Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Wenn sich nicht schon aus Aussprüchen nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZPO ergibt, daß der gesamte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- nicht übersteigt, hat das Berufungsgericht im Urteil auszusprechen, ob dies der Fall ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1828; Petrasch, ÖJZ 1983, 201). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diese Bewertung nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO (1 Ob540/87; 8 Ob 1042/86; 8 Ob 196/83 ua; Fasching aaO Rz 1880).Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Wenn sich nicht schon aus Aussprüchen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ZPO ergibt, daß der gesamte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- nicht übersteigt, hat das Berufungsgericht im Urteil auszusprechen, ob dies der Fall ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1828; Petrasch, ÖJZ 1983, 201). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diese Bewertung nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (1 Ob540/87; 8 Ob 1042/86; 8 Ob 196/83 ua; Fasching aaO Rz 1880).
Das Berufungsgericht wird diesen erforderlichen Ausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Urteiles nachzuholen haben.