Rechtssatz RS0050125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050125
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 14/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 14/82
Veröff: JBl 1983,158
- 1 Ob 45/87
Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 45/87
- 1 Ob 3/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 3/89
Vgl auch; Beisatz: Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. (T1) Veröff: SZ 62/41
- 1 Ob 47/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 47/91
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage des Anschlusses an eine Wasserversorgungsanlage. (T2) Veröff: EvBl 1992/105 S 452
- 1 Ob 271/06v
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 271/06v
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Gesetzlich nicht gebotene) Impfung von Schulkindern durch den Amtsarzt - kein hoheitliches Tätigwerden. (T3)
Beisatz: Hier: Zur Zuständigkeit nach § 9 Abs 1 AHG. (T4)
- 6 Ob 163/12g
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 163/12g
Vgl; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5)
Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050125
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00014_8200000_002