Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Gemäß § 73 Abs 1 lit d WRG kann ua die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern Zweck einer Wassergenossenschaft sein. Nach § 87 Abs 1 WRG können zu den im § 73 WRG genannten Zwecken, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, anstelle von Wassergenossenschaften aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet werden. Diese Wasserverbände sind Selbstverwaltungskörper (Krzizek, Kommentar zum WRG 344; Rose-Kaan, ÖZW 1983, 107). Ein freiwilliger Wasserverband wird durch die Anerkennung der Vereinigung der daran Beteiligten durch die Behörde gebildet. Die Anerkennung schließt die Genehmigung der Satzung in sich (§ 88 Abs 1 lit a WRG). Dem Wasserverband obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben (§ 89 Abs 1 WRG), der beklagten Partei damit ua der ordnungsgemäße Betrieb der Verbandsanlagen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera d, WRG kann ua die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern Zweck einer Wassergenossenschaft sein. Nach Paragraph 87, Absatz eins, WRG können zu den im Paragraph 73, WRG genannten Zwecken, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, anstelle von Wassergenossenschaften aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet werden. Diese Wasserverbände sind Selbstverwaltungskörper (Krzizek, Kommentar zum WRG 344; Rose-Kaan, ÖZW 1983, 107). Ein freiwilliger Wasserverband wird durch die Anerkennung der Vereinigung der daran Beteiligten durch die Behörde gebildet. Die Anerkennung schließt die Genehmigung der Satzung in sich (Paragraph 88, Absatz eins, Litera a, WRG). Dem Wasserverband obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben (Paragraph 89, Absatz eins, WRG), der beklagten Partei damit ua der ordnungsgemäße Betrieb der Verbandsanlagen.
Die Beseitigung von Abwässern ist eine typische Leistung der Daseinsvorsorge. Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (JBl 1983, 158; 1 Ob 45/87; Loebenstein-Kaniak, AHG2 117; Puck in Ermacora-Winkler-Koja-Rill-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 283). Stehen dem Rechtsträger zur Erfüllung dieser Aufgaben der Daseinsvorsorge die besonderen Handlungsformen (rechtstechnischen Mittel) des öffentlichen Rechtes zur Verfügung, ist auf jeden Fall Hoheitsverwaltung anzunehmen (JBl 1983, 158; SZ 51/184; 1 Ob 45/87). So wurde ausgesprochen, daß Wasserversorgungsanlagen, für die gemäß § 36 Abs 1 WRG Anschlußzwang vorgesehen ist, in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt werden und Schäden, die einem an die Wasserleitung angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb erwachsen sind, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen sind (1 Ob 45/87; vgl. SZ 59/5; Loebenstein-Kaniak aaO).Die Beseitigung von Abwässern ist eine typische Leistung der Daseinsvorsorge. Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (JBl 1983, 158; 1 Ob 45/87; Loebenstein-Kaniak, AHG2 117; Puck in Ermacora-Winkler-Koja-Rill-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 283). Stehen dem Rechtsträger zur Erfüllung dieser Aufgaben der Daseinsvorsorge die besonderen Handlungsformen (rechtstechnischen Mittel) des öffentlichen Rechtes zur Verfügung, ist auf jeden Fall Hoheitsverwaltung anzunehmen (JBl 1983, 158; SZ 51/184; 1 Ob 45/87). So wurde ausgesprochen, daß Wasserversorgungsanlagen, für die gemäß Paragraph 36, Absatz eins, WRG Anschlußzwang vorgesehen ist, in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt werden und Schäden, die einem an die Wasserleitung angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb erwachsen sind, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen sind (1 Ob 45/87; vergleiche SZ 59/5; Loebenstein-Kaniak aaO).
In Vorarlberg hat nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gestandenen Kanalisationsgesetz, LGBl. 1976/33 (KanalG), die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen (§ 1 Abs 1). Nach § 3 Abs 3 KanalG sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, diese an den Sammelkanal anzuschließen sowie die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Die Behörde (d.i. gemäß § 24 Abs 1 KanalG der Bürgermeister) hat dem Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche (dem Anschlußpflichtigen) den Anschluß mit Bescheid aufzutragen (§ 5 Abs 1 KanalG). In den Bescheid sind ua die erforderlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Anschlusses, die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie über die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung der Abwässer aufzunehmen. Gemäß § 10 KanalG ist die Behörde berechtigt, die Einleitung der Abwässer und Niederschlagswässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbereitung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen der Abwässer auf Kosten des Anschlußpflichtigen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die Behörde auch ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Die Gemeinden sind berechtigt, Kanalisationsbeiträge und, sofern sie bundesgesetzlich dazu ermächtigt sind, Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben. Wenn Abwässer oder Niederschlagswässer ohne den erforderlichen Anschlußbescheid oder entgegen dem Anschlußbescheid in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig (§ 26 KanalG). Eine Verwaltungsübertretung begeht ua, wer Abwässer oder Niederschlagswässer ohne den erforderlichen Anschlußbescheid in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet (§ 25 Abs 1 lit c KanalG).In Vorarlberg hat nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gestandenen Kanalisationsgesetz, LGBl. 1976/33 (KanalG), die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen (Paragraph eins, Absatz eins,). Nach Paragraph 3, Absatz 3, KanalG sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, diese an den Sammelkanal anzuschließen sowie die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Die Behörde (d.i. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, KanalG der Bürgermeister) hat dem Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche (dem Anschlußpflichtigen) den Anschluß mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 5, Absatz eins, KanalG). In den Bescheid sind ua die erforderlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Anschlusses, die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie über die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung der Abwässer aufzunehmen. Gemäß Paragraph 10, KanalG ist die Behörde berechtigt, die Einleitung der Abwässer und Niederschlagswässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbereitung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen der Abwässer auf Kosten des Anschlußpflichtigen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die Behörde auch ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Die Gemeinden sind berechtigt, Kanalisationsbeiträge und, sofern sie bundesgesetzlich dazu ermächtigt sind, Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben. Wenn Abwässer oder Niederschlagswässer ohne den erforderlichen Anschlußbescheid oder entgegen dem Anschlußbescheid in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig (Paragraph 26, KanalG). Eine Verwaltungsübertretung begeht ua, wer Abwässer oder Niederschlagswässer ohne den erforderlichen Anschlußbescheid in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet (Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, KanalG).
Die Bestimmungen des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes zeigen, daß für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dem Rechtsträger die besonderen rechtstechnischen Mittel der Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen. Wenn aber eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, gehören auch alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ereignisse wie Schädigung durch den Betrieb der Anlage zur Hoheitsverwaltung (Loebenstein-Kaniak aaO 117; vgl. JBl 1983, 178). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen hoheitlicher Aufgabe und Schädigung aus Anlaß der Aufnahme des Betriebes des Sammelkanales ist daher zu bejahen. Es nahm allerdings nicht die Gemeinde Bludesch die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben selbst wahr, sie bildete vielmehr gemeinsam mit anderen Gemeinden zum Zwecke der Errichtung, Instandhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebes der Sammelkanäle einen Wasserverband, die beklagte Partei. Diesem Wasserverband stehen als öffentlich-rechtliche Körperschaft und als Selbstverwaltungskörper eigene hoheitliche Rechte, etwa die Fällung von Schlichtsprüchen nach § 97 Abs 2 WRG und die Erlassung der Satzung sowie allenfalls eines Sanierungsplanes nach den §§ 77 und 92 WRG, zu. Die im Wasserverband zusammengeschlossenen Gemeinden haben diesem aber nicht nur Aufgaben privatwirtschaftlicher Art wie die Errichtung der Verbandsanlagen (vgl. SZ 51/184; Loebenstein-Kaniak aaO), sondern auch unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit stehende Aufgaben wie die Inbetriebnahme und den ordnungsgemäßen Betrieb der Sammelkanäle übertragen. Die Übertragung unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehender Aufgaben an Dritte (Ausgliederung) macht die öffentliche Aufgabe noch zu keiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Öhlinger in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 145 f). Haben Gemeinden zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einen Wasserverband gebildet, liegt demnach dennoch Vollziehung der Gesetze vor. Diese Vollziehung erfolgt immer noch durch den Rechtsträger Gemeinde. Das ergibt sich für Vorarlberg deutlich aus § 2 Abs 2 KanalG, wonach die öffentliche Wasserbeseitigungsanlage die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer oder Niederschlagswässer abgeleitet und gereinigt werden; diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs 2 WRG), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, für deren Errichtung und Betrieb die Gemeinde Sorge zu tragen hat (§ 1 Abs 1 KanalG), zu behandeln; die Übertragung von Aufgaben auf einen Wasserverband ändert also nichts daran, daß es sich um Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde handelt; als Organ der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist dann zwar nicht die beklagte Körperschaft, aber die jeweils für die Körperschaft handelnde (oder eine erforderliche Handlung unterlassende) physische Person anzusehen (vgl. SZ 59/199; Rose-Kaan aaO 111; Loebenstein-Kaniak aaO 35). Durch § 1 Abs 2 AHG wird klargestellt, daß jedes hoheitliche Handeln dazu bestellter Personen, von wem immer es gesetzt worden sein mag, Amtshaftungsansprüche begründen kann (1 Ob 5/88, 1 Ob 35/87; Loebenstein-Kaniak aaO 29). Die im § 1 Abs 2 AHG erwähnten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur Aufzählungen demonstrativer Natur (Loebenstein-Kaniak aaO 22).Die Bestimmungen des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes zeigen, daß für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dem Rechtsträger die besonderen rechtstechnischen Mittel der Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen. Wenn aber eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, gehören auch alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ereignisse wie Schädigung durch den Betrieb der Anlage zur Hoheitsverwaltung (Loebenstein-Kaniak aaO 117; vergleiche JBl 1983, 178). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen hoheitlicher Aufgabe und Schädigung aus Anlaß der Aufnahme des Betriebes des Sammelkanales ist daher zu bejahen. Es nahm allerdings nicht die Gemeinde Bludesch die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben selbst wahr, sie bildete vielmehr gemeinsam mit anderen Gemeinden zum Zwecke der Errichtung, Instandhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebes der Sammelkanäle einen Wasserverband, die beklagte Partei. Diesem Wasserverband stehen als öffentlich-rechtliche Körperschaft und als Selbstverwaltungskörper eigene hoheitliche Rechte, etwa die Fällung von Schlichtsprüchen nach Paragraph 97, Absatz 2, WRG und die Erlassung der Satzung sowie allenfalls eines Sanierungsplanes nach den Paragraphen 77 und 92 WRG, zu. Die im Wasserverband zusammengeschlossenen Gemeinden haben diesem aber nicht nur Aufgaben privatwirtschaftlicher Art wie die Errichtung der Verbandsanlagen vergleiche SZ 51/184; Loebenstein-Kaniak aaO), sondern auch unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit stehende Aufgaben wie die Inbetriebnahme und den ordnungsgemäßen Betrieb der Sammelkanäle übertragen. Die Übertragung unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehender Aufgaben an Dritte (Ausgliederung) macht die öffentliche Aufgabe noch zu keiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Öhlinger in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 145 f). Haben Gemeinden zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einen Wasserverband gebildet, liegt demnach dennoch Vollziehung der Gesetze vor. Diese Vollziehung erfolgt immer noch durch den Rechtsträger Gemeinde. Das ergibt sich für Vorarlberg deutlich aus Paragraph 2, Absatz 2, KanalG, wonach die öffentliche Wasserbeseitigungsanlage die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer oder Niederschlagswässer abgeleitet und gereinigt werden; diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (Paragraph 87, Absatz 2, WRG), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, für deren Errichtung und Betrieb die Gemeinde Sorge zu tragen hat (Paragraph eins, Absatz eins, KanalG), zu behandeln; die Übertragung von Aufgaben auf einen Wasserverband ändert also nichts daran, daß es sich um Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde handelt; als Organ der Gemeinde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist dann zwar nicht die beklagte Körperschaft, aber die jeweils für die Körperschaft handelnde (oder eine erforderliche Handlung unterlassende) physische Person anzusehen vergleiche SZ 59/199; Rose-Kaan aaO 111; Loebenstein-Kaniak aaO 35). Durch Paragraph eins, Absatz 2, AHG wird klargestellt, daß jedes hoheitliche Handeln dazu bestellter Personen, von wem immer es gesetzt worden sein mag, Amtshaftungsansprüche begründen kann (1 Ob 5/88, 1 Ob 35/87; Loebenstein-Kaniak aaO 29). Die im Paragraph eins, Absatz 2, AHG erwähnten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur Aufzählungen demonstrativer Natur (Loebenstein-Kaniak aaO 22).
Liegt aber ein auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu stützender Schadenersatzanspruch vor, können die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht dadurch umgangen werden, daß derselbe Anspruch auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB gestützt wird (SZ 50/159; JBl 1973, 155). Möglich wäre es allerdings, den behaupteten Anspruch auf Normen des Nachbarrechtes zu stützen (SZ 59/5; SZ 51/184 ua; Loebenstein-Kaniak aaO 18 f). Solche Ansprüche bestehen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend beurteilte, nicht zu Recht. Nachbarrechtliche Ansprüche stehen nur dem Eigentümer und anderen dinglich Berechtigten, nicht aber bloß obligatorisch Berechtigten wie einem Bestandnehmer zu (JBl 1986, 782; SZ 47/140, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 364 mwN). In der Revisionsbeantwortung beruft sich der Kläger nur noch darauf, daß die Anspruchsvoraussetzungen einer Haftung nach dem Rohrleitungsgesetz gegeben wären. Unter § 1 RohrleitungsG, BGBl. 1975/411, fällt aber nicht die Beförderung von Wässern und damit auch nicht die Beförderung von Abwässern. Reine Vermögensschäden, wie sie der Kläger geltend macht, sind gemäß § 10 Abs 1 RohrleitungsG auch nicht ersetzungsfähig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 428 f).Liegt aber ein auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu stützender Schadenersatzanspruch vor, können die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht dadurch umgangen werden, daß derselbe Anspruch auf die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff ABGB gestützt wird (SZ 50/159; JBl 1973, 155). Möglich wäre es allerdings, den behaupteten Anspruch auf Normen des Nachbarrechtes zu stützen (SZ 59/5; SZ 51/184 ua; Loebenstein-Kaniak aaO 18 f). Solche Ansprüche bestehen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend beurteilte, nicht zu Recht. Nachbarrechtliche Ansprüche stehen nur dem Eigentümer und anderen dinglich Berechtigten, nicht aber bloß obligatorisch Berechtigten wie einem Bestandnehmer zu (JBl 1986, 782; SZ 47/140, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 364, mwN). In der Revisionsbeantwortung beruft sich der Kläger nur noch darauf, daß die Anspruchsvoraussetzungen einer Haftung nach dem Rohrleitungsgesetz gegeben wären. Unter Paragraph eins, RohrleitungsG, BGBl. 1975/411, fällt aber nicht die Beförderung von Wässern und damit auch nicht die Beförderung von Abwässern. Reine Vermögensschäden, wie sie der Kläger geltend macht, sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RohrleitungsG auch nicht ersetzungsfähig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 428 f).
Der Revision ist Folge zu geben, das angefochtene Urteil ist im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.