Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung ist die Meinung des Berufungsgerichtes nicht zu bemängeln, daß die beschränkte Entmündigung als rechtsgestaltender Akt immer erst vom Zeitpunkt des Ausspruches wirkt. Richtig ist allerdings, daß die beschränkte Entmündigung nur auf Grund des Zustandes ausgesprochen werden kann, der vorher bestanden hat. Aber der Ausspruch der beschränkten Entmündigung hat nicht die Wirkung einer Feststellung, daß der geschwächte Geisteszustand schon vorher bestanden hat. Es ist also durchaus zutreffend, daß die Handlungsunfähigkeit eines Entmundigten im Zeitraume vor der Entmündigung im Prozesse bewiesen werden muß. Die Ergebnisse des Entmündigungsverfahrens, ob dies nun zur rechtskräftigen Entmündigung geführt hat oder nicht, können hiebei nur unterstützend verwendet werden. Die Tatsache der späteren Entmündigung spielt also nicht bei der rechtlichen Beurteilung, sondern nur bei der Beweiswürdigung eine Rolle, wobei noch zu beachten ist, daß der geistige Zustand, der zu einer beschränkten Entmündigung führt, nicht dem Zustand der Handlungsunfähigkeit entsprechen muß (1 Ob 108/51). Denn der beschränkten Entmündigung unterliegt derjenige, der zwar nicht unfähig ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, zu deren gehöriger Besorgung aber eines Beistandes bedarf. Wer sich in einem solchen Zustand befindet, wird daher grundsätzlich als testierfähig angesehen; allerdings knüpft sich nicht schon an den Zustand, sondern an die Tatsache der Entmündigung die Formvorschrift des § 4 Abs. 2 EntmO.In rechtlicher Beziehung ist die Meinung des Berufungsgerichtes nicht zu bemängeln, daß die beschränkte Entmündigung als rechtsgestaltender Akt immer erst vom Zeitpunkt des Ausspruches wirkt. Richtig ist allerdings, daß die beschränkte Entmündigung nur auf Grund des Zustandes ausgesprochen werden kann, der vorher bestanden hat. Aber der Ausspruch der beschränkten Entmündigung hat nicht die Wirkung einer Feststellung, daß der geschwächte Geisteszustand schon vorher bestanden hat. Es ist also durchaus zutreffend, daß die Handlungsunfähigkeit eines Entmundigten im Zeitraume vor der Entmündigung im Prozesse bewiesen werden muß. Die Ergebnisse des Entmündigungsverfahrens, ob dies nun zur rechtskräftigen Entmündigung geführt hat oder nicht, können hiebei nur unterstützend verwendet werden. Die Tatsache der späteren Entmündigung spielt also nicht bei der rechtlichen Beurteilung, sondern nur bei der Beweiswürdigung eine Rolle, wobei noch zu beachten ist, daß der geistige Zustand, der zu einer beschränkten Entmündigung führt, nicht dem Zustand der Handlungsunfähigkeit entsprechen muß (1 Ob 108/51). Denn der beschränkten Entmündigung unterliegt derjenige, der zwar nicht unfähig ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, zu deren gehöriger Besorgung aber eines Beistandes bedarf. Wer sich in einem solchen Zustand befindet, wird daher grundsätzlich als testierfähig angesehen; allerdings knüpft sich nicht schon an den Zustand, sondern an die Tatsache der Entmündigung die Formvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, EntmO.
Die übrigen rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes gehen davon aus, daß § 567 ABGB. als materielle Beweisregel nur mehr dann von Bedeutung ist, wenn ein voll Entmundigter ein Testament errichtet hat. Hier besteht nach der Lehre sogar trotz der vollen Entmündigung Testierfähigkeit in Augenblicken voller Besinnung; doch trifft der Nachweis der vollen Besonnenheit denjenigen, der sich auf das Testament berufen will. Diese Umkehrung der Beweislast trifft aber auch denjenigen, der sich auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer Person beruft, die, ohne entmundigt zu sein, den Gebrauch des Verstandes verloren hatte. Wäre also festgestellt, daß Rupert G. sich in einem Zustand dauernden Verstandsverlustes befunden hat, so wäre die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beweislast treffe den Kläger, unrichtig. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht haben jedoch eine solche Feststellung vorgenommen. Das Erstgericht, dessen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht voll übernommen wurde, hat überdies, ohne die Frage der Beweislast zu erörtern, ausdrücklich festgestellt, daß Rupert G. sich im Zeitpunkte der Vertragserrichtung bei voller Besinnung befunden hat. Wäre also selbst die Umkehrung der Beweislast eingetreten, die von der Revision behauptet wird, so würden die Feststellungen der Untergerichte ausreichen.Die übrigen rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes gehen davon aus, daß Paragraph 567, ABGB. als materielle Beweisregel nur mehr dann von Bedeutung ist, wenn ein voll Entmundigter ein Testament errichtet hat. Hier besteht nach der Lehre sogar trotz der vollen Entmündigung Testierfähigkeit in Augenblicken voller Besinnung; doch trifft der Nachweis der vollen Besonnenheit denjenigen, der sich auf das Testament berufen will. Diese Umkehrung der Beweislast trifft aber auch denjenigen, der sich auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer Person beruft, die, ohne entmundigt zu sein, den Gebrauch des Verstandes verloren hatte. Wäre also festgestellt, daß Rupert G. sich in einem Zustand dauernden Verstandsverlustes befunden hat, so wäre die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beweislast treffe den Kläger, unrichtig. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht haben jedoch eine solche Feststellung vorgenommen. Das Erstgericht, dessen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht voll übernommen wurde, hat überdies, ohne die Frage der Beweislast zu erörtern, ausdrücklich festgestellt, daß Rupert G. sich im Zeitpunkte der Vertragserrichtung bei voller Besinnung befunden hat. Wäre also selbst die Umkehrung der Beweislast eingetreten, die von der Revision behauptet wird, so würden die Feststellungen der Untergerichte ausreichen.
Der Revision war also der Erfolg zu versagen.