Aus den Entscheidungsgründen:
Da auf Grund der Feststellungen der unteren Instanzen die Zweitbeklagte sich nie zum Verkauf der Liegenschaft gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, ist das Begehren des Klägers gegen die Zweitbeklagte mangels einer Verpflichtungserklärung unbegrundet und war daher der Revision in diesem Punkte keine Folge zu geben.
Aber auch hinsichtlich des Erstbeklagten ist die Revision unbegrundet.
Wenn das Berufungsgericht in der schriftlichen Erklärung vom 5. Dezember 1929, in der sich der Erstbeklagte verpflichtete, die erworbenen Liegenschaften an den Kläger auf dessen Verlangen zu verkaufen, eine Option erblickt, folgt der Oberste Gerichtshof dieser rechtlichen Beurteilung.
Wenn der Revisionswerber aber meint, daß der Vertrag vom 5. Dezember 1929 den Bestimmungen des § 1068 ABGB. zu unterstellen sei, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.Wenn der Revisionswerber aber meint, daß der Vertrag vom 5. Dezember 1929 den Bestimmungen des Paragraph 1068, ABGB. zu unterstellen sei, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Ganz abgesehen davon, daß der Kläger nicht Verkäufer der Liegenschaft war, geht aus dem Inhalt der Erklärung eindeutig hervor, daß dem Kläger das Recht eingeräumt wurde, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluß das Schuldverhältnis zu begrunden, d. h. den Verkauf, bzw. Kauf der Liegenschaften zu bewirken. Ein derartiger Vertrag stellt sich als eine Option dar.
Wenn auch die Optionsverträge im ABGB. nicht geregelt sind, so werden derartige Verträge von Lehre und Rechtsprechung anerkannt und sind auf sie analog die Vorschriften des Vorvertrages (§ 936 ABGB.) anzuwenden (Klang zu § 936 ABGB., S. 595, und die dort angegebene Judikatur, weiters JBl. 1934, S. 391).Wenn auch die Optionsverträge im ABGB. nicht geregelt sind, so werden derartige Verträge von Lehre und Rechtsprechung anerkannt und sind auf sie analog die Vorschriften des Vorvertrages (Paragraph 936, ABGB.) anzuwenden (Klang zu Paragraph 936, ABGB., S. 595, und die dort angegebene Judikatur, weiters JBl. 1934, S. 391).
Für die Option gilt daher auch, wie beim Vorvertrag, und dies ist ebenfalls einheitliche Lehre und Rechtsprechung, die clausula rebus sic stantibus.
Was nun die Frage anlangt, ob sich seit 5. Dezember 1929 die wirtschaftlichen oder Wertverhältnisse so wesentlich geändert haben, daß dem Erstbeklagten nicht zugemutet werden kann, die Option zu erfüllen, wurde dies mit Recht vom Berufungsgericht bejaht.
Ohne auf die Währungsverhältnisse eingehen zu müssen, ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß sich schon mit Rücksicht auf den für ländliche Grundstücke noch bestehenden Preisstopp die Verhältnisse seit Abschließung des Vertrages derart grundlegend geändert haben, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Zweck des Hauptvertrages vereitelt erscheint.
Zur Zeit des Abschlusses des Optionsvertrages vom 5. Dezember 1929 bestand eine freie Preisbildung für landwirtschaftliche Grundstücke und hatte der Kläger das Recht, diese Liegenschaften um den vollen ortsüblichen Preis zu kaufen.
Durch Einführung des Preisstopps wurden aber die wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich landwirtschaftlicher Grundstücke derart geändert, daß von einer Bildung eines ortsüblichen Preises, der als Grundlage die freie Preisbildung zur Voraussetzung hat, nicht die Rede sein kann.
Da somit dem Erstbeklagten nicht zugemutet werden kann, die Option zu einem lediglich vorgeschriebenen Preis zu erfüllen, war der Revision der Erfolg zu versagen.