Mit dem in der Hauptsache vom Rekursgericht bestätigten Endbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 14. September 1953 wurde ausgesprochen, der Beklagte (nunmehr Verpflichteter) habe am 23. Juni 1953 dadurch, daß er eine Abrichtmaschine, eine kleine zweirädrige Bandsäge und eine kombinierte Maschine von der Betriebsstätte der Tischlerei Josef P.s Wtwe. auf seinen benachbarten Grund gebracht habe, bzw. bringen habe lassen, der Klägerin (nunmehr betreibenden Partei) den ruhigen Mitbesitz an diesen Maschinen am Betriebsgrundstück entzogen und sei schuldig, die Maschinen sofort wieder an die Betriebsstätte der Tischlerei Josef P.s Wtwe. zurückzubringen und sich jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten.
Auf Grund dieses Endbeschlusses beantragte die betreibende Partei wider die verpflichtete Partei "die Exekution auf Herausgabe einer Abrichtmaschine, einer kleinen zweirädrigen Bandsäge und einer kombinierten Maschine und der Kosten dieses Antrags durch Wegnahme seitens des Vollstreckungsorgans des Exekutionsgerichts nachstehender Gegenstände, die sich in der Gewahrsame des Verpflichteten, in Wien, 15., F.-Gasse 54, befinden: 1 Abrichtmaschine, 1 kleine zweirädrige Bandsäge, 1 kombinierte Maschine (§ 346 EO.)".Auf Grund dieses Endbeschlusses beantragte die betreibende Partei wider die verpflichtete Partei "die Exekution auf Herausgabe einer Abrichtmaschine, einer kleinen zweirädrigen Bandsäge und einer kombinierten Maschine und der Kosten dieses Antrags durch Wegnahme seitens des Vollstreckungsorgans des Exekutionsgerichts nachstehender Gegenstände, die sich in der Gewahrsame des Verpflichteten, in Wien, 15., F.-Gasse 54, befinden: 1 Abrichtmaschine, 1 kleine zweirädrige Bandsäge, 1 kombinierte Maschine (Paragraph 346, EO.)".
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde.
Der erstgerichtliche Beschluß sei in dem Exekutionstitel nicht gedeckt, wenn er den Verpflichteten gemäß § 346 EO. zur Herausgabe der Maschinen an die betreffende Gläubigerin verhalte. Würde nämlich das Vollstreckungsorgan gemäß der angeführten Gesetzesstelle dem Verpflichteten die Gegenstände wegnehmen und sie der betreibenden Gläubigerin ausfolgen, dann würde dieser der Alleinbesitz eingeräumt und der Mitbesitz des Verpflichteten überhaupt ausgeschlossen werden. Es könne daher im vorliegenden Fall eine Exekutionsführung lediglich nach Maßgabe der §§ 353f. EO. in Frage kommen.Der erstgerichtliche Beschluß sei in dem Exekutionstitel nicht gedeckt, wenn er den Verpflichteten gemäß Paragraph 346, EO. zur Herausgabe der Maschinen an die betreffende Gläubigerin verhalte. Würde nämlich das Vollstreckungsorgan gemäß der angeführten Gesetzesstelle dem Verpflichteten die Gegenstände wegnehmen und sie der betreibenden Gläubigerin ausfolgen, dann würde dieser der Alleinbesitz eingeräumt und der Mitbesitz des Verpflichteten überhaupt ausgeschlossen werden. Es könne daher im vorliegenden Fall eine Exekutionsführung lediglich nach Maßgabe der Paragraphen 353 f, EO. in Frage kommen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.