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Entscheidung 1 Ob 46/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob46/97i

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Johann H*****, vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.962,72 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19.November 1996, GZ 40 R 715/96k-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es auf die Frage des Vergleichswiderrufs der Beklagten als Nebenintervenientin in dem zwischen dem Kläger und dem Professionisten um die Begleichung des Werklohns geführten Verfahrens nicht an. Ein Vergleich, der unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen wurde, wird erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam (SZ 59/170; 6 Ob 2285/96i). Wird der Vergleich fristgerecht widerrufen, stehen die Parteien so, als hätten sie keinen Vergleich geschlossen.

Entscheidend ist nicht die Frage des Vergleichswiderrufs, sondern ausschließlich jene nach der sich aus Paragraph 1097, ABGB ergebenden Ersatzpflicht der Beklagten. Danach wird der Bestandnehmer unter anderem dann als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand im Sinne des Paragraph 1036, ABGB gemacht hat. Er kann in diesem Fall den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand ersetzt verlangen. Dieser Aufwandersatz wird - im Gegensatz zum bloß nützlichen Aufwand im Sinne des Paragraph 1037, ABGB - sofort fällig (SZ 47/98; MietSlg. 42.104; 5 Ob 523/93). Es ist unstrittig, daß die Kosten der im Auftrag des Klägers vorgenommenen Reparaturarbeiten am Bestandobjekt notwendige Aufwendungen darstellten, die im angemessenen Umfang vom Bestandgeber zu ersetzen sind. Ob Fallkonstellationen vorliegen können, in denen auch die Kosten des Prozesses um die Werklohnforderung als gegenüber dem Bestandgeber ersatzfähige notwendige Aufwendungen zu qualifizieren wären, muß hier nicht untersucht werden. Es wäre nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - Sache des Klägers gewesen, die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten vorerst zumindest mit dem für angemessen erachteten Betrag - bei Nichtannahme durch Hinterlegung - zu bezahlen. Keinesfalls kann es als notwendig und zweckmäßig erachtet werden, mit dem Werkunternehmer einen aufwendigen Prozeß über den Gesamtbetrag zu führen, in dem der Haupteinwand der mangelnden Passivlegitimation im Verfahren noch dazu durch die im Vergleich übernommene Zahlungspflicht fallen gelassen wurde. Auch als nützlichen Aufwand im Sinne des Paragraph 1037, ABGB wären Zinsen und Kosten nur dann zu ersetzen, wenn der Prozeß zum klaren, überwiegenden Vorteil des Bestandgebers geführt worden wäre, wofür die Beweislast den Kläger träfe (MietSlg. 42.104; SZ 60/100).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E46729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00046.97I.0624.000

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0010OB00046_97I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019831 Rechtssatz 13.03.1980Zivilrecht
Der Beweis des "klaren und überwiegenden Vorteils" obliegt dem Geschäftsführer.
RS0019888 Rechtssatz 04.06.1987Zivilrecht
Die Liquidierungskosten (das sind Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozess) hat der Haftpflichtversicherte im Falle eines kranken Deckungsverhältnisses nur dann zu ersetzen, wenn der Prozess zu seinem klaren …
RS0019892 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Der Mieter kann den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Denn erst dann steht fest, ob vom Mieter getätigte Aufwendungen üb …
RS0020526 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Nimmt der Bestandnehmer dem Bestandgeber obliegende Instandhaltungsarbeiten vor, so kann er nach der Regel des § 1036 ABGB den notwendig und nützlich gemachten Aufwand ohne Rücksicht darauf ersetzt verlangen, ob dem Bestandgeber dadurch tatsächlich ein Vort …
RS0020552 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
Der Ersatz notwendiger (dem Vermieter obliegender) Aufwendungen kann nach den §§ 1097, 1036 ABGB jederzeit angesprochen werden, er wird durch § 10 MRG nicht berührt.
RS0037373 Rechtssatz 15.10.1986Zivilrecht
Weil Vergleiche, die unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen werden, erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam werden, tritt auch ihre allfällige prozessbeendende Wirkung erst in diesem Zei …