Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Entscheidend ist daher, ob der vom Kläger geltend gemachte Werklohnanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt fällig war.
In der Regel ist das Entgelt erst nach vollendetem Werk fällig (§ 1170 erster Satz ABGB). Der Werkvertrag ist vor gehöriger Erfüllung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt, der Werklohnanspruch daher gemäß § 1170 ABGB in einem solchen Fall noch nicht fällig (SZ 72/25 uva). Der zwischen den Streitteilen geschlossene Werkvertrag umfasste auch die Übermittlung der "Dokumentation" des Schaltschranks (S 4 des Ersturteils; Beilage D). Diese Dokumentation wurde erst bei der lediglich eine halbe Stunde dauernden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 7. 2001, in der die Verhandlung geschlossen wurde, dem Gericht vorgelegt (S 1 des Protokolls vom 12. 7. 2001). Ob eine weitere Ausfertigung dieser Dokumentation auch der beklagten Partei übergeben wurde - worauf die Ausführungen in der Berufungsbeantwortung (S 5) im Zusammenhalt mit den Darlegungen in der Berufung (S 9 f) hindeuten könnten, die aber mangels ausdrücklicher Feststellungen hiezu als Neuerungen zu werten wären - ist nicht von Bedeutung, denn selbst für den Fall einer solchen erst der Vertragserfüllung dienenden Übergabe wäre der Werklohn nicht sofort fällig geworden:In der Regel ist das Entgelt erst nach vollendetem Werk fällig (Paragraph 1170, erster Satz ABGB). Der Werkvertrag ist vor gehöriger Erfüllung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt, der Werklohnanspruch daher gemäß Paragraph 1170, ABGB in einem solchen Fall noch nicht fällig (SZ 72/25 uva). Der zwischen den Streitteilen geschlossene Werkvertrag umfasste auch die Übermittlung der "Dokumentation" des Schaltschranks (S 4 des Ersturteils; Beilage D). Diese Dokumentation wurde erst bei der lediglich eine halbe Stunde dauernden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 7. 2001, in der die Verhandlung geschlossen wurde, dem Gericht vorgelegt (S 1 des Protokolls vom 12. 7. 2001). Ob eine weitere Ausfertigung dieser Dokumentation auch der beklagten Partei übergeben wurde - worauf die Ausführungen in der Berufungsbeantwortung (S 5) im Zusammenhalt mit den Darlegungen in der Berufung (S 9 f) hindeuten könnten, die aber mangels ausdrücklicher Feststellungen hiezu als Neuerungen zu werten wären - ist nicht von Bedeutung, denn selbst für den Fall einer solchen erst der Vertragserfüllung dienenden Übergabe wäre der Werklohn nicht sofort fällig geworden:
Der Kläger wäre - sofern keine sonstigen Mängel bestanden - erst durch die Übergabe dieser äußerst umfangreichen Dokumentation zum Schaltschrank (Beilage K) der gegenüber der beklagten Partei eingegangenen Verpflichtung zur Lieferung des Schaltschranks an die Auftraggeberin einschließlich aller Nebenleistungspflichten im Sinne seines Anbots vom 18. 9. 2000 (Beilage D) nachgekommen (vgl dazu auch 1 Ob 555/94 = ecolex 1994, 754); die Übergabe der zum Schaltschrank gehörigen normgerechten Dokumentation war Vertragsinhalt (S 4 des Ersturteils). Selbst die Übergabe der Dokumentation in der Tagsatzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, an die beklagte Partei hätte noch nicht die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Klägers zur Folge gehabt. Der Beklagtenvertreter hat sofort nach Vorlagee der Dokumentation durch den Kläger darauf hingewiesen, dass eine (unverzügliche) "nähere Prüfung" dieser umfangreichen Urkunde nicht möglich sei. Das trifft zu. Damit hätte der Kläger sein Werk vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht wirksam abgeliefert, weil es die beklagte Partei nicht übernommen hätte, ohne ausdrücklich und wirksam die Folgen der Ablieferung auszuschließen. Der Beklagtenvertreter hat sich jedenfalls durch die von ihm abgegebene Erklärung eine Prüfung des gesamten Werks des Klägers durch die beklagte Partei vorbehalten (vgl Rebhahn aaO Rz 5 und 6 zu § 1167). Der Werkunternehmer hat - insbesondere bei technisch komplizierten Werken - dem Besteller stets Gelegenheit zur Überprüfung des Werks zu gewähren, und der Werklohn ist erst nach Prüfung des vollendeten Werks, demgemäß mit Abnahme durch den Besteller, zur Zahlung fällig (Rebhahn aaO Rz 5 zu § 1170; Koziol/Welser Grundriss12 244; Krejci aaO Rz 4 und 5 zu § 1170; vgl GlUNF 3656). Dass eine Prüfung des Werks in der Zeit zwischen der Vorlage der Dokumentation (mit der deren Ausfolgung an die beklagte Partei zeitgleich erfolgt sein soll) und dem Schluss der Verhandlung nicht möglich war, bedarf, da der Schaltkasten und dessen Funktionen wohl an Hand der erst jetzt vorgelegten Dokumentation überprüft hätten werden müssen, keiner weiteren Erörterung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns sind somit berechtigt.Der Kläger wäre - sofern keine sonstigen Mängel bestanden - erst durch die Übergabe dieser äußerst umfangreichen Dokumentation zum Schaltschrank (Beilage K) der gegenüber der beklagten Partei eingegangenen Verpflichtung zur Lieferung des Schaltschranks an die Auftraggeberin einschließlich aller Nebenleistungspflichten im Sinne seines Anbots vom 18. 9. 2000 (Beilage D) nachgekommen vergleiche dazu auch 1 Ob 555/94 = ecolex 1994, 754); die Übergabe der zum Schaltschrank gehörigen normgerechten Dokumentation war Vertragsinhalt (S 4 des Ersturteils). Selbst die Übergabe der Dokumentation in der Tagsatzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, an die beklagte Partei hätte noch nicht die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Klägers zur Folge gehabt. Der Beklagtenvertreter hat sofort nach Vorlagee der Dokumentation durch den Kläger darauf hingewiesen, dass eine (unverzügliche) "nähere Prüfung" dieser umfangreichen Urkunde nicht möglich sei. Das trifft zu. Damit hätte der Kläger sein Werk vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht wirksam abgeliefert, weil es die beklagte Partei nicht übernommen hätte, ohne ausdrücklich und wirksam die Folgen der Ablieferung auszuschließen. Der Beklagtenvertreter hat sich jedenfalls durch die von ihm abgegebene Erklärung eine Prüfung des gesamten Werks des Klägers durch die beklagte Partei vorbehalten vergleiche Rebhahn aaO Rz 5 und 6 zu Paragraph 1167,). Der Werkunternehmer hat - insbesondere bei technisch komplizierten Werken - dem Besteller stets Gelegenheit zur Überprüfung des Werks zu gewähren, und der Werklohn ist erst nach Prüfung des vollendeten Werks, demgemäß mit Abnahme durch den Besteller, zur Zahlung fällig (Rebhahn aaO Rz 5 zu Paragraph 1170,; Koziol/Welser Grundriss12 244; Krejci aaO Rz 4 und 5 zu Paragraph 1170,; vergleiche GlUNF 3656). Dass eine Prüfung des Werks in der Zeit zwischen der Vorlage der Dokumentation (mit der deren Ausfolgung an die beklagte Partei zeitgleich erfolgt sein soll) und dem Schluss der Verhandlung nicht möglich war, bedarf, da der Schaltkasten und dessen Funktionen wohl an Hand der erst jetzt vorgelegten Dokumentation überprüft hätten werden müssen, keiner weiteren Erörterung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns sind somit berechtigt.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die beklagte Partei ihr Leistungsverweigerungsrecht schikanös (rechtsmissbräuchlich) ausübte. Wie schon das Berufungsgericht darlegte, hatte die beklagte Partei die Übergabe der Dokumentation bereits mehrfach begehrt (siehe nur Beilage 2), ohne dass der Kläger diesem Verlangen nachgekommen wäre. Nach den - durchaus nachvollziehbaren - Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Prüfung und ordnungsgemäße Abnahme der Werkleistung des Klägers ohne Dokumentation gar nicht möglich gewesen (S 8 des Ersturteils). Damit hatte die beklagte Partei aber ein berechtigtes Interesse an der (rechtzeitigen) Übergabe der Dokumentation, sodass von Schikane bzw Rechtsmissbrauch keine Rede sein kann (vgl 6 Ob 72/00g; SZ 72/25; 1 Ob 384/97). Liegt aber keine Schikane vor, dann steht das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags resultierende Leistungsverweigerungsrecht dem Werkbesteller uneingeschränkt zu (Krejci aaO Rz 7 zu § 1170). Der Kläger hat eine Überprüfung seines Werks durch die beklagte Partei durch die unterbliebene Übergabe der Dokumentation von vornherein unmöglich gemacht, weshalb es bedeutungslos ist, dass die Auftraggeberin - später - der beklagten Partei das Betreten der Baustelle untersagte, und damit eine Überprüfung des Werks letztlich auch aus diesem Grund unmöglich wurde. Dies ändert nichts daran, dass das Werk des Klägers bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht vollendet und damit der Werklohn nicht fällig war.Es kann auch keine Rede davon sein, dass die beklagte Partei ihr Leistungsverweigerungsrecht schikanös (rechtsmissbräuchlich) ausübte. Wie schon das Berufungsgericht darlegte, hatte die beklagte Partei die Übergabe der Dokumentation bereits mehrfach begehrt (siehe nur Beilage 2), ohne dass der Kläger diesem Verlangen nachgekommen wäre. Nach den - durchaus nachvollziehbaren - Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Prüfung und ordnungsgemäße Abnahme der Werkleistung des Klägers ohne Dokumentation gar nicht möglich gewesen (S 8 des Ersturteils). Damit hatte die beklagte Partei aber ein berechtigtes Interesse an der (rechtzeitigen) Übergabe der Dokumentation, sodass von Schikane bzw Rechtsmissbrauch keine Rede sein kann vergleiche 6 Ob 72/00g; SZ 72/25; 1 Ob 384/97). Liegt aber keine Schikane vor, dann steht das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags resultierende Leistungsverweigerungsrecht dem Werkbesteller uneingeschränkt zu (Krejci aaO Rz 7 zu Paragraph 1170,). Der Kläger hat eine Überprüfung seines Werks durch die beklagte Partei durch die unterbliebene Übergabe der Dokumentation von vornherein unmöglich gemacht, weshalb es bedeutungslos ist, dass die Auftraggeberin - später - der beklagten Partei das Betreten der Baustelle untersagte, und damit eine Überprüfung des Werks letztlich auch aus diesem Grund unmöglich wurde. Dies ändert nichts daran, dass das Werk des Klägers bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht vollendet und damit der Werklohn nicht fällig war.
Auf die Frage, ob der Beklagtenvertreter zur Entgegennahme der Dokumentation bevollmächtigt gewesen und eine allfällige Übergabe daher mit Wirkung für die beklagte Partei erfolgt sei, muss daher nicht eingegangen werden.
Der Revision des Klägers ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 ZPO.