Gemäß § 1 Abs. 1 AHG hafteten Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten zugefügt haben. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche habe der Geschädigte zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen wolle, zu dessen Anerkennung schriftlich aufzufordern. Erst nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG sei der Rechtsweg zulässig. Die von der beklagten Partei betriebene Wasserleitung stelle eine typische Einrichtung der Daseinsvorsorge dar, was allerdings für die Zuordnung zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bzw. der Hoheitsverwaltung noch nicht entscheidend sei. Aus der Wasserleitungsordnung der beklagten Partei vom 6. November 1979, die sich auf das freie Verordnungsrecht der Gemeinde nach § 28 Tiroler Gemeindeordnung stütze, bestehe für die im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserleitungsanlage gelegenen Objekte und Betriebe Anschluß- und Benützungszwang (§ 2 Z 1 der Wasserleitungsordnung), der Anschlußzwang könne im Bescheidweg durchgesetzt werden (§ 3 Z 5), für den Anschluß eines Grundstückes an die Gemeindewasserleitungsanlage und für den laufenden Wasserbezug erhebe die beklagte Partei Benützungsgebühren, die in einer eigenen Gebührenordnung geregelt seien (§ 8 Z 1 und 3), Verstöße gegen die Wasserleitungsordnung würden als Verwaltungsübertretungen geahndet (§ 10), die Gebühren würden wie andere Gemeindeabgaben durch Abgabenbescheid eingehoben. Die beklagte Gemeinde trete damit den Wasserabnehmern in hoheitlicher Funktion entgegen. Der Kläger mache dann aber einen Amtshaftungsanspruch geltend. Da das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG nicht durchgeführt worden sei, sei der Rechtsweg unzulässig.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG hafteten Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten zugefügt haben. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche habe der Geschädigte zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen wolle, zu dessen Anerkennung schriftlich aufzufordern. Erst nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens gemäß Paragraph 8, AHG sei der Rechtsweg zulässig. Die von der beklagten Partei betriebene Wasserleitung stelle eine typische Einrichtung der Daseinsvorsorge dar, was allerdings für die Zuordnung zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bzw. der Hoheitsverwaltung noch nicht entscheidend sei. Aus der Wasserleitungsordnung der beklagten Partei vom 6. November 1979, die sich auf das freie Verordnungsrecht der Gemeinde nach Paragraph 28, Tiroler Gemeindeordnung stütze, bestehe für die im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserleitungsanlage gelegenen Objekte und Betriebe Anschluß- und Benützungszwang (Paragraph 2, Ziffer eins, der Wasserleitungsordnung), der Anschlußzwang könne im Bescheidweg durchgesetzt werden (Paragraph 3, Ziffer 5,), für den Anschluß eines Grundstückes an die Gemeindewasserleitungsanlage und für den laufenden Wasserbezug erhebe die beklagte Partei Benützungsgebühren, die in einer eigenen Gebührenordnung geregelt seien (Paragraph 8, Ziffer eins und 3), Verstöße gegen die Wasserleitungsordnung würden als Verwaltungsübertretungen geahndet (Paragraph 10,), die Gebühren würden wie andere Gemeindeabgaben durch Abgabenbescheid eingehoben. Die beklagte Gemeinde trete damit den Wasserabnehmern in hoheitlicher Funktion entgegen. Der Kläger mache dann aber einen Amtshaftungsanspruch geltend. Da das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG nicht durchgeführt worden sei, sei der Rechtsweg unzulässig.
Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, werden Leistungen der Daseinsvorsorge, wie insbesondere der Betrieb von Wasserleitungen, von manchen Rechtsträgern in öffentlich-rechtlicher, von anderen in privatrechtlicher Form erbracht (JBl. 1983, 158; Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum AHG2 117; Puck in Ermacora-Winkler-Koja-Rill-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 283). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein Akt der Daseinsvorsorge in den Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers fällt, ist es, welche rechtstechnischen Mittel zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitgehalten werden (JBl. 1983, 158; SZ 51/184). Nur soweit einer Gemeinde durch Gesetz oder Verordnung ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (JBl. 1983, 158; SZ 51/184). Die Wasserversorgungsanlagen werden im allgemeinen, wie sich schon aus § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt (Loebenstein-Kaniak a.a.O. 117). Dies trifft auch für die von der beklagten Partei betriebene Gemeindewasserleitungsanlage zu. Der in der Wasserleitungsordnung der beklagten Partei, deren Anwendung nicht strittig ist, normierte, mit Bescheid (§ 3) durchsetzbare Anschlußzwang (§ 2), das Entgelt in Form einer Gebühr (§ 8), deren Art, Fälligkeit und Höhe in einer Gebührenordnung geregelt wird (§ 8 Z 3), und die Strafbestimmung des § 10, die Verstöße gegen die Satzung der Gemeinde als Verwaltungsübertretung ahndet, zeigt, daß die Rechtsbeziehungen der Streitteile hoheitsrechtlich geregelt sind. Dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei den Anschlußzwang nicht immer bescheidmäßig durchsetzt und Verstöße gegen die Wasserleitungsordnung ungeahndet läßt. Der aus dem behaupteten schädigenden Zustand der Wasserleitungsanlage entstandene Schaden wurde dann dem Kläger im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugefügt. Jeder Schadenersatzanspruch ist dann im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (Loebenstein-Kaniak a.a.O. 20).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, werden Leistungen der Daseinsvorsorge, wie insbesondere der Betrieb von Wasserleitungen, von manchen Rechtsträgern in öffentlich-rechtlicher, von anderen in privatrechtlicher Form erbracht (JBl. 1983, 158; Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum AHG2 117; Puck in Ermacora-Winkler-Koja-Rill-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 283). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein Akt der Daseinsvorsorge in den Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers fällt, ist es, welche rechtstechnischen Mittel zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitgehalten werden (JBl. 1983, 158; SZ 51/184). Nur soweit einer Gemeinde durch Gesetz oder Verordnung ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (JBl. 1983, 158; SZ 51/184). Die Wasserversorgungsanlagen werden im allgemeinen, wie sich schon aus Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 ergibt, in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt (Loebenstein-Kaniak a.a.O. 117). Dies trifft auch für die von der beklagten Partei betriebene Gemeindewasserleitungsanlage zu. Der in der Wasserleitungsordnung der beklagten Partei, deren Anwendung nicht strittig ist, normierte, mit Bescheid (Paragraph 3,) durchsetzbare Anschlußzwang (Paragraph 2,), das Entgelt in Form einer Gebühr (Paragraph 8,), deren Art, Fälligkeit und Höhe in einer Gebührenordnung geregelt wird (Paragraph 8, Ziffer 3,), und die Strafbestimmung des Paragraph 10,, die Verstöße gegen die Satzung der Gemeinde als Verwaltungsübertretung ahndet, zeigt, daß die Rechtsbeziehungen der Streitteile hoheitsrechtlich geregelt sind. Dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei den Anschlußzwang nicht immer bescheidmäßig durchsetzt und Verstöße gegen die Wasserleitungsordnung ungeahndet läßt. Der aus dem behaupteten schädigenden Zustand der Wasserleitungsanlage entstandene Schaden wurde dann dem Kläger im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugefügt. Jeder Schadenersatzanspruch ist dann im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (Loebenstein-Kaniak a.a.O. 20).
§ 8 AHG bringt insoweit eine Privilegierung des Rechtsträgers, als er den sonst geltenden Grundsatz, daß auch die Klage eine Mahnung ersetzen kann, aufhebt und den Geschädigten zwingt, den Rechtsträger zunächst schriftlich zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern (Loebenstein-Kaniak a.a.O. 216). Herrschende Auffassung und ständige Rechtsprechung ist es, daß die Durchführung des Aufforderungsverfahrens eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist (SZ 54/143; SZ 50/159; JBl. 1977, 270 ua).Paragraph 8, AHG bringt insoweit eine Privilegierung des Rechtsträgers, als er den sonst geltenden Grundsatz, daß auch die Klage eine Mahnung ersetzen kann, aufhebt und den Geschädigten zwingt, den Rechtsträger zunächst schriftlich zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern (Loebenstein-Kaniak a.a.O. 216). Herrschende Auffassung und ständige Rechtsprechung ist es, daß die Durchführung des Aufforderungsverfahrens eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist (SZ 54/143; SZ 50/159; JBl. 1977, 270 ua).
Das Berufungsgericht bot dem Kläger im Berufungsverfahren nicht Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, daß das Aufforderungsverfahren, dessen Unterbleiben im Verfahren vor dem Erstgericht von der beklagten Partei nicht eingewendet worden war, durchgeführt worden ist. Da es sich um die amtswegige Prüfung einer Prozeßvoraussetzung handelt, gilt insoweit das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren nicht (Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 1731, 1989). Der Kläger konnte demnach im Rekurs an den Obersten Gerichtshof dazu sowohl neues Tatsachenvorbringen erstatten als auch Beweismittel anbieten. Er beschränkte sich jedoch auf die bloße Behauptung, es lasse sich "wohl schlüssig" aus seinem Sachvorbringen in der Klage ableiten, daß die beklagte Partei schriftlich zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufgefordert worden sei, zumal in der Klage ausgeführt sei, daß sich die beklagte Partei seit 15. Juli 1985 in Verzug befinde. Beweismittel, insbesondere das schriftliche Aufforderungsschreiben, das der Kläger an die beklagte Partei gerichtet haben will, wurden nicht vorgelegt. Über Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof legte der Kläger sein Schreiben vor, mit dem er aber lediglich den Haftpflichtversicherer der beklagten Partei zur Zahlung aufgefordert hatte. Gemäß § 8 AHG ist aber der Rechtsträger selbst zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern. Einer Zahlungsaufforderung an den Haftpflichtversicherer (und die Ablehnung des gestellten Schadenersatzbegehrens durch diesen) kommt die Wirkung des Aufforderungsverfahrens nicht zu. Auf die Frage, ob der Einzelrichter eines Bezirksgerichtes unter den an sich hier gegebenen Voraussetzungen des § 104 Abs. 3 JN trotz der vorgeschriebenen Senatsgerichtsbarkeit (§ 9 Abs. 3 AHG) auch über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden dürfte, muß unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.Das Berufungsgericht bot dem Kläger im Berufungsverfahren nicht Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, daß das Aufforderungsverfahren, dessen Unterbleiben im Verfahren vor dem Erstgericht von der beklagten Partei nicht eingewendet worden war, durchgeführt worden ist. Da es sich um die amtswegige Prüfung einer Prozeßvoraussetzung handelt, gilt insoweit das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren nicht (Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 1731, 1989). Der Kläger konnte demnach im Rekurs an den Obersten Gerichtshof dazu sowohl neues Tatsachenvorbringen erstatten als auch Beweismittel anbieten. Er beschränkte sich jedoch auf die bloße Behauptung, es lasse sich "wohl schlüssig" aus seinem Sachvorbringen in der Klage ableiten, daß die beklagte Partei schriftlich zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufgefordert worden sei, zumal in der Klage ausgeführt sei, daß sich die beklagte Partei seit 15. Juli 1985 in Verzug befinde. Beweismittel, insbesondere das schriftliche Aufforderungsschreiben, das der Kläger an die beklagte Partei gerichtet haben will, wurden nicht vorgelegt. Über Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof legte der Kläger sein Schreiben vor, mit dem er aber lediglich den Haftpflichtversicherer der beklagten Partei zur Zahlung aufgefordert hatte. Gemäß Paragraph 8, AHG ist aber der Rechtsträger selbst zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern. Einer Zahlungsaufforderung an den Haftpflichtversicherer (und die Ablehnung des gestellten Schadenersatzbegehrens durch diesen) kommt die Wirkung des Aufforderungsverfahrens nicht zu. Auf die Frage, ob der Einzelrichter eines Bezirksgerichtes unter den an sich hier gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 104, Absatz 3, JN trotz der vorgeschriebenen Senatsgerichtsbarkeit (Paragraph 9, Absatz 3, AHG) auch über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden dürfte, muß unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.
Demnach ist auch im Rekursverfahren davon auszugehen, daß der Bestimmung des § 8 AHG nicht entsprochen wurde, so daß dem Rechtsmittel Berechtigung nicht zukommt.Demnach ist auch im Rekursverfahren davon auszugehen, daß der Bestimmung des Paragraph 8, AHG nicht entsprochen wurde, so daß dem Rechtsmittel Berechtigung nicht zukommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.