Rechtssatz RS0048550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048550
Geschäftszahl
1Ob475/60 (1Ob476/60)
Entscheidungsdatum
25.01.1961
Rechtssatz
Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob die dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Erben den ihnen zugekommenen Erbteil ohne Bedachtnahme auf ihre eigenen Bedürfnisse zur Bestreitung des Unterhaltsanspruches des unehelichen Kindes verwenden müssen oder nicht. Gleiches gilt für die Annahme des Zeitpunktes der Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Erben, für die allfällige Berücksichtigung der diesen zustehenden Unterhaltsansprüche gegen andere und für die Berücksichtigung der Zinsen des Deckungskapitals.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048550
Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0010OB00475_6000000_001