Aus den Entscheidungsgründen:
Den Revisionsgrund der Z. 4 des § 503 ZPO. führt die Revisionswerberin dahin aus, daß die klagende Partei nicht mehr berechtigt sei, einen Entwährungsanspruch geltend zu machen, weil sie auf Grund des Wechselzahlungsauftrages bereits den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Verwahrer gepfändet habe und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß sie sich nicht mehr als Eigentümerin des Wagens betrachte.Den Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO. führt die Revisionswerberin dahin aus, daß die klagende Partei nicht mehr berechtigt sei, einen Entwährungsanspruch geltend zu machen, weil sie auf Grund des Wechselzahlungsauftrages bereits den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Verwahrer gepfändet habe und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß sie sich nicht mehr als Eigentümerin des Wagens betrachte.
Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt.
Mit dieser Rechtsrüge weist die Revision auf das Judikat 246 (alt) hin, wonach der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Verkäufer auf den Kaufgegenstand selbst Exekution führt. Im Rechtssatze des Judikates ist ausdrücklich der § 863 ABGB. angeführt. Dies zeigt deutlich, daß der zitierte Judikatensatz im Zusammenhalte mit dem Inhalte der Judikatsgrunde auf ein Verhalten des (Vorbehalts-) Eigentümers gestützt wird, das einen Verzicht auf das Eigentum zum Ausdruck bringt. Hiezu führt die Entscheidung SZ. XII/47 - gestützt auf das Judikat - aus, die Vermutung des Eigentumsverzichtes sei jedoch widerlegbar. Denn der Grundgedanke des Judikates ist der, daß nur an fremden Sachen ein Pfandrecht erworben werden kann. Daraus folgt wieder, daß der Verkäufer, wenn er bewußt auf die eigenen Sachen Exekution führt, das Rückforderungsrecht auf Grund des Eigentumsvorbehaltes verliert, denn er habe klar und unzweideutig seinen Willen zu erkennen gegeben, die bisher eigene Sache als fremde zu behandeln, und hat auf die Rückforderung verzichtet und seinen Willen in einer Weise erklärt, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig läßt. Dieser Schluß ist somit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB. am Platz. Denn grundsätzlich folgt aus der begrifflichen Unvereinbarkeit des Eigentums und des Pfandrechtes, daß das Eigentum bestehen bleibt und der Antrag auf Pfandrechtsbegründung abgewiesen wird. Der Oberste Gerichtshof hält daher daran fest, daß durch die Exekutionsführung des Eigentümers nach § 249 EO. die Voraussetzungen des zweiten Rechtssatzes des Judikates 246 (alt) gegeben wären, weil sich der Eigentümer entschlossen hat, nicht mehr sein Eigentum geltend zu machen, sondern sich bloß ein Pfandrecht verschaffen will. Im vorliegenden Falle kommt aber eine solche Annahme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht die Sache direkt durch Begründung eines Fahrnispfandrechtes gepfändet hat, sondern den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Verwahrer geltend machte. Hiedurch hat sich der Eigentümer nur den Eigentumsprozeß gegen den Dritten erspart. Es hat auch im vorliegenden Falle der Eigentümer seinen Anspruch auf den Gegenstand (nach Umwandlung des Anspruchspfandrechtes in ein Sachpfandrecht) nicht vor der Klagserhebung nach § 37 EO. geltend gemacht. Die Klage ist vielmehr der Forderungsanmeldung vorausgegangen, weil sie am 19. September 1949, die Forderungsanmeldung aber erst am 2. November 1949, erfolgte. Unter diesen Umständen hat die Forderungsanmeldung nur die Bedeutung, daß sie - für den Fall der Abweisung der Entwährungsklage - rechtzeitig im Exekutionsverfahren geltend gemacht wurde. Ein solcher Vorgang ist nicht zu bemängeln und hindert auch nicht die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Wege der Klage nach § 37 EO. Hiemit erledigen sich auch alle Ausführungen der Revision über ein mangelndes Rechtsschutzinteresse von selbst.Mit dieser Rechtsrüge weist die Revision auf das Judikat 246 (alt) hin, wonach der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Verkäufer auf den Kaufgegenstand selbst Exekution führt. Im Rechtssatze des Judikates ist ausdrücklich der Paragraph 863, ABGB. angeführt. Dies zeigt deutlich, daß der zitierte Judikatensatz im Zusammenhalte mit dem Inhalte der Judikatsgrunde auf ein Verhalten des (Vorbehalts-) Eigentümers gestützt wird, das einen Verzicht auf das Eigentum zum Ausdruck bringt. Hiezu führt die Entscheidung SZ. XII/47 - gestützt auf das Judikat - aus, die Vermutung des Eigentumsverzichtes sei jedoch widerlegbar. Denn der Grundgedanke des Judikates ist der, daß nur an fremden Sachen ein Pfandrecht erworben werden kann. Daraus folgt wieder, daß der Verkäufer, wenn er bewußt auf die eigenen Sachen Exekution führt, das Rückforderungsrecht auf Grund des Eigentumsvorbehaltes verliert, denn er habe klar und unzweideutig seinen Willen zu erkennen gegeben, die bisher eigene Sache als fremde zu behandeln, und hat auf die Rückforderung verzichtet und seinen Willen in einer Weise erklärt, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig läßt. Dieser Schluß ist somit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB. am Platz. Denn grundsätzlich folgt aus der begrifflichen Unvereinbarkeit des Eigentums und des Pfandrechtes, daß das Eigentum bestehen bleibt und der Antrag auf Pfandrechtsbegründung abgewiesen wird. Der Oberste Gerichtshof hält daher daran fest, daß durch die Exekutionsführung des Eigentümers nach Paragraph 249, EO. die Voraussetzungen des zweiten Rechtssatzes des Judikates 246 (alt) gegeben wären, weil sich der Eigentümer entschlossen hat, nicht mehr sein Eigentum geltend zu machen, sondern sich bloß ein Pfandrecht verschaffen will. Im vorliegenden Falle kommt aber eine solche Annahme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht die Sache direkt durch Begründung eines Fahrnispfandrechtes gepfändet hat, sondern den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Verwahrer geltend machte. Hiedurch hat sich der Eigentümer nur den Eigentumsprozeß gegen den Dritten erspart. Es hat auch im vorliegenden Falle der Eigentümer seinen Anspruch auf den Gegenstand (nach Umwandlung des Anspruchspfandrechtes in ein Sachpfandrecht) nicht vor der Klagserhebung nach Paragraph 37, EO. geltend gemacht. Die Klage ist vielmehr der Forderungsanmeldung vorausgegangen, weil sie am 19. September 1949, die Forderungsanmeldung aber erst am 2. November 1949, erfolgte. Unter diesen Umständen hat die Forderungsanmeldung nur die Bedeutung, daß sie - für den Fall der Abweisung der Entwährungsklage - rechtzeitig im Exekutionsverfahren geltend gemacht wurde. Ein solcher Vorgang ist nicht zu bemängeln und hindert auch nicht die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Wege der Klage nach Paragraph 37, EO. Hiemit erledigen sich auch alle Ausführungen der Revision über ein mangelndes Rechtsschutzinteresse von selbst.
Da somit die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, die von einer Eigentumsübertragung durch Erklärung nach § 428 ABGB. ausgeht, zutreffend ist, war der Revision der Erfolg zu versagen.Da somit die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, die von einer Eigentumsübertragung durch Erklärung nach Paragraph 428, ABGB. ausgeht, zutreffend ist, war der Revision der Erfolg zu versagen.