Zu a): Aus der Tatsache, dass die Klägerin die angekündigte Änderung der Klage nicht durchgeführt hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie eine solche Klageänderung bisher nicht für notwendig gehalten hat. Da sie behauptete, dass sie Eigentümerin der eingeklagten Gegenstände sei und dass sich diese Gegenstände im Besitz des Beklagten befinden, ist Schlüssigkeit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB gegeben.Zu a): Aus der Tatsache, dass die Klägerin die angekündigte Änderung der Klage nicht durchgeführt hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie eine solche Klageänderung bisher nicht für notwendig gehalten hat. Da sie behauptete, dass sie Eigentümerin der eingeklagten Gegenstände sei und dass sich diese Gegenstände im Besitz des Beklagten befinden, ist Schlüssigkeit der Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB gegeben.
Zu b): Die Pfändung und Überweisung einer bereits eingeklagten Forderung bewirkt nicht - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat -, dass der Kläger die Sachlegitimation zur Fortführung der Klage verliert. Nach ständiger auf § 234 ZPO gestützter Rechtsprechung ist der Kläger trotz Pfändung und Überweisung einer eingeklagten Geldforderung berechtigt, den Prozess fortzuführen, doch ist von Amts wegen statt auf Zahlung auf Erlag bei Gericht zu erkennen (vgl die Entscheidung zu Nr 15 bei § 234 ZPO in Stagel-Michlmayr, 11. Aufl; zu Nr D 6 bei § 308 EO in Heller, 9. Aufl; ferner aus letzter Zeit die Entscheidungen 2 Ob 659/51 = JBl 1952, S 444 und 7 Ob 580/57). Gemäß § 325 Abs 2 EO sind auch bei Pfändung und Überweisung von Ansprüchen auf Herausgabe körperlicher Sachen die Vorschriften der §§ 300 bis 319 EO sinngemäß anzuwenden, weshalb im Sinne der obigen Rechtsausführungen die Berechtigung der Klägerin zur Fortführung der Klage durch die Pfändung und Überweisung ihres angeblichen Anspruchs auf Herausgabe von körperlichen Sachen unberührt blieb und nur von Amts wegen statt auf Herausgabe der Fahrnisse auf Gerichtserlag derselben zu erkennen ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass Überweisungsgläubiger und Beklagter eine Person sind. Seine Rechte gehen nicht weiter als es die Durchsetzung seines Anspruchs auf Bezahlung von 1.924,86 S erfordert (vgl Neumann-Lichtblau, 3. Aufl, S 969). Der Anspruch des Beklagten auf Bezahlung von 1.924,68 S macht es aber keineswegs notwendig, der Klägerin die Legitimation zur Fortführung der Klage abzuerkennen. Das Erstgericht hat schließlich auch übersehen, dass sich die Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs der Klägerin nicht auf alle eingeklagten Gegenstände bezieht. Im Übrigen ist die Klägerin entgegen der Rechtsansicht des Beklagten im fortzusetzenden Verfahren von einem Antrag auf Zulassung einer Klagsänderung (zB einer Änderung des Begehrens auf Herausgabe der Fahrnisse an den Vollstrecker) durch die Vorschrift des § 399 ZPO nicht präkludiert, weil diese Gesetzesstelle eine solche Beschränkung nicht kennt.Zu b): Die Pfändung und Überweisung einer bereits eingeklagten Forderung bewirkt nicht - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat -, dass der Kläger die Sachlegitimation zur Fortführung der Klage verliert. Nach ständiger auf Paragraph 234, ZPO gestützter Rechtsprechung ist der Kläger trotz Pfändung und Überweisung einer eingeklagten Geldforderung berechtigt, den Prozess fortzuführen, doch ist von Amts wegen statt auf Zahlung auf Erlag bei Gericht zu erkennen vergleiche die Entscheidung zu Nr 15 bei Paragraph 234, ZPO in Stagel-Michlmayr, 11. Aufl; zu Nr D 6 bei Paragraph 308, EO in Heller, 9. Aufl; ferner aus letzter Zeit die Entscheidungen 2 Ob 659/51 = JBl 1952, S 444 und 7 Ob 580/57). Gemäß Paragraph 325, Absatz 2, EO sind auch bei Pfändung und Überweisung von Ansprüchen auf Herausgabe körperlicher Sachen die Vorschriften der Paragraphen 300 bis 319 EO sinngemäß anzuwenden, weshalb im Sinne der obigen Rechtsausführungen die Berechtigung der Klägerin zur Fortführung der Klage durch die Pfändung und Überweisung ihres angeblichen Anspruchs auf Herausgabe von körperlichen Sachen unberührt blieb und nur von Amts wegen statt auf Herausgabe der Fahrnisse auf Gerichtserlag derselben zu erkennen ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass Überweisungsgläubiger und Beklagter eine Person sind. Seine Rechte gehen nicht weiter als es die Durchsetzung seines Anspruchs auf Bezahlung von 1.924,86 S erfordert vergleiche Neumann-Lichtblau, 3. Aufl, S 969). Der Anspruch des Beklagten auf Bezahlung von 1.924,68 S macht es aber keineswegs notwendig, der Klägerin die Legitimation zur Fortführung der Klage abzuerkennen. Das Erstgericht hat schließlich auch übersehen, dass sich die Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs der Klägerin nicht auf alle eingeklagten Gegenstände bezieht. Im Übrigen ist die Klägerin entgegen der Rechtsansicht des Beklagten im fortzusetzenden Verfahren von einem Antrag auf Zulassung einer Klagsänderung (zB einer Änderung des Begehrens auf Herausgabe der Fahrnisse an den Vollstrecker) durch die Vorschrift des Paragraph 399, ZPO nicht präkludiert, weil diese Gesetzesstelle eine solche Beschränkung nicht kennt.
Zu c): Wie deutlich bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe von körperlichen Sachen die herauszugebenden Gegenstände beschrieben sein müssen, hat das Berufungsgericht durchaus treffend ausgeführt, weshalb auf den entsprechenden Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses und auf die Entscheidung SZ XXIII/157 verwiesen werden kann.
Zu d) und e): Da das Erstgericht keine Beweise abgeführt hat, ist nicht recht verständlich wieso es zur Ansicht kommen konnte, dass der Klägerin der Nachweis ihres Eigentums und der Nachweis des Besitzes des Beklagten an den eingeklagten Gegenständen nicht gelungen sei. Der Beklagte hat ausdrücklich (S 130) behauptet, dass die eingeklagten Gegenstände Eigentum des verstorbenen Gatten der Klägerin waren. Die Klägerin hat zum Nachweis des Eigentumsübergangs auf sie den Erbschein vom 17. 3. 1959 (Beilage zu ON 13) vorgelegt, zu dem sich der Beklagte bisher nicht geäußert hat. Zur Frage der Passivlegitimation gibt der Beklagte (S 19 und 130) selbst zu, einen Teil der eingeklagten Gegenstände im Besitz zu haben. Dass er mittlerweile delogiert und die in seiner Wohnung gewesenen Fahrnisse bei der Gemeinde Wien deponiert wurden, ist für die Passivlegitimation des Beklagten ohne Bedeutung, weil dieser gegenüber der verwahrenden Gemeinde verfügungsberechtigt ist.
Auch die inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, weil zur Entscheidung einer Klage auf Herausgabe von Fahrnissen aus dem Titel des Eigentums gegen einen im Inland wohnhaften Beklagten die inländischen Gerichte zuständig sind (§§ 1 und 65 JN). Auf die Frage der Rechtswirksamkeit einer russischen Schenkungsurkunde einzugehen erübrigt sich, solange eine solche nicht vorgelegt wurde.Auch die inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, weil zur Entscheidung einer Klage auf Herausgabe von Fahrnissen aus dem Titel des Eigentums gegen einen im Inland wohnhaften Beklagten die inländischen Gerichte zuständig sind (Paragraphen eins und 65 JN). Auf die Frage der Rechtswirksamkeit einer russischen Schenkungsurkunde einzugehen erübrigt sich, solange eine solche nicht vorgelegt wurde.
Dem Rekurs der Beklagten kann daher nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.