Rechtssatz RS0004377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004377
Geschäftszahl
1Ob446/54; 1Ob959/54
Entscheidungsdatum
29.12.1954
Rechtssatz
Der Endbeschluß, der Beklagte sei schuldig, eigenmächtig verbrachte Inventarstücke an den vorigen Aufstellungsort zurückzubringen, ist nicht nach § 346 EO durch Abnahme der Sachen, sondern nach § 353 EO zu vollstrecken.Der Endbeschluß, der Beklagte sei schuldig, eigenmächtig verbrachte Inventarstücke an den vorigen Aufstellungsort zurückzubringen, ist nicht nach Paragraph 346, EO durch Abnahme der Sachen, sondern nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004377
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0010OB00446_5400000_001