Begründung:
Rechtskräftig wurde die Vaterschaft des Dr. Leopold A***** zu der am 20. 12. 1958 außer der Ehe geborenen Klägerin festgestellt. Der Kindesvater ist am 6.10. 1958 gestorben.
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 24. 7. 1959, A 321/58, wurde der Nachlass den Beklagten, die sich auf Grund des Gesetzes bedingt zu Erben erklärt hatten, eingeantwortet und zwar der erblasserischen Witwe Pauline A***** zu 1/4 und den übrigen Beklagten zu je 3/20 Anteilen.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten, der Klägerin als Unterhalt für die Zeit vom 14. 4. bis 31. 12. 1959 insgesamt 200 S monatlich und ab 1. 1. 1960 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin insgesamt 300 S monatlich zu bezahlen; von diesem Betrag sollen entsprechend den Erbquoten 5/20 durch die Erstbeklagte und je 3/20 durch die Zweit- bis Sechstbeklagten aufgebracht werden, wobei die Haftung der Erben auf den Wert des ihnen zugefallenen reinen Nachlasses beschränkt sein solle, so dass die Erstbeklagte nur bis zu einem Betrag von 58.198 S und die Zweit- bis Sechstbeklagten nur bis zu einem Betrag von je 34.917 S für den Unterhaltsanspruch der Klägerin haften sollen. Hinsichtlich der Erstbeklagten erwuchs das Urteil in Rechtskraft.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass auf die unversorgten ehelichen Kinder bezüglich des Unterhaltsanspruches des außerehelichen Kindes kein Bedacht zu nehmen sei. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich der Drittbeklagten unter Vorbehalt der Rechtskraft auf und änderte es im Ausspruch hinsichtlich des Zweit- und der Viert- bis Sechstbeklagten dahin ab, dass diese Beklagten für die vom Erstgericht zugesprochenen Unterhaltsbeträge nur bis zu einem Höchstbetrag von je 4.364,70 S haften.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus:
Auf das Vorhandensein unversorgter ehelicher Kinder des Erblassers sei bei der Ausmessung des dem außerehelichen Kind gebührenden Unterhaltes Bedacht zu nehmen. Der Unterhaltsanspruch des außerehelichen Kindes gegen die selbst noch unversorgten Erben sei mit jenem Betrag begrenzt, den das Kind als Erbteil bekommen hätte, wenn es als eheliches Kind am Erbgang beteiligt gewesen wäre. Dies sei ein Betrag von 29.098 S. Die mj Beklagten haften dafür bis zu je 3/20 dieses Betrages, das seien je 4.364,70 S. Dies sei aber die Höchstgrenze. Es müsse aber auch geprüft werden, ob nicht innerhalb dieser Höchstgrenze die Unterhaltsleistungen der einzelnen Erben noch einmal in dem Verhältnis zu kürzen seien, in welchem der Erbe noch von der Selbsterhaltungsfähigkeit entfernt sei.
Das Berufungsgericht gelangt unter Annahme des Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit mit 18 Jahren bei den Viert- bis Sechstbeklagten und bei der Klägerin sowie unter Zugrundelegung von monatlichen Unterhaltsbeträgen von 300 S für Kinder unter sechs Jahren, von 400 S für Kinder bis zu zwölf Jahren und von 500 S für Kinder im Alter zwischen zwölf und achtzehn Jahren zur Feststellung, dass Edeltraud A***** einen Gesamtunterhalt von 36.400 S, Leopold A***** einen solchen von 46.000 S und Gabriele A***** einen solchen von 74.100 S und die Klägerin einen Unterhaltsbetrag von 84.500 S benötigt, der auf die ehelichen Kinder des Erblassers entfallende Anteil am Unterhaltsbedarf der Klägerin je 12.675 S betrage und daher wesentlich über der Haftungshöchstgrenze von 4.364,70 S liege, so dass eine weitere Kürzung nicht in Betracht komme. Bezüglich des Zweitbeklagten Helmut A***** trete die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Rücksicht auf das Medizinstudium erst fünf bis sechs Jahre später als bei den vorgenannten Personen ein, so dass auch bei ihm der Erbteil bei weitem nicht ausreiche, um seinen Unterhalt zu decken. Auch bei ihm komme aber eine Herabsetzung unter die Höchstgrenze nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Drittbeklagten Annemarie A***** sei das Verfahren mangelhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass diese nach Vollendung des Handelsschulkurses tatsächlich das Studium an der Mittelschule fortsetzen und anschließend sogar eine Frauenberufsschule besuchen solle. Es könne also nicht verlässlich beurteilt werden, wann ihre Selbsterhaltungsfähigkeit eintrete oder eingetreten sei und welchen Teil des Nachlasses sie zum eigenen Unterhalt noch benötige. Die Klägerin ficht den Aufhebungsbeschluss mit Rekurs und das Urteil bezüglich des Zweit-, Viert- bis Sechstbeklagten mit Revision an, und beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde, oder es aufzuheben. Weiters möge der Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen werden, über die diesbezügliche Berufung neu zu entscheiden.