0039942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039942
Entscheidungsdatum
14.12.1960
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig.Die Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039942
Dokumentnummer
JJR_19601214_OGH0002_0010OB00444_6000000_001