Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht bekämpft der Erstbeklagte die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, es könne das Wechselverfahren ohneweiters in das ordentliche Verfahren übergeleitet werden. Es steht der klagenden Partei frei, ihr Begehren auf einen Wechselskripturakt als rechtserzeugende Tatsache oder auf das Grundgeschäft oder aber auf den Wechselskripturakt und das Grundgeschäft zu stützen, letzteres freilich nur für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einleitung des Wechselverfahrens nicht gegeben sein sollten. Wenn sich die klagende Partei für das Wechselverfahren entschlossen oder das Gericht die Zulässigkeit dieses Verfahrens erkannt hat, kommen die besonderen Vorschriften der §§ 555 ff. ZPO. zur Anwendung, es wird auf Antrag der Wechselzahlungsauftrag erlassen, der Beklagte hat bei sonstigem Ausschluß seine gesamten Einwendungen gegen den wechselmäßigen Anspruch vorzubringen (§ 557 Abs. 1 ZPO.) und in dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrechterhalten bleibt oder ob und inwiefern er aufgehoben wird (§§ 559, 553 ZPO.). Gegenstand des Rechtsstreites im Wechselverfahren kann nur ein wechselmäßiger Anspruch sein. Es mag zulässig sein, dann, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages nicht vorliegen, ohne einen solchen das Wechselverfahren einzuleiten. Es ist auch möglich, im Zuge dieses Verfahrens die Klage in dem Sinne zu ändern, daß an Stelle des geltend gemachten ein anderer wechselmäßiger Anspruch erhoben wird (Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 404). Sobald aber der Wechselzahlungsauftrag erlassen ist, muß sich der Rechtsstreit auf die Frage beschränken, ob der Zahlungsauftrag aufrechtzubleiben hat oder nicht, das heißt, ob der wechselmäßige Anspruch zu Recht besteht. Eine Überleitung des Wechselverfahrens in ein ordentliches, wie sie das Berufungsgericht im Auge hat, ist in diesem Falle nicht möglich (Sperl, Lehrbuch, S. 325, Pollak, a. a. O., S. 700, 275). Der Unterschied zum Mandatsverfahren besteht darin, daß dieses nicht auf die Geltendmachung einer bestimmten Art von Forderungen an Geld oder anderen vertretbaren Sachen (§ 548 ZPO.) beschränkt ist wie das Wechselverfahren (§ 555 ZPO.). In beiden Fällen wird im Urteil nicht nur über die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages, sondern auch über den zugrunde liegenden Anspruch entschieden. Wenn im Mandatsverfahren die Voraussetzungen für die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht gegeben sind, kann über den geltend gemachten Anspruch welcher Art immer in einem dem gewöhnlichen Verfahren gleichartigen entschieden werden. Wenn sich aber im Wechselverfahren herausstellt, daß der Wechselzahlungsauftrag nicht erlassen werden konnte, bleibt es bei der besonderen Art des Urkundenprozesses mit seiner Beschränkung auf wechselrechtliche Ansprüche.Mit Recht bekämpft der Erstbeklagte die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, es könne das Wechselverfahren ohneweiters in das ordentliche Verfahren übergeleitet werden. Es steht der klagenden Partei frei, ihr Begehren auf einen Wechselskripturakt als rechtserzeugende Tatsache oder auf das Grundgeschäft oder aber auf den Wechselskripturakt und das Grundgeschäft zu stützen, letzteres freilich nur für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einleitung des Wechselverfahrens nicht gegeben sein sollten. Wenn sich die klagende Partei für das Wechselverfahren entschlossen oder das Gericht die Zulässigkeit dieses Verfahrens erkannt hat, kommen die besonderen Vorschriften der Paragraphen 555, ff. ZPO. zur Anwendung, es wird auf Antrag der Wechselzahlungsauftrag erlassen, der Beklagte hat bei sonstigem Ausschluß seine gesamten Einwendungen gegen den wechselmäßigen Anspruch vorzubringen (Paragraph 557, Absatz eins, ZPO.) und in dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrechterhalten bleibt oder ob und inwiefern er aufgehoben wird (Paragraphen 559, 553, ZPO.). Gegenstand des Rechtsstreites im Wechselverfahren kann nur ein wechselmäßiger Anspruch sein. Es mag zulässig sein, dann, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages nicht vorliegen, ohne einen solchen das Wechselverfahren einzuleiten. Es ist auch möglich, im Zuge dieses Verfahrens die Klage in dem Sinne zu ändern, daß an Stelle des geltend gemachten ein anderer wechselmäßiger Anspruch erhoben wird (Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 404). Sobald aber der Wechselzahlungsauftrag erlassen ist, muß sich der Rechtsstreit auf die Frage beschränken, ob der Zahlungsauftrag aufrechtzubleiben hat oder nicht, das heißt, ob der wechselmäßige Anspruch zu Recht besteht. Eine Überleitung des Wechselverfahrens in ein ordentliches, wie sie das Berufungsgericht im Auge hat, ist in diesem Falle nicht möglich (Sperl, Lehrbuch, S. 325, Pollak, a. a. O., S. 700, 275). Der Unterschied zum Mandatsverfahren besteht darin, daß dieses nicht auf die Geltendmachung einer bestimmten Art von Forderungen an Geld oder anderen vertretbaren Sachen (Paragraph 548, ZPO.) beschränkt ist wie das Wechselverfahren (Paragraph 555, ZPO.). In beiden Fällen wird im Urteil nicht nur über die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages, sondern auch über den zugrunde liegenden Anspruch entschieden. Wenn im Mandatsverfahren die Voraussetzungen für die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht gegeben sind, kann über den geltend gemachten Anspruch welcher Art immer in einem dem gewöhnlichen Verfahren gleichartigen entschieden werden. Wenn sich aber im Wechselverfahren herausstellt, daß der Wechselzahlungsauftrag nicht erlassen werden konnte, bleibt es bei der besonderen Art des Urkundenprozesses mit seiner Beschränkung auf wechselrechtliche Ansprüche.
Der vorliegende Rechtsstreit hatte sich demgemäß auf die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus dem Wechselnexus zu beschränken. Abgesehen davon, konnte die Darstellung des Grundgeschäftes in der Streitverkündigung der Klägerin an Herbert Sch. und der Vortrag dieses Schriftsatzes in der Streitverhandlung vom 8. März 1950 gar nicht als Änderung des wechselmäßigen Anspruches in den Anspruch aus dem Grundgeschäft angesehen werden. Denn es fehlt an der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, die Klagsänderung vorzunehmen, und demgemäß an einer Stellungnahme der Beklagten. Mit Rücksicht auf diese Rechtsansicht des Revisionsgerichtes ist es nicht nötig, auf die vom Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Klagsänderung geltend gemachten Revisionsgrunde der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, die auf die Entziehung der Möglichkeit, über die Klagsänderung zu verhandeln (§ 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO.), und die sich daraus ergebenden Verfahrensmängel gestützt werden.Der vorliegende Rechtsstreit hatte sich demgemäß auf die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus dem Wechselnexus zu beschränken. Abgesehen davon, konnte die Darstellung des Grundgeschäftes in der Streitverkündigung der Klägerin an Herbert Sch. und der Vortrag dieses Schriftsatzes in der Streitverhandlung vom 8. März 1950 gar nicht als Änderung des wechselmäßigen Anspruches in den Anspruch aus dem Grundgeschäft angesehen werden. Denn es fehlt an der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, die Klagsänderung vorzunehmen, und demgemäß an einer Stellungnahme der Beklagten. Mit Rücksicht auf diese Rechtsansicht des Revisionsgerichtes ist es nicht nötig, auf die vom Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Klagsänderung geltend gemachten Revisionsgrunde der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, die auf die Entziehung der Möglichkeit, über die Klagsänderung zu verhandeln (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.), und die sich daraus ergebenden Verfahrensmängel gestützt werden.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Wechsel vom 10. Oktober 1949 sei als solcher ungültig, tritt das Revisionsgericht bei. Der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Art. 1 Z. 6 WG.), ist in den Wechsel nicht aufgenommen worden. Nach Art. 2 Abs. 1 WG. gilt der Skripturakt nicht als gezogener Wechsel. Er ist aber gemäß Art. 75, 76 WG. auch nicht als eigener Wechsel anzusehen. Die Meinung der Klägerin, der Mangel hebe die Gültigkeit des Wechsels nicht auf, wenn die Eintragung irrtümlich unterblieben und es allen Beteiligten klar sei, an wen die Wechselsumme zu bezahlen sei, kann nicht gebilligt werden. Die Ausstellung eines Wechsels ist ein Rechtsakt, der der größten Formstrenge unterworfen ist. Das Fehlen von Bestandteilen macht ihn ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten ungültig (Staub - Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 13. Aufl., S. 93; Baumbach, Wechselgesetz und Scheckgesetz, S. 14, Strobele, Wechselgesetz, S. 13). Nur im Rechtsstreit über das Grundgeschäft könnten die entsprechenden Behauptungen aufgestellt werden. Auch ein Blankowechsel hängt in seiner Wirksamkeit von der vollständigen vertragsmäßigen Ausfüllung ab (Staub - Stranz, a. a. O. S. 155, 161; E. v. 2. Oktober 1912, Czelechowsky 987).Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Wechsel vom 10. Oktober 1949 sei als solcher ungültig, tritt das Revisionsgericht bei. Der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Artikel eins, Ziffer 6, WG.), ist in den Wechsel nicht aufgenommen worden. Nach Artikel 2, Absatz eins, WG. gilt der Skripturakt nicht als gezogener Wechsel. Er ist aber gemäß Artikel 75, 76, WG. auch nicht als eigener Wechsel anzusehen. Die Meinung der Klägerin, der Mangel hebe die Gültigkeit des Wechsels nicht auf, wenn die Eintragung irrtümlich unterblieben und es allen Beteiligten klar sei, an wen die Wechselsumme zu bezahlen sei, kann nicht gebilligt werden. Die Ausstellung eines Wechsels ist ein Rechtsakt, der der größten Formstrenge unterworfen ist. Das Fehlen von Bestandteilen macht ihn ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten ungültig (Staub - Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 13. Aufl., S. 93; Baumbach, Wechselgesetz und Scheckgesetz, S. 14, Strobele, Wechselgesetz, S. 13). Nur im Rechtsstreit über das Grundgeschäft könnten die entsprechenden Behauptungen aufgestellt werden. Auch ein Blankowechsel hängt in seiner Wirksamkeit von der vollständigen vertragsmäßigen Ausfüllung ab (Staub - Stranz, a. a. O. S. 155, 161; E. v. 2. Oktober 1912, Czelechowsky 987).
Es ergibt sich, daß der Wechselzahlungsauftrag nicht zu erlassen war und der geltend gemachte wechselmäßige Anspruch weder gegen den Erst-, noch den Zweitbeklagten besteht. Über das Grundgeschäft ist damit nicht abgesprochen (E. v. 16. Jänner 1930, SZ. XII/17). Bei dieser Rechtslage brauchte auf die Frage der Aktivlegitimation und die im Zusammenhang damit geltend gemachten Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Revision des Erstbeklagten mußte stattgegeben, der Revision der Klägerin konnte hingegen nicht Folge gegeben werden.