Das Rechtsmittel ist - zwar nicht jedenfalls, aber dennoch - unzulässig.
1. Gemäß § 21 AußStrG 2005 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann. Nicht erfasst vom Verweis sind die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren (geregelt im vierten Teil der ZPO), sodass - abgesehen von der Sonderregel des § 153 ZPO - zB § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist, nicht zur Anwendung kommt (Fucik/ Kloiber, AußStrG [2005] § 21, Rz 2).1. Gemäß Paragraph 21, AußStrG 2005 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen Paragraph 154,, sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann. Nicht erfasst vom Verweis sind die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren (geregelt im vierten Teil der ZPO), sodass - abgesehen von der Sonderregel des Paragraph 153, ZPO - zB Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist, nicht zur Anwendung kommt (Fucik/ Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 21,, Rz 2).
An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0107859). Da der Entscheidungsgegenstand (bei weitem) den Betrag von EUR 20.000,-
übersteigt, hat in jedem Fall eine Prüfung nach § 62 Abs 1 AußStrG - betreffend das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - stattzufinden.übersteigt, hat in jedem Fall eine Prüfung nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG - betreffend das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - stattzufinden.
2. Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0116535). Ein Wiedereinsetzungswerber hat sich ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (RS0036729, vgl. RS0111777). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RS0036784).2. Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0116535). Ein Wiedereinsetzungswerber hat sich ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (RS0036729, vergleiche RS0111777). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RS0036784).
Die Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Frage, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliege, keinen Unterschied darin gesehen, ob ein Rechtsanwalt sich bei der Fristberechnung (rechtlich) geirrt oder bei der Eintragung ins Vormerkbuch einen Fehler gemacht bzw. unter Zuhilfenahme des Juristenkalenders die Frist falsch abgelesen hat. Im Lichte des strengen Maßstabes von § 1299 ABGB erfülle ein Fehler durch den Rechtsanwalt sowohl bei der Fristberechnung als auch bei der Fristvormerkung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Diese Sichtweise ist im Hinblick auf den nach ständiger Rechtsprechung gegebenen erhöhten Sorgfaltsmaßstab bei beruflichen Parteienvertretern (siehe dazu Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, § 146 Rz 16) jedenfalls vertretbar. Die Antragstellerin zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Die Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Frage, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliege, keinen Unterschied darin gesehen, ob ein Rechtsanwalt sich bei der Fristberechnung (rechtlich) geirrt oder bei der Eintragung ins Vormerkbuch einen Fehler gemacht bzw. unter Zuhilfenahme des Juristenkalenders die Frist falsch abgelesen hat. Im Lichte des strengen Maßstabes von Paragraph 1299, ABGB erfülle ein Fehler durch den Rechtsanwalt sowohl bei der Fristberechnung als auch bei der Fristvormerkung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Diese Sichtweise ist im Hinblick auf den nach ständiger Rechtsprechung gegebenen erhöhten Sorgfaltsmaßstab bei beruflichen Parteienvertretern (siehe dazu Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, Paragraph 146, Rz 16) jedenfalls vertretbar. Die Antragstellerin zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).