Zur Revision des Klägers: In den der Rechtsrüge gewidmeten Ausführungen meint der Revisionswerber, dass die Frage, inwieweit ein vorläufiger Beistand verpflichtet ist, Rettungshandlungen für ein bei seinem Amtsantritt bereits in Zwangsversteigerung gezogenes Vermögen zu unternehmen, und inwieweit das Pflegschaftsgericht hiebei den vorläufigen Beistand anzuleiten hat, von beiden Untergerichten unrichtig gelöst worden sei. Richtig habe das Berufungsgericht erkannt, dass der vorläufige Beistand unabhängig vom tatsächlichen Geisteszustand des zu Entmündigenden gemäß § 4 Abs 3 EntmO und § 228 ABGB verpflichtet sei, das Vermögen des zu Entmündigenden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten. Es könne dem Berufungsgericht gefolgt werden, wenn es den Standpunkt vertrete, dass ein vorläufiger Beistand mit Rücksicht auf die nur vorläufige Obsorge alle Maßnahmen zu vermeiden habe, die den Pflegebefohlenen im Falle der Aufhebung der Vermögensverwaltung gebunden und behindert hätten. Dabei habe jedoch das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass es keine stärkere Bindung und Behinderung für den Pflegebefohlenen gebe, als die Versteigerung seines gesamten Vermögens während der Dauer der vorläufigen Beistandschaft. Diese Versteigerung hätte daher mit allen Mitteln verhindert werden müssen. Wenn eine Verhinderung der Versteigerung nicht möglich gewesen wäre, hätte ja auch die Bestellung eines vorläufigen Beistandes keinen Sinn gehabt, denn die Bestellung eines solchen Beistandes dürfe gemäß § 8 EntmO nicht im öffentlichen Interesse, sondern nur zum Schutz des zu Entmündigenden erfolgen. Schon aus der Bestellung des vorläufigen Beistandes ergebe sich, dass eine Verwaltung des Vermögens des Klägers zu seinem Schutze notwendig und möglich war. Werde dies verneint, würde sich die Haftung der Zweitbeklagten für den dem Kläger erwachsenen Schaden daraus ergeben, dass eben die Bestellung des vorläufigen Beistandes gesetzwidrig erfolgt und dem Kläger dadurch erst jede Möglichkeit genommen worden sei, selbstständig Handlungen zur Verhinderung der Versteigerung zu unternehmen. Den vorläufigen Beistand treffe gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür, dass er an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit, die Liegenschaftsversteigerung auf irgendeine Weise aufzuhalten, ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Es komme auch nicht darauf an, welche Unterlassungen der Kläger dem Beklagten im Einzelnen beweisen könne, sondern nur darauf, dass der Beklagte beweise, was er alles zur Rettung der Liegenschaften unternommen habe und warum es trotzdem zur Versteigerung gekommen sei. Gewiss dürfe nicht übersehen werden, dass der Erstbeklagte die Liegenschaften in einem verwahrlosten Zustande und in einem Zeitpunkt übernommen habe, in welchem das Zwangsversteigerungsverfahren bereits eingeleitet war. Der Beklagte habe aber nur zwei Dinge in seiner Eigenschaft als vorläufiger Beistand geleistet, die über die Tätigkeit eines "Papierkorbes" hinausgehen: Er habe bei der Schätzung am 1. 2. 1955 die Ausscheidung eines Viehstückes beantragt, worauf dasselbe, statt in der Liegenschaftsversteigerung mit 2/3 des Schätzwertes in der Fahrnisexekution mit der Hälfte des Schätzwertes verschleudert worden sei, ferner einen vom Kläger selbst verfassten Aufschiebungsantrag unterschrieben, der infolge der Geisteskrankheit des Klägers nicht richtig gewesen sei. Erste Pflicht des Beklagten bei Übernahme seines Amtes wäre es gewesen, sich ein klares Bild über das Vermögen des Klägers einschließlich des Schuldenstandes zu machen und für möglichst rasche Bezahlung der Schulden zu sorgen. Der Beklagte habe gewusst, dass die Geisteskrankheit des Klägers nicht plötzlich aufgetreten, sondern schon längere Zeit bestanden habe, weshalb es seine Pflicht gewesen wäre, sich über die allfällige Nichtigkeit der vorliegenden Exekutionstitel Gewissheit zu verschaffen und sofort die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung der Verfahren bis zu seiner Bestellung zu unternehmen. Es könne schon sein, dass der Erstbeklagte sich über die Voraussetzungen und die Formen einer Nichtigerklärung von Prozessverfahren nicht ganz im Klaren gewesen sei, jedoch müsse ihm zugetraut werden, dass er über die Einrichtung der Rechtsanwaltschaft in Österreich Bescheid wisse. Wenn er sich daher selbst nicht ausgekannt habe, hätte er sich eben an einen Rechtsanwalt wenden müssen. Zumindest aber wäre es seine Pflicht gewesen, sich diesbezüglich beim Bezirksgericht St. Paul zu erkundigen, wie auch das Bezirksgericht St. Paul die Pflicht gehabt hätte, von sich aus den Erstbeklagten diesbezüglich aufzuklären. Schließe man sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, so könne daraus nur der Schluss gezogen werden, das die nichtigen Verfahren vom vorläufigen Beistand nicht genehmigt worden seien. Damit würde allerdings im Wesentlichen dem Klagebegehren gegen den vorläufigen Beistand und gegen die Republik Österreich der Boden entzogen werden, denn dann würde der Kläger seine Liegenschaften auf Grund der ausgesprochenen Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens E 1029/54 und auch der dort erteilten Zuschläge zurückerhalten, allerdings in einem wesentlich verschlechterten Zustand. Selbst wenn aber für die Beklagten keine Pflicht bestanden hätte, sich mit der Frage der Nichtigkeit der Prozessverfahren und des Exekutionsverfahrens E 1029/54 zu befassen, dann wäre der Beklagte nach § 230 ABGB verpflichtet gewesen, für die Bezahlung der mit diesen Exekutionstiteln festgestellten Schulden ehestens Sorge zu tragen. Die Untergerichte hätten immerhin festgestellt, dass am 18. 10. 1954 zugunsten des Klägers beim Bezirksgericht St. Paul eine Enteignungsentschädigung von S 5.088,50 erlegt wurde. Der Erlag von Enteignungsentschädigungen geschehe deshalb, damit diese Entschädigung den Pfandgläubigern im Rang ihrer Pfandforderungen zukäme. Da Maria Sch***** nach dem Land Kärnten die erste Pfandgläubigerin gewesen sei, hätte durch einen einfachen Antrag im Einvernehmen mit dem Land Kärnten Maria Sch***** den Betrag von S 5.088,50 ausbezahlt erhalten. Dies hätte der Erstbeklagte unter Anleitung des Bezirksgerichtes St. Paul noch zu einem Zeitpunkt tun können, in welchem eine Pfändung des Erlages durch andere Gläubiger noch nicht vollzogen worden sei. Mit Rücksicht auf die erhebliche Teilzahlung wäre mit Maria Sch***** sicherlich ein Stundungsarrangement zu treffen gewesen. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der EZ 5 KG Langegg gemäß § 19 der Österr. Entschuldungsverordnung der Entschuldungsvermerk eingetragen war, ferner, dass die Löschungsquittung zur gleichzeitig eingetragenen Pfandforderung am 18. 4. 1951 bereits ausgestellt, im Grundbuch jedoch nicht durchgeführt war. Für die Beurteilung der Rechtslage sei nun nicht Art 4 der Anlage 2 zur ÖEV maßgebend, sondern § 5 ÖEV, wonach eine Belastung der zum Betrieb gehörigen Liegenschaften "bis zur Löschung der Anmerkung" unzulässig sei. Gemäß § 24 ÖEV dürfe eine Belastung nur mit Genehmigung der Landstelle erfolgen. Es komme im Bereich des Grundbuchsrechtes nur darauf an, ob die Anmerkung gelöscht war oder nicht. Es seien daher alle nach dem 13. 2. 1945 ohne ausdrückliche, urkundlich in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes St. Paul, vorhandene Zustimmung der Landstelle vorgenommenen Belastungen der Liegenschaft (Zwangspfandrechte und Zwangsversteigerung) zu Unrecht eingetragen worden, wofür allerdings nicht der Erstbeklagte, sondern die Zweitbeklagte verantwortlich sei. Der Erstbeklagte hafte nur dafür, dass er keine Schritte zur Löschung der unzulässigerweise eingetragenen Satzposten unternommen habe. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Erstbeklagte keine Möglichkeit zum Verkauf von Viehstücken gehabt habe. Wenn der Erlös von Viehstücken nicht für Bedürfnisse des Verpflichteten, sondern zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werde, könne von einer Exekutionsvereitlung im Sinne des § 1 des Exekutionsvereitlungsgesetzes keine Rede sein. § 3 dieses Gesetzes komme aber erst mit der tatsächlichen Pfändung der Viehstücke zum Zuge. Bis zum Zeitpunkt der Schätzung der Liegenschaft seien die Viehstücke nicht als beschlagnahmt anzusehen, hätten daher frei veräußert werden können. In jedem Falle wäre eine solche Veräußerung mit Zustimmung der betreibenden Gläubiger zulässig gewesen, worum sich der vorläufige Beistand hätte bemühen müssen. Die Möglichkeit der Erzielung eines Verkaufspreises von S 15.000 und mehr sei vorhanden gewesen. Was das Holz betreffe, hätte der Beklagte versuchen sollen, die schon geschlägerten Holzvorräte zu veräußern, eine Bewilligung zur Schlägerung des Katastrophenholzes zu erhalten und die Obstbäume zu verwerten. Wenn er trotz redlicher und fleißiger Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätte, wäre damit erst der ihm obliegende Entlastungsbeweis geführt worden. Der Beklagte habe, obwohl ihm auch die Eigenschaft eines Landwirtes zukomme, die Liegenschaften nicht selbst bewirtschaftet. Wenn er keine Möglichkeit dazu gehabt habe, hätte er die Liegenschaften verpachten oder als Halthuben verwerten können. Daran habe auch die drohende Versteigerung nichts ändern können, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Beistandes gewesen sei, die Liegenschaften für die Ersteher vorzubereiten, sondern die Versteigerung zu verhindern und alle nur möglichen Erträgnisse zu erzielen. Bei der Frage der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit sei nicht von der Person des Klägers auszugehen, sondern ob der Beklagte die notwendigen Garantien als vorläufiger Beistand für eine Kreditgewährung geboten hätte. Was die Verletzung des Grundverkehrsgesetzes betreffe, so genüge es, auf die Begründung zu verweisen, die im Exekutionsakt zur Zurückweisung des Rekurses des Grundverkehrsreferenten gebraucht wurde. Wenn das Berufungsgericht darauf verweise, dass das Amt der Kärntner Landesregierung die Entschädigungssätze nur mit 1,50 bis 2 S festgelegt habe, so hätte zumindest Anlass zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung vom 1. 2. 1955 bestanden, bei der der Quadratmeter trotz Waldbestandes nur mit 40 g angenommen worden sei. Wenn es richtig sei, dass der Beklagte trotz seiner Eigenschaft als Landwirt und Gemeindesekretär nicht die Fähigkeit gehabt habe, die Vermögensverwaltung zu führen, hafte eben die Beklagte für den eingetretenen Schaden wegen der Bestellung eines für das spezielle Amt unfähigen Beistandes. Das Berufungsgericht habe den Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten Republik Österreich aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg dem Grunde nach anerkannt. Aus den Feststellungen der Untergerichte ergebe sich, dass diese Liegenschaft auf 24.625 S geschätzt und um 16.416 S, also um 8.209 S unter dem Schätzwert versteigert worden sei. Der Schaden betrage daher mindestens 8.209 S, welcher Betrag samt den 4 %igen Verzugszinsen seit 4. 8. 1955 bereits mit Teilurteil zuzusprechen gewesen wäre. Die Beklagten hätten nie behauptet, dass die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg im Zeitpunkt der Versteigerung weniger als 24.625 S wert gewesen sei. Andererseits habe der Kläger behauptet, und hierfür Beweise angeboten, dass der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft den Schätzwert überstiegen habe. Soweit die Revisionsausführungen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf Behauptungen des Revisionswerbers, die mit den tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht übereinstimmen, ist daher nicht einzugehen. Im Übrigen muss den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegengehalten werden: Abwegig ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es Aufgabe des vorläufigen Beistands gewesen wäre, mit allen Mitteln die Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaften zu verhindern. Vor allem war er nicht gehalten, zur Verhinderung der Versteigerung moralisch anfechtbare Mittel anzuwenden. Ob die Versteigerung zu verhindern sein werde, war im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Beistand nicht vorauszusehen, ebensowenig das Gegenteil, sodass auch die Behauptung, die Bestellung des vorläufigen Beistandes wäre dann, wenn eine Verhinderung der Versteigerung nicht möglich war, sinnlos gewesen, ins Leere geht, ebenso der Rechtsschluss, dass sich die Haftung der Zweitbeklagten für den dem Kläger aus der Versteigerung der beiden Liegenschaften erwachsenen Schaden schon dadurch ergebe, dass überhaupt ein vorläufiger Beistand bestellt und damit dem Kläger die Möglichkeit zu selbstständigen Handlungen zwecks Verhinderung der Versteigerung genommen wurde. Irrig ist weiters der Hinweis, dass in erster Linie den Beklagten die Beweispflicht dafür, dass er an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit verhindert worden sei, treffe. Der Beklagte hat nie vorgebracht, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, sondern geradezu in Abrede gestellt, irgendeine gesetzliche Verbindlichkeit nicht erfüllt zu haben. Beweispflichtig für die behauptete Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung des vorläufigen Beistandes und damit für ein rechtswidriges Vorgehen desselben sowie für den behaupteten Schaden, für ein Verschulden des Beklagten und für den behaupteten Zusammenhang zwischen Eintritt des Schadens auf der einen Seite, Verschulden und Rechtswidrigkeit auf der anderen Seite ist der Kläger. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist (§ 1296 ABGB). Der Revisionswerber gibt zu, dass der Beklagte die Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustande und in einem Zeitpunkt übernahm, in welchem das Versteigerungsverfahren bereits eingeleitet war. Der Kläger und seine Familie waren im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Beistand unbekannten Aufenthaltes, die Felder nicht bestellt, Ernte und Ernteerträgnisse keine vorhanden, die Wirtschaft auf den Liegenschaften gänzlich herabgekommen, Bauobjekte zum Teil schwer beschädigt und landwirtschaftliches Gerät nur in unzulänglichem Ausmaß vorhanden. Wird vom Erlag des Entschädigungsbetrages für enteignete Grundstücke abgesehen, der wiederum für die Pfandgläubiger gebunden war und nie ausgereicht hätte, sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen, schon gar nicht, um für die schwer investitionsbedürftige Wirtschaft etwas zu erübrigen, so stand der vorläufige Beistand vor der Unmöglichkeit, aus eigenem und ohne Gewährung von Krediten dritter Personen eine Sanierung der verlotterten Wirtschaft des Klägers auch nur einzuleiten, geschweige denn das Exekutionsverfahren aufzuhalten. Nach den Feststellungen der Untergerichte bestand keine Aussicht auf Erlangung eines Kredites, sei es bei privaten Kreditinstituten, sei es auf dem Wege über die öffentliche Hand. Um die Wirtschaft in Gang zu bringen, ja um überhaupt irgendwelche Arbeiten auf den Liegenschaften verrichten zu können, hätte es entsprechender Geldmittel bedurft, die flüssig zu machen der vorläufige Beistand bei Ausfall jedes nennenswerten Ernteerträgnisses außerstande war. Entgegen der Meinung des Revisionwerbers war es nicht unbedingte Pflicht des Beklagten, Exekutionstitel auf ihre allfällige Nichtigkeit zu prüfen und sofort die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung der Verfahren zu unternehmen, vielmehr war es seine Pflicht, Ansprüche von Gläubigern des Verpflichteten (Klägers) nach Tunlichkeit zu befriedigen, soferne diese Ansprüche materiellrechtlich berechtigt waren. Dem Beklagten kann nicht zugemutet werden, etwa jenes Urteil, das die Mutter des Klägers, Maria Sch*****, zur Abdeckung ihrer Ausgedingsansprüche erwirkt hatte, als nichtig anzufechten, wenn der Kläger selbst die Berechtigung diese Anspruches im gegenwärtigen Verfahren nicht anzweifelt. Die nachträgliche Genehmigung einer Prozessführung kann auch außergerichtlich, und zwar durch konkludente Handlungen erfolgen (5. 5. 1961, EvBl 1951 Nr 316). Bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage müsste übrigens gesagt werden, welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde (§ 536 Z 5 ZPO). Zur Anfechtung von Verfahren und Exekutionstiteln hatte der Beklagte keine Veranlassung, weil in keinem der Fälle, in denen der Kläger eine solche Anfechtung für geboten hält, jetzt von ihm die aufrechte Schuldigkeit an den betreffenden Gläubiger bestritten wird. Ist aber dem so, so war es die Pflicht des vorläufigen Beistandes, ein etwa nichtiges Verfahren zu genehmigen. Die Mittel, die dem Beklagten zur Verfügung standen, reichten, wie die Feststellungen der Untergerichte ergeben, niemals aus, das Zwangsversteigerungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Mit Teilzahlungen wäre nicht gedient gewesen. Vermutungen, die der Revisionswerber an solche Möglichkeiten knüpft, können keine handfesten Beweise ersetzen. Wenn der Revisionswerber dem Berufungsgerichte vorhält, dass für die Beurteilung der Rechtslage nicht Art 4 der Anlage 2 zur ÖEV, sondern § 5 ÖEV maßgebend sei, wonach eine Belastung der zum Betrieb gehörigen Liegenschaft "bis zur Löschung der Anmerkung" unzulässig sei, so ist ihm ein Irrtum insoferne unterlaufen, als § 5 ÖEV die Anmerkung der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens zum Gegenstand hat, während es sich gegebenenfalls nicht um diese Anmerkung, sondern um den Entschuldungsvermerk des § 19 ÖEV handelt. Richtig ist, dass gemäß § 24 ÖEV Neubelastungen nur mit Genehmigung der Landstelle im Grundbuch eingetragen werden können, wie der Entschuldungsvermerk auch hinsichtlich der Veräußerung gewisse Wirkungen äußert (§ 25 ÖEV). Für die Veräußerung eines entschuldeten Betriebes gelten die Vorschriften der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben vom 6. 1. 1937, RGBl I S 5, und der dazu ergangenen Druchführungsbestimmungen in der Fassung der Anlage 2. Der Zweck dieser Vorschriften ist, zu verhindern, dass ein Betriebsinhaber, der unter Aufwendung öffentlicher Mittel und unter Opfern der Gläubiger entschuldet worden ist, seinen Betrieb veräußert und den dabei erzielten Erlös für sich behält. Es ist also an gewisse Beschränkungen hinsichtlich neuer Beleihungen im öffentlichen Interesse gedacht und an gewisse Vorsichten bei Durchführung von Veräußerungen. Die Behauptung jedoch, dass alle nach dem 13. 2. 1945 vorgenommenen Belastungen der Liegenschaft zu Unrecht eingetragen wurden, findet in den Feststellung der Unterinstanzen keine Stütze. Mit Rücksicht darauf, dass die Schuld an die Hypothekenanstalt laut Quittung längst getilgt war, darf angenommen werden, dass die Landstelle gegen eine Belastung der Liegenschaft EZ 5 KG Langegg nichts einzuwenden hatte. Vom Exekutionsverfahren ist die Landstelle verständigt worden, ohne dass sie auch nur das geringste dagegen unternommen hätte. Abgesehen davon lässt der Revisionswerber selbst gelten, dass den Beklagten keine Haftung dafür trifft, Schritte zur Löschung unzulässigerweise eingetragener Satzposten nicht unternommen zu haben. Gegen die vor Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorgenommenen Belastungen hat schon der Kläger nichts unternommen. Die Ausführungen des Revisionswerbers zu den §§ 1 und 3 des Exekutionsvereitlungsgesetzes können übergangen werden weil weder bewiesen ist, dass ein Abverkauf von Vieh vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vertretbar war, noch bewiesen, dass ein solcher Abverkauf mit Zustimmung der Gläubiger möglich gewesen wäre, noch bewiesen, dass mit dem Erlös aus einem solchen Verkauf die Gläubiger in einem Ausmaß zu befriedigen gewesen wären, das sie von der Zwangsversteigerung der Liegenschaften abgehalten hätte. Es fehlt auch jede Grundlage für die Annahme, dass für vorhandene geschlägerte Holzvorräte eine Verkaufsmöglichkeit bestand und die Beseitung der Obstbäume wirtschaftlich angezeigt war. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beklagte hätte zumindest versuchen sollen, eine Bewilligung zur Schlägerung des Kathastrophenholzes zu erhalten. In der Frage der allfälligen Verpachtung der Liegenschaften oder ihrer Verwertung als Halthuben ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, dass dem Beklagten im Hinblick auf die bevorstehende Versteigerung kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er solche Möglichkeiten nicht in Erwägung zog. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers spielte bei der Frage der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit die Person des Beklagten überhaupt keine Rolle. Hiefür konnte nur die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Klägers als allfälligen Kreditnehmers den Ausschlag geben. Zur Erfüllung öffentlicher Interessen, denen die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes dienen, Rechtsmittel zu ergreifen, hatte der vorläufige Beistand um so weniger Grund, als es ihm daran gelegen sein musste, die ohnedies schon Jahre hindurch mit ihren Auszugsansprüchen hingehaltene Maria Sch***** befriedigt zu sehen. Nur wenn es der Grundverkehrsreferent spätestens 8 Tage nach Zustellung des Versteigerungsediktes verlangt oder wenn sich bei der Zwangsversteigerung Bedenken ergeben, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes entspricht, hat das Exekutionsgericht vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrskommission einzuholen. Hievon ist der Grundverkehrsreferent zu benachrichtigen (§ 8 des Landesgerichtes für Kärnten vom 9. 6. 1954 über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken [Grundverkehrsgesetz], LGBl Nr 28/1954). Im gegenwärtigen Fall hat der Grundverkehrsreferent das Edikt für die Versteigerung zugestellt bekommen, jedoch nichts innerhalb der 8-tägigen Frist unternommen. Gegen den Zuschlag an die Meistbieter hatte der Exekutionsrichter vom Standpunkt der einschlägigen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes keine Bedenken. Die hiefür angegebene Begründung des Exekutionsgerichtes erweist sich nicht als geradezu abwegig. Gegen die Zuschlagserteilung hätte übrigens der Beklagte aus dem angeführten Grunde gar nicht rekurrieren können, weil dieser nicht unter die Gründe des § 184 EO fällt. Am Entschädigungsbetrag, den das Amt der Kärntner Landesregierung für enteignete Grundstücke bot, lässt sich keineswegs abmessen, dass der im Zuge des Versteigerungsverfahrens ermittelte Schätzungswert unter der angemessenen Grenze lag; denn für die Ermittlung des Schätzungswertes gilt eben ein anderer Maßstab. Die Bedenken, die der Revisionswerber in dieser Hinsicht äußert, berühren weniger die rechtliche Beurteilung als die Beweiswürdigung. Der Revisionswerber scheint der Meinung zu sein, im Revisionsstadium abermals Beweisfragen aufrollen zu können, wozu jedoch die Prozessordnung keine Handhabe bietet. Da der Beklagte von Beruf Gemeindesekretär, Gast- und Landwirt ist, kann auch nicht gesagt werden, dass das Bezirksgericht St. Paul als Pflegschaftsgericht einen Unfähigen zum vorläufigen Beistand bestellt hätte.Zur Revision des Klägers: In den der Rechtsrüge gewidmeten Ausführungen meint der Revisionswerber, dass die Frage, inwieweit ein vorläufiger Beistand verpflichtet ist, Rettungshandlungen für ein bei seinem Amtsantritt bereits in Zwangsversteigerung gezogenes Vermögen zu unternehmen, und inwieweit das Pflegschaftsgericht hiebei den vorläufigen Beistand anzuleiten hat, von beiden Untergerichten unrichtig gelöst worden sei. Richtig habe das Berufungsgericht erkannt, dass der vorläufige Beistand unabhängig vom tatsächlichen Geisteszustand des zu Entmündigenden gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EntmO und Paragraph 228, ABGB verpflichtet sei, das Vermögen des zu Entmündigenden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten. Es könne dem Berufungsgericht gefolgt werden, wenn es den Standpunkt vertrete, dass ein vorläufiger Beistand mit Rücksicht auf die nur vorläufige Obsorge alle Maßnahmen zu vermeiden habe, die den Pflegebefohlenen im Falle der Aufhebung der Vermögensverwaltung gebunden und behindert hätten. Dabei habe jedoch das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass es keine stärkere Bindung und Behinderung für den Pflegebefohlenen gebe, als die Versteigerung seines gesamten Vermögens während der Dauer der vorläufigen Beistandschaft. Diese Versteigerung hätte daher mit allen Mitteln verhindert werden müssen. Wenn eine Verhinderung der Versteigerung nicht möglich gewesen wäre, hätte ja auch die Bestellung eines vorläufigen Beistandes keinen Sinn gehabt, denn die Bestellung eines solchen Beistandes dürfe gemäß Paragraph 8, EntmO nicht im öffentlichen Interesse, sondern nur zum Schutz des zu Entmündigenden erfolgen. Schon aus der Bestellung des vorläufigen Beistandes ergebe sich, dass eine Verwaltung des Vermögens des Klägers zu seinem Schutze notwendig und möglich war. Werde dies verneint, würde sich die Haftung der Zweitbeklagten für den dem Kläger erwachsenen Schaden daraus ergeben, dass eben die Bestellung des vorläufigen Beistandes gesetzwidrig erfolgt und dem Kläger dadurch erst jede Möglichkeit genommen worden sei, selbstständig Handlungen zur Verhinderung der Versteigerung zu unternehmen. Den vorläufigen Beistand treffe gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweispflicht dafür, dass er an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit, die Liegenschaftsversteigerung auf irgendeine Weise aufzuhalten, ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Es komme auch nicht darauf an, welche Unterlassungen der Kläger dem Beklagten im Einzelnen beweisen könne, sondern nur darauf, dass der Beklagte beweise, was er alles zur Rettung der Liegenschaften unternommen habe und warum es trotzdem zur Versteigerung gekommen sei. Gewiss dürfe nicht übersehen werden, dass der Erstbeklagte die Liegenschaften in einem verwahrlosten Zustande und in einem Zeitpunkt übernommen habe, in welchem das Zwangsversteigerungsverfahren bereits eingeleitet war. Der Beklagte habe aber nur zwei Dinge in seiner Eigenschaft als vorläufiger Beistand geleistet, die über die Tätigkeit eines "Papierkorbes" hinausgehen: Er habe bei der Schätzung am 1. 2. 1955 die Ausscheidung eines Viehstückes beantragt, worauf dasselbe, statt in der Liegenschaftsversteigerung mit 2/3 des Schätzwertes in der Fahrnisexekution mit der Hälfte des Schätzwertes verschleudert worden sei, ferner einen vom Kläger selbst verfassten Aufschiebungsantrag unterschrieben, der infolge der Geisteskrankheit des Klägers nicht richtig gewesen sei. Erste Pflicht des Beklagten bei Übernahme seines Amtes wäre es gewesen, sich ein klares Bild über das Vermögen des Klägers einschließlich des Schuldenstandes zu machen und für möglichst rasche Bezahlung der Schulden zu sorgen. Der Beklagte habe gewusst, dass die Geisteskrankheit des Klägers nicht plötzlich aufgetreten, sondern schon längere Zeit bestanden habe, weshalb es seine Pflicht gewesen wäre, sich über die allfällige Nichtigkeit der vorliegenden Exekutionstitel Gewissheit zu verschaffen und sofort die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung der Verfahren bis zu seiner Bestellung zu unternehmen. Es könne schon sein, dass der Erstbeklagte sich über die Voraussetzungen und die Formen einer Nichtigerklärung von Prozessverfahren nicht ganz im Klaren gewesen sei, jedoch müsse ihm zugetraut werden, dass er über die Einrichtung der Rechtsanwaltschaft in Österreich Bescheid wisse. Wenn er sich daher selbst nicht ausgekannt habe, hätte er sich eben an einen Rechtsanwalt wenden müssen. Zumindest aber wäre es seine Pflicht gewesen, sich diesbezüglich beim Bezirksgericht St. Paul zu erkundigen, wie auch das Bezirksgericht St. Paul die Pflicht gehabt hätte, von sich aus den Erstbeklagten diesbezüglich aufzuklären. Schließe man sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, so könne daraus nur der Schluss gezogen werden, das die nichtigen Verfahren vom vorläufigen Beistand nicht genehmigt worden seien. Damit würde allerdings im Wesentlichen dem Klagebegehren gegen den vorläufigen Beistand und gegen die Republik Österreich der Boden entzogen werden, denn dann würde der Kläger seine Liegenschaften auf Grund der ausgesprochenen Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens E 1029/54 und auch der dort erteilten Zuschläge zurückerhalten, allerdings in einem wesentlich verschlechterten Zustand. Selbst wenn aber für die Beklagten keine Pflicht bestanden hätte, sich mit der Frage der Nichtigkeit der Prozessverfahren und des Exekutionsverfahrens E 1029/54 zu befassen, dann wäre der Beklagte nach Paragraph 230, ABGB verpflichtet gewesen, für die Bezahlung der mit diesen Exekutionstiteln festgestellten Schulden ehestens Sorge zu tragen. Die Untergerichte hätten immerhin festgestellt, dass am 18. 10. 1954 zugunsten des Klägers beim Bezirksgericht St. Paul eine Enteignungsentschädigung von S 5.088,50 erlegt wurde. Der Erlag von Enteignungsentschädigungen geschehe deshalb, damit diese Entschädigung den Pfandgläubigern im Rang ihrer Pfandforderungen zukäme. Da Maria Sch***** nach dem Land Kärnten die erste Pfandgläubigerin gewesen sei, hätte durch einen einfachen Antrag im Einvernehmen mit dem Land Kärnten Maria Sch***** den Betrag von S 5.088,50 ausbezahlt erhalten. Dies hätte der Erstbeklagte unter Anleitung des Bezirksgerichtes St. Paul noch zu einem Zeitpunkt tun können, in welchem eine Pfändung des Erlages durch andere Gläubiger noch nicht vollzogen worden sei. Mit Rücksicht auf die erhebliche Teilzahlung wäre mit Maria Sch***** sicherlich ein Stundungsarrangement zu treffen gewesen. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der EZ 5 KG Langegg gemäß Paragraph 19, der Österr. Entschuldungsverordnung der Entschuldungsvermerk eingetragen war, ferner, dass die Löschungsquittung zur gleichzeitig eingetragenen Pfandforderung am 18. 4. 1951 bereits ausgestellt, im Grundbuch jedoch nicht durchgeführt war. Für die Beurteilung der Rechtslage sei nun nicht Artikel 4, der Anlage 2 zur ÖEV maßgebend, sondern Paragraph 5, ÖEV, wonach eine Belastung der zum Betrieb gehörigen Liegenschaften "bis zur Löschung der Anmerkung" unzulässig sei. Gemäß Paragraph 24, ÖEV dürfe eine Belastung nur mit Genehmigung der Landstelle erfolgen. Es komme im Bereich des Grundbuchsrechtes nur darauf an, ob die Anmerkung gelöscht war oder nicht. Es seien daher alle nach dem 13. 2. 1945 ohne ausdrückliche, urkundlich in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes St. Paul, vorhandene Zustimmung der Landstelle vorgenommenen Belastungen der Liegenschaft (Zwangspfandrechte und Zwangsversteigerung) zu Unrecht eingetragen worden, wofür allerdings nicht der Erstbeklagte, sondern die Zweitbeklagte verantwortlich sei. Der Erstbeklagte hafte nur dafür, dass er keine Schritte zur Löschung der unzulässigerweise eingetragenen Satzposten unternommen habe. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Erstbeklagte keine Möglichkeit zum Verkauf von Viehstücken gehabt habe. Wenn der Erlös von Viehstücken nicht für Bedürfnisse des Verpflichteten, sondern zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werde, könne von einer Exekutionsvereitlung im Sinne des Paragraph eins, des Exekutionsvereitlungsgesetzes keine Rede sein. Paragraph 3, dieses Gesetzes komme aber erst mit der tatsächlichen Pfändung der Viehstücke zum Zuge. Bis zum Zeitpunkt der Schätzung der Liegenschaft seien die Viehstücke nicht als beschlagnahmt anzusehen, hätten daher frei veräußert werden können. In jedem Falle wäre eine solche Veräußerung mit Zustimmung der betreibenden Gläubiger zulässig gewesen, worum sich der vorläufige Beistand hätte bemühen müssen. Die Möglichkeit der Erzielung eines Verkaufspreises von S 15.000 und mehr sei vorhanden gewesen. Was das Holz betreffe, hätte der Beklagte versuchen sollen, die schon geschlägerten Holzvorräte zu veräußern, eine Bewilligung zur Schlägerung des Katastrophenholzes zu erhalten und die Obstbäume zu verwerten. Wenn er trotz redlicher und fleißiger Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätte, wäre damit erst der ihm obliegende Entlastungsbeweis geführt worden. Der Beklagte habe, obwohl ihm auch die Eigenschaft eines Landwirtes zukomme, die Liegenschaften nicht selbst bewirtschaftet. Wenn er keine Möglichkeit dazu gehabt habe, hätte er die Liegenschaften verpachten oder als Halthuben verwerten können. Daran habe auch die drohende Versteigerung nichts ändern können, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Beistandes gewesen sei, die Liegenschaften für die Ersteher vorzubereiten, sondern die Versteigerung zu verhindern und alle nur möglichen Erträgnisse zu erzielen. Bei der Frage der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit sei nicht von der Person des Klägers auszugehen, sondern ob der Beklagte die notwendigen Garantien als vorläufiger Beistand für eine Kreditgewährung geboten hätte. Was die Verletzung des Grundverkehrsgesetzes betreffe, so genüge es, auf die Begründung zu verweisen, die im Exekutionsakt zur Zurückweisung des Rekurses des Grundverkehrsreferenten gebraucht wurde. Wenn das Berufungsgericht darauf verweise, dass das Amt der Kärntner Landesregierung die Entschädigungssätze nur mit 1,50 bis 2 S festgelegt habe, so hätte zumindest Anlass zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung vom 1. 2. 1955 bestanden, bei der der Quadratmeter trotz Waldbestandes nur mit 40 g angenommen worden sei. Wenn es richtig sei, dass der Beklagte trotz seiner Eigenschaft als Landwirt und Gemeindesekretär nicht die Fähigkeit gehabt habe, die Vermögensverwaltung zu führen, hafte eben die Beklagte für den eingetretenen Schaden wegen der Bestellung eines für das spezielle Amt unfähigen Beistandes. Das Berufungsgericht habe den Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten Republik Österreich aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg dem Grunde nach anerkannt. Aus den Feststellungen der Untergerichte ergebe sich, dass diese Liegenschaft auf 24.625 S geschätzt und um 16.416 S, also um 8.209 S unter dem Schätzwert versteigert worden sei. Der Schaden betrage daher mindestens 8.209 S, welcher Betrag samt den 4 %igen Verzugszinsen seit 4. 8. 1955 bereits mit Teilurteil zuzusprechen gewesen wäre. Die Beklagten hätten nie behauptet, dass die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg im Zeitpunkt der Versteigerung weniger als 24.625 S wert gewesen sei. Andererseits habe der Kläger behauptet, und hierfür Beweise angeboten, dass der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft den Schätzwert überstiegen habe. Soweit die Revisionsausführungen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf Behauptungen des Revisionswerbers, die mit den tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht übereinstimmen, ist daher nicht einzugehen. Im Übrigen muss den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegengehalten werden: Abwegig ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es Aufgabe des vorläufigen Beistands gewesen wäre, mit allen Mitteln die Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaften zu verhindern. Vor allem war er nicht gehalten, zur Verhinderung der Versteigerung moralisch anfechtbare Mittel anzuwenden. Ob die Versteigerung zu verhindern sein werde, war im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Beistand nicht vorauszusehen, ebensowenig das Gegenteil, sodass auch die Behauptung, die Bestellung des vorläufigen Beistandes wäre dann, wenn eine Verhinderung der Versteigerung nicht möglich war, sinnlos gewesen, ins Leere geht, ebenso der Rechtsschluss, dass sich die Haftung der Zweitbeklagten für den dem Kläger aus der Versteigerung der beiden Liegenschaften erwachsenen Schaden schon dadurch ergebe, dass überhaupt ein vorläufiger Beistand bestellt und damit dem Kläger die Möglichkeit zu selbstständigen Handlungen zwecks Verhinderung der Versteigerung genommen wurde. Irrig ist weiters der Hinweis, dass in erster Linie den Beklagten die Beweispflicht dafür, dass er an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit verhindert worden sei, treffe. Der Beklagte hat nie vorgebracht, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, sondern geradezu in Abrede gestellt, irgendeine gesetzliche Verbindlichkeit nicht erfüllt zu haben. Beweispflichtig für die behauptete Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung des vorläufigen Beistandes und damit für ein rechtswidriges Vorgehen desselben sowie für den behaupteten Schaden, für ein Verschulden des Beklagten und für den behaupteten Zusammenhang zwischen Eintritt des Schadens auf der einen Seite, Verschulden und Rechtswidrigkeit auf der anderen Seite ist der Kläger. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist (Paragraph 1296, ABGB). Der Revisionswerber gibt zu, dass der Beklagte die Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustande und in einem Zeitpunkt übernahm, in welchem das Versteigerungsverfahren bereits eingeleitet war. Der Kläger und seine Familie waren im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Beistand unbekannten Aufenthaltes, die Felder nicht bestellt, Ernte und Ernteerträgnisse keine vorhanden, die Wirtschaft auf den Liegenschaften gänzlich herabgekommen, Bauobjekte zum Teil schwer beschädigt und landwirtschaftliches Gerät nur in unzulänglichem Ausmaß vorhanden. Wird vom Erlag des Entschädigungsbetrages für enteignete Grundstücke abgesehen, der wiederum für die Pfandgläubiger gebunden war und nie ausgereicht hätte, sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen, schon gar nicht, um für die schwer investitionsbedürftige Wirtschaft etwas zu erübrigen, so stand der vorläufige Beistand vor der Unmöglichkeit, aus eigenem und ohne Gewährung von Krediten dritter Personen eine Sanierung der verlotterten Wirtschaft des Klägers auch nur einzuleiten, geschweige denn das Exekutionsverfahren aufzuhalten. Nach den Feststellungen der Untergerichte bestand keine Aussicht auf Erlangung eines Kredites, sei es bei privaten Kreditinstituten, sei es auf dem Wege über die öffentliche Hand. Um die Wirtschaft in Gang zu bringen, ja um überhaupt irgendwelche Arbeiten auf den Liegenschaften verrichten zu können, hätte es entsprechender Geldmittel bedurft, die flüssig zu machen der vorläufige Beistand bei Ausfall jedes nennenswerten Ernteerträgnisses außerstande war. Entgegen der Meinung des Revisionwerbers war es nicht unbedingte Pflicht des Beklagten, Exekutionstitel auf ihre allfällige Nichtigkeit zu prüfen und sofort die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung der Verfahren zu unternehmen, vielmehr war es seine Pflicht, Ansprüche von Gläubigern des Verpflichteten (Klägers) nach Tunlichkeit zu befriedigen, soferne diese Ansprüche materiellrechtlich berechtigt waren. Dem Beklagten kann nicht zugemutet werden, etwa jenes Urteil, das die Mutter des Klägers, Maria Sch*****, zur Abdeckung ihrer Ausgedingsansprüche erwirkt hatte, als nichtig anzufechten, wenn der Kläger selbst die Berechtigung diese Anspruches im gegenwärtigen Verfahren nicht anzweifelt. Die nachträgliche Genehmigung einer Prozessführung kann auch außergerichtlich, und zwar durch konkludente Handlungen erfolgen (5. 5. 1961, EvBl 1951 Nr 316). Bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage müsste übrigens gesagt werden, welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde (Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO). Zur Anfechtung von Verfahren und Exekutionstiteln hatte der Beklagte keine Veranlassung, weil in keinem der Fälle, in denen der Kläger eine solche Anfechtung für geboten hält, jetzt von ihm die aufrechte Schuldigkeit an den betreffenden Gläubiger bestritten wird. Ist aber dem so, so war es die Pflicht des vorläufigen Beistandes, ein etwa nichtiges Verfahren zu genehmigen. Die Mittel, die dem Beklagten zur Verfügung standen, reichten, wie die Feststellungen der Untergerichte ergeben, niemals aus, das Zwangsversteigerungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Mit Teilzahlungen wäre nicht gedient gewesen. Vermutungen, die der Revisionswerber an solche Möglichkeiten knüpft, können keine handfesten Beweise ersetzen. Wenn der Revisionswerber dem Berufungsgerichte vorhält, dass für die Beurteilung der Rechtslage nicht Artikel 4, der Anlage 2 zur ÖEV, sondern Paragraph 5, ÖEV maßgebend sei, wonach eine Belastung der zum Betrieb gehörigen Liegenschaft "bis zur Löschung der Anmerkung" unzulässig sei, so ist ihm ein Irrtum insoferne unterlaufen, als Paragraph 5, ÖEV die Anmerkung der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens zum Gegenstand hat, während es sich gegebenenfalls nicht um diese Anmerkung, sondern um den Entschuldungsvermerk des Paragraph 19, ÖEV handelt. Richtig ist, dass gemäß Paragraph 24, ÖEV Neubelastungen nur mit Genehmigung der Landstelle im Grundbuch eingetragen werden können, wie der Entschuldungsvermerk auch hinsichtlich der Veräußerung gewisse Wirkungen äußert (Paragraph 25, ÖEV). Für die Veräußerung eines entschuldeten Betriebes gelten die Vorschriften der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben vom 6. 1. 1937, RGBl römisch eins S 5, und der dazu ergangenen Druchführungsbestimmungen in der Fassung der Anlage 2. Der Zweck dieser Vorschriften ist, zu verhindern, dass ein Betriebsinhaber, der unter Aufwendung öffentlicher Mittel und unter Opfern der Gläubiger entschuldet worden ist, seinen Betrieb veräußert und den dabei erzielten Erlös für sich behält. Es ist also an gewisse Beschränkungen hinsichtlich neuer Beleihungen im öffentlichen Interesse gedacht und an gewisse Vorsichten bei Durchführung von Veräußerungen. Die Behauptung jedoch, dass alle nach dem 13. 2. 1945 vorgenommenen Belastungen der Liegenschaft zu Unrecht eingetragen wurden, findet in den Feststellung der Unterinstanzen keine Stütze. Mit Rücksicht darauf, dass die Schuld an die Hypothekenanstalt laut Quittung längst getilgt war, darf angenommen werden, dass die Landstelle gegen eine Belastung der Liegenschaft EZ 5 KG Langegg nichts einzuwenden hatte. Vom Exekutionsverfahren ist die Landstelle verständigt worden, ohne dass sie auch nur das geringste dagegen unternommen hätte. Abgesehen davon lässt der Revisionswerber selbst gelten, dass den Beklagten keine Haftung dafür trifft, Schritte zur Löschung unzulässigerweise eingetragener Satzposten nicht unternommen zu haben. Gegen die vor Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorgenommenen Belastungen hat schon der Kläger nichts unternommen. Die Ausführungen des Revisionswerbers zu den Paragraphen eins und 3 des Exekutionsvereitlungsgesetzes können übergangen werden weil weder bewiesen ist, dass ein Abverkauf von Vieh vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vertretbar war, noch bewiesen, dass ein solcher Abverkauf mit Zustimmung der Gläubiger möglich gewesen wäre, noch bewiesen, dass mit dem Erlös aus einem solchen Verkauf die Gläubiger in einem Ausmaß zu befriedigen gewesen wären, das sie von der Zwangsversteigerung der Liegenschaften abgehalten hätte. Es fehlt auch jede Grundlage für die Annahme, dass für vorhandene geschlägerte Holzvorräte eine Verkaufsmöglichkeit bestand und die Beseitung der Obstbäume wirtschaftlich angezeigt war. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beklagte hätte zumindest versuchen sollen, eine Bewilligung zur Schlägerung des Kathastrophenholzes zu erhalten. In der Frage der allfälligen Verpachtung der Liegenschaften oder ihrer Verwertung als Halthuben ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, dass dem Beklagten im Hinblick auf die bevorstehende Versteigerung kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er solche Möglichkeiten nicht in Erwägung zog. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers spielte bei der Frage der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit die Person des Beklagten überhaupt keine Rolle. Hiefür konnte nur die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Klägers als allfälligen Kreditnehmers den Ausschlag geben. Zur Erfüllung öffentlicher Interessen, denen die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes dienen, Rechtsmittel zu ergreifen, hatte der vorläufige Beistand um so weniger Grund, als es ihm daran gelegen sein musste, die ohnedies schon Jahre hindurch mit ihren Auszugsansprüchen hingehaltene Maria Sch***** befriedigt zu sehen. Nur wenn es der Grundverkehrsreferent spätestens 8 Tage nach Zustellung des Versteigerungsediktes verlangt oder wenn sich bei der Zwangsversteigerung Bedenken ergeben, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes entspricht, hat das Exekutionsgericht vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrskommission einzuholen. Hievon ist der Grundverkehrsreferent zu benachrichtigen (Paragraph 8, des Landesgerichtes für Kärnten vom 9. 6. 1954 über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken [Grundverkehrsgesetz], Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1954,). Im gegenwärtigen Fall hat der Grundverkehrsreferent das Edikt für die Versteigerung zugestellt bekommen, jedoch nichts innerhalb der 8-tägigen Frist unternommen. Gegen den Zuschlag an die Meistbieter hatte der Exekutionsrichter vom Standpunkt der einschlägigen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes keine Bedenken. Die hiefür angegebene Begründung des Exekutionsgerichtes erweist sich nicht als geradezu abwegig. Gegen die Zuschlagserteilung hätte übrigens der Beklagte aus dem angeführten Grunde gar nicht rekurrieren können, weil dieser nicht unter die Gründe des Paragraph 184, EO fällt. Am Entschädigungsbetrag, den das Amt der Kärntner Landesregierung für enteignete Grundstücke bot, lässt sich keineswegs abmessen, dass der im Zuge des Versteigerungsverfahrens ermittelte Schätzungswert unter der angemessenen Grenze lag; denn für die Ermittlung des Schätzungswertes gilt eben ein anderer Maßstab. Die Bedenken, die der Revisionswerber in dieser Hinsicht äußert, berühren weniger die rechtliche Beurteilung als die Beweiswürdigung. Der Revisionswerber scheint der Meinung zu sein, im Revisionsstadium abermals Beweisfragen aufrollen zu können, wozu jedoch die Prozessordnung keine Handhabe bietet. Da der Beklagte von Beruf Gemeindesekretär, Gast- und Landwirt ist, kann auch nicht gesagt werden, dass das Bezirksgericht St. Paul als Pflegschaftsgericht einen Unfähigen zum vorläufigen Beistand bestellt hätte.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes in der Frage der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg vermag dagegen das Revisionsgericht nicht vorbehaltlos zu folgen, weil es hier auf die Klarstellung der Frage ankommt, welche Situation im Versteigerungstermin vorlag und welcher Vorgang bei der Versteigerung eingehalten wurde. Das Erstgericht hat hiezu mit folgenden Sätzen Stellung genommen: "Durch die Aussage des Zeugen Dr. Ernst G***** ist festgestellt, dass zuerst die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg ausgerufen worden ist, in der Erwartung, dass im Falle einer Versteigerung ein geringstes Gebot zu erreichen sei, das ausreichen könnte, in dem Betrieb eine Forderung (soll wohl heißen die betriebenen Forderungen) zu decken. Nachdem dies aber nicht der Fall gewesen ist, musste auch die EZ 5 KG Langegg versteigert werden, um Deckung für die betriebenen Forderungen zu erlangen." Wäre dieser Vorgang richtig, so ließe sich daraus noch nicht ohne weiteres ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Exekutionsrichters ableiten, weil der Gedanke naheliegt, nach Möglichkeit die Stammliegenschaft dem Verpflichteten zu erhalten. In solchem Falle wäre das Vorgehen des Exekutionsrichters unter Umständen vertretbar, d. h. es müsste darin noch keine rechtswidrige, fahrlässige Handlung oder Unterlassung gesehen werden. Ein bloß unzweckmäßiges Verhalten muss noch nicht rechtswidrig sein, wenn es sich innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken hält (Loebenstein-Kaniak S 66). Der Kläger hat die soeben wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Das angefochtene Urteil lässt an keiner Stelle erkennen, ob es diese Feststellung des Erstgerichtes übernimmt oder von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Der Inhalt des Versteigerungsprotokolles vom 4. 8. 1955 im Akte E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul scheint dem Kläger recht zu geben, dass zuerst nicht die kleinere, sondern die Stammliegenschaft EZ 5 KG Langegg versteigert wurde. Dabei ist freilich vorausgesetzt, dass das Protokoll den Vorgang richtig wiedergibt, was eben erst nach Erledigung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung festgestellt werden kann. Gemäß § 178 Abs 2 letzter Satz EO hat der Richter die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Über die Einhaltung dieser Vorschrift enthält das Versteigerungsprotokoll nichts. Es ist mithin nicht klar, ob der Richter diese Muss-Vorschrift befolgt hat oder nicht, zumal die genehmigten Versteigerungsbedingungen über diese Frage auch nichts enthalten. Unrichtig, ja aktenwidrig ist die Behauptung der Zweitbeklagten in ihrer Revision, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Zweitbeklagte niemals die Behauptung eines schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Exekutionsrichters aufgestellt habe, richtig ist vielmehr, dass bereits in der Klage 4 Cg 56/58 des Landesgerichtes Klagenfurt darauf verwiesen wurde, dem Kläger sei auch ein Schaden dadurch erwachsen, dass beide Liegenschaften versteigert wurden, obwohl der Erlös der eine Liegenschaft zur Deckung aller betreibenden und pfandrechtlich sichergestellten Forderungen hingereicht hätte, daher schuldhaft eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf nur eine der beiden Liegenschaften unterblieben sei. Wäre übrigens ein solches Vorbringen erst im Berufungsverfahren erstattet worden, würde dies den Beklagten keine Handhabe zur Bekämpfung bieten, weil die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Berufungsgericht nicht anfechtbar ist (9. 12. 1937, ÖRZ 1938 S 60 u.a.).Den Ausführungen des Berufungsgerichtes in der Frage der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg vermag dagegen das Revisionsgericht nicht vorbehaltlos zu folgen, weil es hier auf die Klarstellung der Frage ankommt, welche Situation im Versteigerungstermin vorlag und welcher Vorgang bei der Versteigerung eingehalten wurde. Das Erstgericht hat hiezu mit folgenden Sätzen Stellung genommen: "Durch die Aussage des Zeugen Dr. Ernst G***** ist festgestellt, dass zuerst die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg ausgerufen worden ist, in der Erwartung, dass im Falle einer Versteigerung ein geringstes Gebot zu erreichen sei, das ausreichen könnte, in dem Betrieb eine Forderung (soll wohl heißen die betriebenen Forderungen) zu decken. Nachdem dies aber nicht der Fall gewesen ist, musste auch die EZ 5 KG Langegg versteigert werden, um Deckung für die betriebenen Forderungen zu erlangen." Wäre dieser Vorgang richtig, so ließe sich daraus noch nicht ohne weiteres ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Exekutionsrichters ableiten, weil der Gedanke naheliegt, nach Möglichkeit die Stammliegenschaft dem Verpflichteten zu erhalten. In solchem Falle wäre das Vorgehen des Exekutionsrichters unter Umständen vertretbar, d. h. es müsste darin noch keine rechtswidrige, fahrlässige Handlung oder Unterlassung gesehen werden. Ein bloß unzweckmäßiges Verhalten muss noch nicht rechtswidrig sein, wenn es sich innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken hält (Loebenstein-Kaniak S 66). Der Kläger hat die soeben wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Das angefochtene Urteil lässt an keiner Stelle erkennen, ob es diese Feststellung des Erstgerichtes übernimmt oder von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Der Inhalt des Versteigerungsprotokolles vom 4. 8. 1955 im Akte E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul scheint dem Kläger recht zu geben, dass zuerst nicht die kleinere, sondern die Stammliegenschaft EZ 5 KG Langegg versteigert wurde. Dabei ist freilich vorausgesetzt, dass das Protokoll den Vorgang richtig wiedergibt, was eben erst nach Erledigung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung festgestellt werden kann. Gemäß Paragraph 178, Absatz 2, letzter Satz EO hat der Richter die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Über die Einhaltung dieser Vorschrift enthält das Versteigerungsprotokoll nichts. Es ist mithin nicht klar, ob der Richter diese Muss-Vorschrift befolgt hat oder nicht, zumal die genehmigten Versteigerungsbedingungen über diese Frage auch nichts enthalten. Unrichtig, ja aktenwidrig ist die Behauptung der Zweitbeklagten in ihrer Revision, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Zweitbeklagte niemals die Behauptung eines schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Exekutionsrichters aufgestellt habe, richtig ist vielmehr, dass bereits in der Klage 4 Cg 56/58 des Landesgerichtes Klagenfurt darauf verwiesen wurde, dem Kläger sei auch ein Schaden dadurch erwachsen, dass beide Liegenschaften versteigert wurden, obwohl der Erlös der eine Liegenschaft zur Deckung aller betreibenden und pfandrechtlich sichergestellten Forderungen hingereicht hätte, daher schuldhaft eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf nur eine der beiden Liegenschaften unterblieben sei. Wäre übrigens ein solches Vorbringen erst im Berufungsverfahren erstattet worden, würde dies den Beklagten keine Handhabe zur Bekämpfung bieten, weil die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Berufungsgericht nicht anfechtbar ist (9. 12. 1937, ÖRZ 1938 S 60 u.a.).
Die Exekutionsführung bezweckt, dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines durch den Exekutionstitel festgestellten Anspruches zu verhelfen; dabei soll aber im Geiste der Exekutionsordnung dem Verpflichteten nicht mehr Schaden zugefügt werden, als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert, ferner soll die Exekution nicht in einem größeren Umfang vollzogen werden, als es zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers notwendig ist (§ 27 EO) und es soll, wenn es sich nachträglich herausstellt, dass die Exekution über das erforderliche Maß hinaus vorgenommen wurde, die Exekution eingeschränkt werden (§§ 41, 61., 96, 263 EO). Mit diesem Zweck des Exekutionsverfahrens hat eine völlig überflüssige, sinnlose Verschleuderung von Vermögen des Verpflichteten nichts mehr zu tun. Einer solchen mitunter katastrophalen Benachteiligung des Verpflichteten vorzubeugen, dienen eben in erster Linie die Bestimmungen der §§ 14, 27 und 41 Abs 2 EO. Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 6. 1936, 1 Ob 535/36 = ÖRZ 1936, S 200, ist eine spätere Exekution einzustellen, wenn sie sich mit Rücksicht auf die frühere Exekution als offenbar überflüssig darstellt. Nach dieser Entscheidung kann bei Beurteilung der Frage, ob zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers frühere Exekutionen genügen, mathematische Sicherheit nicht verlangt werden, vielmehr muss es ausreichen, dass die Befriedigung aus dem künftigen Ablauf des Verfahrens mit gutem Grunde erwartet werden kann. Richtig ist, dass nach der herrschenden Praxis eine amtswegige Einschränkung der Exekution nicht in Frage kommt, obwohl der Wortlaut des § 41 Abs 2 EO ("außerdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers notwendig ist") eher für das Gegenteil spricht, allein richtig ist aber auch, dass § 41 an § 40 EO anknüpft und in dieser Gesetzesstelle nur von einem möglichen Antrag des Verpflichteten die Rede ist. Es steht also dem Verpflichteten zu, die Einschränkung der Exekution gemäß § 41 Abs 2 EO zu beantragen. Ein besonderer Anwendungsfall des § 27 EO ist in der Vorschrift des § 279 EO enthalten, nach welcher die Versteigerung zu schließen ist, sobald der erzielte Erlös zur Deckung des Anspruchs des Gläubigers bzw der Ansprüche der mittels Verkaufs exekutionführenden Gläubiger ausreicht. Weitere Anwendungsfälle sind die Bestimmungen der §§ 96 und 263 EO, durch welche der Gläubiger mit seiner Befriedigung zunächst auf die für seine Forderung bereits pfandrechtlich haftenden Objekte gewiesen wird, obgleich er an sich berechtigt wäre, auch aus dem übrigen Vermögen des Schuldners Befriedigung zu suchen. Ob § 27 EO auch auf Liegenschaftsexekutionen anwendbar ist, mag bezweifelt werden (siehe die von Albert Ehrenzweig besprochene Entscheidung eines Rekursgerichtes in der Gerichtszeitung, Jahrgang 1906, Nr 23 und die gegenteilige Meinung des Autors der Glose; Neumann-Lichtblau I, S 148 Fußnote 1, dagegen wieder S 219 f); jede der beiden möglichen Ansichten ist vertretbar, sodass die Unterlassung einer amtswegigen Einschränkung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Exekutionsrichter noch keinen rechtswidrigen und schuldhaften Vorgang in sich begreift.Die Exekutionsführung bezweckt, dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines durch den Exekutionstitel festgestellten Anspruches zu verhelfen; dabei soll aber im Geiste der Exekutionsordnung dem Verpflichteten nicht mehr Schaden zugefügt werden, als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert, ferner soll die Exekution nicht in einem größeren Umfang vollzogen werden, als es zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers notwendig ist (Paragraph 27, EO) und es soll, wenn es sich nachträglich herausstellt, dass die Exekution über das erforderliche Maß hinaus vorgenommen wurde, die Exekution eingeschränkt werden (Paragraphen 41, 61 Punkt , 96, 263, EO). Mit diesem Zweck des Exekutionsverfahrens hat eine völlig überflüssige, sinnlose Verschleuderung von Vermögen des Verpflichteten nichts mehr zu tun. Einer solchen mitunter katastrophalen Benachteiligung des Verpflichteten vorzubeugen, dienen eben in erster Linie die Bestimmungen der Paragraphen 14, 27 und 41 Absatz 2, EO. Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 6. 1936, 1 Ob 535/36 = ÖRZ 1936, S 200, ist eine spätere Exekution einzustellen, wenn sie sich mit Rücksicht auf die frühere Exekution als offenbar überflüssig darstellt. Nach dieser Entscheidung kann bei Beurteilung der Frage, ob zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers frühere Exekutionen genügen, mathematische Sicherheit nicht verlangt werden, vielmehr muss es ausreichen, dass die Befriedigung aus dem künftigen Ablauf des Verfahrens mit gutem Grunde erwartet werden kann. Richtig ist, dass nach der herrschenden Praxis eine amtswegige Einschränkung der Exekution nicht in Frage kommt, obwohl der Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, EO ("außerdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers notwendig ist") eher für das Gegenteil spricht, allein richtig ist aber auch, dass Paragraph 41, an Paragraph 40, EO anknüpft und in dieser Gesetzesstelle nur von einem möglichen Antrag des Verpflichteten die Rede ist. Es steht also dem Verpflichteten zu, die Einschränkung der Exekution gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EO zu beantragen. Ein besonderer Anwendungsfall des Paragraph 27, EO ist in der Vorschrift des Paragraph 279, EO enthalten, nach welcher die Versteigerung zu schließen ist, sobald der erzielte Erlös zur Deckung des Anspruchs des Gläubigers bzw der Ansprüche der mittels Verkaufs exekutionführenden Gläubiger ausreicht. Weitere Anwendungsfälle sind die Bestimmungen der Paragraphen 96 und 263 EO, durch welche der Gläubiger mit seiner Befriedigung zunächst auf die für seine Forderung bereits pfandrechtlich haftenden Objekte gewiesen wird, obgleich er an sich berechtigt wäre, auch aus dem übrigen Vermögen des Schuldners Befriedigung zu suchen. Ob Paragraph 27, EO auch auf Liegenschaftsexekutionen anwendbar ist, mag bezweifelt werden (siehe die von Albert Ehrenzweig besprochene Entscheidung eines Rekursgerichtes in der Gerichtszeitung, Jahrgang 1906, Nr 23 und die gegenteilige Meinung des Autors der Glose; Neumann-Lichtblau römisch eins, S 148 Fußnote 1, dagegen wieder S 219 f); jede der beiden möglichen Ansichten ist vertretbar, sodass die Unterlassung einer amtswegigen Einschränkung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Exekutionsrichter noch keinen rechtswidrigen und schuldhaften Vorgang in sich begreift.
Der Inhalt des Versteigerungsprotokolls in dem schon mehrfach erwähnten Exekutionsakt scheint gegen die Beobachtung der Vorschrift des § 178 Abs 2 EO letzter Satz durch den Exekutionsrichter zu sprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung der Reihenfolge, in der mehrere Liegenschaften auszubieten sind, von der Größe der mehreren Liegenschaften, der Höhe der beizutreibenden und zu deckenden Forderungen sowie der Anzahl der Kauflustigen (Bieter) abhängen, d.h. die Bestimmung der Reihenfolge der zu versteigernden Liegenschaften auch das Ergebnis der im Versteigerungstermin anzutreffenden Situation sein soll. Wenn tatsächlich zuerst die große Liegenschaft EZ 5 KG Langegg, wie der Kläger behauptet, versteigert wurde, mit dem Meistbot hiefür aber sämtliche in Frage kommenden Forderungen weitaus überdeckt waren, dann war es überflüssig, auch noch die kleinere Liegenschaft zu versteigern. Dann läge zwar kein Verstoss gegen die Vorschrift des § 27 EO vor, doch fiele dem Exekutionsrichter, allenfalls gleichzeitig Pflegschaftsrichter zur Last (§ 53 Abs 1 EO), dass er es unterließ, den Erstbeklagten zu einem Einschränkungsantrag anzuleiten.Der Inhalt des Versteigerungsprotokolls in dem schon mehrfach erwähnten Exekutionsakt scheint gegen die Beobachtung der Vorschrift des Paragraph 178, Absatz 2, EO letzter Satz durch den Exekutionsrichter zu sprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung der Reihenfolge, in der mehrere Liegenschaften auszubieten sind, von der Größe der mehreren Liegenschaften, der Höhe der beizutreibenden und zu deckenden Forderungen sowie der Anzahl der Kauflustigen (Bieter) abhängen, d.h. die Bestimmung der Reihenfolge der zu versteigernden Liegenschaften auch das Ergebnis der im Versteigerungstermin anzutreffenden Situation sein soll. Wenn tatsächlich zuerst die große Liegenschaft EZ 5 KG Langegg, wie der Kläger behauptet, versteigert wurde, mit dem Meistbot hiefür aber sämtliche in Frage kommenden Forderungen weitaus überdeckt waren, dann war es überflüssig, auch noch die kleinere Liegenschaft zu versteigern. Dann läge zwar kein Verstoss gegen die Vorschrift des Paragraph 27, EO vor, doch fiele dem Exekutionsrichter, allenfalls gleichzeitig Pflegschaftsrichter zur Last (Paragraph 53, Absatz eins, EO), dass er es unterließ, den Erstbeklagten zu einem Einschränkungsantrag anzuleiten.
Was den Erstbeklagten anlangt, ist zur Verschuldensfrage folgendes zu bemerken:
Gemäß § 228 ABGB, welche Vorschrift nach den §§ 4 und 9 EntmO auch für den Beistand und den vorläufigen Beistand gilt, entscheidet nicht die Sorgfalt, die der Vormund etwa in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sondern die Sorgfalt eines redlichen und fleißigen Hausvaters. Gemeint ist damit das Maß der Sorgfalt, die im Verkehr erforderlich ist. Alle übrigen Fragen des Schadenersatzrechtes bestimmen sich nach den allgemeinen Bestimmungen über Schadenersatz des 30. Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB (§§ 1293 ff), so insbesondere die Frage der Rechtswidrigkeit, des ursächlichen Zusammenhanges und des Maßes des zu leistenden Ersatzes. Der Vormund hat etwaige Vermögensschäden nach § 1324 ABGB zu ersetzen (Bartsch bei Klang1 I/1 S 1045).Gemäß Paragraph 228, ABGB, welche Vorschrift nach den Paragraphen 4 und 9 EntmO auch für den Beistand und den vorläufigen Beistand gilt, entscheidet nicht die Sorgfalt, die der Vormund etwa in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sondern die Sorgfalt eines redlichen und fleißigen Hausvaters. Gemeint ist damit das Maß der Sorgfalt, die im Verkehr erforderlich ist. Alle übrigen Fragen des Schadenersatzrechtes bestimmen sich nach den allgemeinen Bestimmungen über Schadenersatz des 30. Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB (Paragraphen 1293, ff), so insbesondere die Frage der Rechtswidrigkeit, des ursächlichen Zusammenhanges und des Maßes des zu leistenden Ersatzes. Der Vormund hat etwaige Vermögensschäden nach Paragraph 1324, ABGB zu ersetzen (Bartsch bei Klang1 I/1 S 1045).
Eine Zurückversetzung in den vorigen Stand kommt nur dort in Frage, wo sie tunlich ist (§ 1323 ABGB). Da der Grundbuchstand mit Stichtag 3. August 1958 nach Durchführung der Exekution einschließlich des Verteilungsverfahrens und der Grundbuchsbereinigung nicht wiederhergestellt werden kann, erweist sich das primäre Klagebegehren zur Gänze als verfehlt. Dass seit Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes eine davon unabhängige Inanspruchnahme des Bundes aus dem Haftungsgrund des § 265 ABGB wegen Verschulden des Vormundschaftsgerichtes ausgeschlossen ist, hat bereits die kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 4. 1961, 1 Ob 391/60 = EvBl Nr 243/1961, dargelegt, auf die unter einem verwiesen wird. Dem Berufungsgerichte kann insoweit beigepflichtet werden, dass beim Beklagten nicht soviel Rechtskenntnis vorausgesetzt werden darf, um die Versteigerung der kleineren Liegenschaft schon als dem Zweck des Exekutionsverfahrens zuwiderlaufend zu erkennen. Um den Erstbeklagten für die Folgen der Versteigerung der kleineren Liegenschaft haftbar zu machen, bedürfte es wohl des Nachweises der Behauptung des Klägers, dass es der Erstbeklagte von vornherein darauf angelegt gehabt habe, der Frau Stefanie Franziska H***** die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg "zuzuschanzen", und er sich deshalb zur Frage der Einschränkung der Exekution völlig passiv verhalten habe. In diese Richtung würde weisen, dass der Erstbeklagte, wie OZ 95 des Aktes E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul zu zeigen scheint, in dem von ihm zusammen mit Ilka Sch***** erhobenen Rekurs sich selbst insoweit anklagt, als er vorbringt, er habe nichts gemacht, insbesondere nicht veranlasst, dass die Zwangsversteigerung auf eine der beiden Liegenschaften eingeschränkt wird, und abschließend noch erklärt, er habe sich dem Vorbringen der Ilka Sch***** angeschlossen, weil er nicht später einmal den Vorwurf haben wolle, er hätte etwas unterlassen, wodurch Florian und Ilka Sch***** um ihren Besitz gekommen sind. Auffallend ist ferner, dass in einer ganzen Reihe späterer Eingaben und Anbringen (siehe Exekutionsakt) der Erstbeklagte sich dem Standpunkt des Verpflichteten und dessen Gattin blindlings und kritiklos angeschlossen hat. Inwieweit die aufgezeigten, dem Exekutionsakt entnommenen Urkundeninhalte mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ebenso aber auch die Entscheidung der Frage, ob sich aus solchen Feststellungen Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Verschulden des Erstbeklagten an der Nichtverhinderung der Versteigerung der kleineren Liegenschaft ziehen lassen. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge lässt sich nicht eindeutig sagen, dass den Erstbeklagten kein Verschulden trifft.Eine Zurückversetzung in den vorigen Stand kommt nur dort in Frage, wo sie tunlich ist (Paragraph 1323, ABGB). Da der Grundbuchstand mit Stichtag 3. August 1958 nach Durchführung der Exekution einschließlich des Verteilungsverfahrens und der Grundbuchsbereinigung nicht wiederhergestellt werden kann, erweist sich das primäre Klagebegehren zur Gänze als verfehlt. Dass seit Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes eine davon unabhängige Inanspruchnahme des Bundes aus dem Haftungsgrund des Paragraph 265, ABGB wegen Verschulden des Vormundschaftsgerichtes ausgeschlossen ist, hat bereits die kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 4. 1961, 1 Ob 391/60 = EvBl Nr 243 aus 1961,, dargelegt, auf die unter einem verwiesen wird. Dem Berufungsgerichte kann insoweit beigepflichtet werden, dass beim Beklagten nicht soviel Rechtskenntnis vorausgesetzt werden darf, um die Versteigerung der kleineren Liegenschaft schon als dem Zweck des Exekutionsverfahrens zuwiderlaufend zu erkennen. Um den Erstbeklagten für die Folgen der Versteigerung der kleineren Liegenschaft haftbar zu machen, bedürfte es wohl des Nachweises der Behauptung des Klägers, dass es der Erstbeklagte von vornherein darauf angelegt gehabt habe, der Frau Stefanie Franziska H***** die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg "zuzuschanzen", und er sich deshalb zur Frage der Einschränkung der Exekution völlig passiv verhalten habe. In diese Richtung würde weisen, dass der Erstbeklagte, wie OZ 95 des Aktes E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul zu zeigen scheint, in dem von ihm zusammen mit Ilka Sch***** erhobenen Rekurs sich selbst insoweit anklagt, als er vorbringt, er habe nichts gemacht, insbesondere nicht veranlasst, dass die Zwangsversteigerung auf eine der beiden Liegenschaften eingeschränkt wird, und abschließend noch erklärt, er habe sich dem Vorbringen der Ilka Sch***** angeschlossen, weil er nicht später einmal den Vorwurf haben wolle, er hätte etwas unterlassen, wodurch Florian und Ilka Sch***** um ihren Besitz gekommen sind. Auffallend ist ferner, dass in einer ganzen Reihe späterer Eingaben und Anbringen (siehe Exekutionsakt) der Erstbeklagte sich dem Standpunkt des Verpflichteten und dessen Gattin blindlings und kritiklos angeschlossen hat. Inwieweit die aufgezeigten, dem Exekutionsakt entnommenen Urkundeninhalte mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ebenso aber auch die Entscheidung der Frage, ob sich aus solchen Feststellungen Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Verschulden des Erstbeklagten an der Nichtverhinderung der Versteigerung der kleineren Liegenschaft ziehen lassen. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge lässt sich nicht eindeutig sagen, dass den Erstbeklagten kein Verschulden trifft.
Als aktenwidrig rügt der Revisionswerber die Feststellung, dass der Kläger in erster Instanz keine Behauptungen über den Erlagsbetrag von 5.088,50 S aufgestellt habe, ferner die Feststellung, es sei aus den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, dass nicht alle Waldflächen in Augenschein genommen wurde. Was diesbezüglich ausgeführt wird, stellt keine Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO bzw überhaupt kein Aufzeigen einer Aktenwidrigkeit dar, weil es sich im ersten Falle um eine Aktenwidrigkeit handelt, die für das Urteil ohne kausale Bedeutung ist, im zweiten Fall jedoch nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angegriffen wird.Als aktenwidrig rügt der Revisionswerber die Feststellung, dass der Kläger in erster Instanz keine Behauptungen über den Erlagsbetrag von 5.088,50 S aufgestellt habe, ferner die Feststellung, es sei aus den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, dass nicht alle Waldflächen in Augenschein genommen wurde. Was diesbezüglich ausgeführt wird, stellt keine Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bzw überhaupt kein Aufzeigen einer Aktenwidrigkeit dar, weil es sich im ersten Falle um eine Aktenwidrigkeit handelt, die für das Urteil ohne kausale Bedeutung ist, im zweiten Fall jedoch nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angegriffen wird.
In der Mängelrüge werden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und als nicht begründet erkannt wurden, neuerdings als solche des Berufungsverfahrens aufgezeigt. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, einen Ortsaugenschein durchzuführen, weil es die erstrichterliche Beweiswürdigung unbedenklich fand, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat. Das Gegenteil würde dem Grundsatz widersprechen, dass immer nur einmal - in der nächsthöheren Instanz - geprüft werden darf, ob ein Verfahrensmangel vorliegt (SZ XXII 106). Richtig ist, dass das Berufungsgericht selbständig ohne entsprechende Beweisaufnahmen Feststellungen nicht treffen durfte. Diese Feststellungen betreffen jedoch Tatsachen, die vom Standpunkt der rechtlichen Beurteilung ohne Belang sind.In der Mängelrüge werden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und als nicht begründet erkannt wurden, neuerdings als solche des Berufungsverfahrens aufgezeigt. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, einen Ortsaugenschein durchzuführen, weil es die erstrichterliche Beweiswürdigung unbedenklich fand, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat. Das Gegenteil würde dem Grundsatz widersprechen, dass immer nur einmal - in der nächsthöheren Instanz - geprüft werden darf, ob ein Verfahrensmangel vorliegt (SZ römisch 22 106). Richtig ist, dass das Berufungsgericht selbständig ohne entsprechende Beweisaufnahmen Feststellungen nicht treffen durfte. Diese Feststellungen betreffen jedoch Tatsachen, die vom Standpunkt der rechtlichen Beurteilung ohne Belang sind.
Aus dem Vorangeführten ergibt sich, dass auch der Revision des Klägers, allerdings nur teilweise, wie im Spruche angeführt, Folge zu geben und das angefochtene Urteil wegen vorliegender Feststellungsmängel zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung teilweise aufzuheben war. Im Übrigen konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben, sodass diesbezüglich das angefochtene Urteil zu bestätigen war.
Zur Revision der Zweitbeklagten: Zur teilweisen Widerlegung und teilweisen Rechtfertigung dessen, was die Revisionswerberin in ihrer Revisionsschrift vorträgt, mag statt einer Wiederholung auf das bereits bei Erledigung der Revision des Klägers Gesagte verwiesen werden. Diesen Ausführungen ist bereits zu entnehmen, dass die Frage eines schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Exekutionsrichters, allenfalls gleichzeitigen Pflegschaftsrichters noch der Klärung bedarf. Es war daher der Revision der Zweitbeklagten insoweit Folge zu geben, als das Teil- und Zwischenurteil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf § 52 ZPO.Zur Revision der Zweitbeklagten: Zur teilweisen Widerlegung und teilweisen Rechtfertigung dessen, was die Revisionswerberin in ihrer Revisionsschrift vorträgt, mag statt einer Wiederholung auf das bereits bei Erledigung der Revision des Klägers Gesagte verwiesen werden. Diesen Ausführungen ist bereits zu entnehmen, dass die Frage eines schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Exekutionsrichters, allenfalls gleichzeitigen Pflegschaftsrichters noch der Klärung bedarf. Es war daher der Revision der Zweitbeklagten insoweit Folge zu geben, als das Teil- und Zwischenurteil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf Paragraph 52, ZPO.