Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-
übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs.3 ZPO).übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend darauf hingewiesen, daß es eines Ausspruches nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO nicht bedarf, weil der von der Stattgebung der Berufung (des Klägers) betroffene Wert des Streitgegenstandes schon insoweit, als er in einem Geldbetrag besteht, S 15.000,- übersteigt und Leistungs- und Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend darauf hingewiesen, daß es eines Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht bedarf, weil der von der Stattgebung der Berufung (des Klägers) betroffene Wert des Streitgegenstandes schon insoweit, als er in einem Geldbetrag besteht, S 15.000,- übersteigt und Leistungs- und Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.
Ein Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO liegt vor.Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt vor.
Der vorgeschriebene Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO fehlt aber. Dieser Ausspruch hat sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zu beziehen, gleichgültig, ob die Entscheidung teilweise im bestätigenden und teilweise im abändernden Sinne erfolgte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1880; Petrasch in ÖJZ 1983,175). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich der Berufung des Klägers (also der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes) S 300.000,- nicht übersteigt, läßt nicht erkennen, daß der von der Abänderung und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zusammen nicht S 300.000,- übersteigt und ist vor allem kein solcher im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, weil er sich eben nicht auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bezieht.Der vorgeschriebene Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO fehlt aber. Dieser Ausspruch hat sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zu beziehen, gleichgültig, ob die Entscheidung teilweise im bestätigenden und teilweise im abändernden Sinne erfolgte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1880; Petrasch in ÖJZ 1983,175). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich der Berufung des Klägers (also der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes) S 300.000,- nicht übersteigt, läßt nicht erkennen, daß der von der Abänderung und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zusammen nicht S 300.000,- übersteigt und ist vor allem kein solcher im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, weil er sich eben nicht auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bezieht.
Es fehlt somit der vorgeschriebene Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, der für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob eine Revision im Sinne des § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig ist oder nicht. Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508 a Abs.1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO (8 Ob 196/83 ua.). Aus dem Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO, dem zufolge die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zugelassen wird, kann zwar geschlossen werden, daß nach seiner Ansicht der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- nicht übersteigt, doch macht dies einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO nicht entbehrlich, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde (7 Ob 1504/84).Es fehlt somit der vorgeschriebene Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, der für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob eine Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig ist oder nicht. Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt und überdies gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (8 Ob 196/83 ua.). Aus dem Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, dem zufolge die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zugelassen wird, kann zwar geschlossen werden, daß nach seiner Ansicht der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- nicht übersteigt, doch macht dies einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht entbehrlich, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde (7 Ob 1504/84).
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, ob der Wert des (gesamten) Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,- übersteigt, unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob der Wert des (gesamten) Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,- übersteigt, unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).