Das Erstgericht hat den Klagsanspruch dem Gründe nach als nicht zu Recht bestehend erkannt und ausgesprochen, daß für den Fall der Rechtskraft des Zwischenurteiles das Klagebegehren, das auf Ersatz des aus dem Unfall vom 25. November 1950 entstandenen Schadens nach dem Versicherungsvertrag gestützt wurde, als abgewiesen gilt.
Es wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der der klagenden Partei gehörige Personenkraftwagen wurde auf Antrag der klagenden Partei mit Versicherungspolizze Nr. 429/1809 de dato 19. Juni 1950 durch die beklagte Partei gegen Haftpflicht auf 100.000 S für eine Jahresprämie von 363 S und gegen Havarie auf 53.000 S gegen eine Jahresprämie von 1828.60 S mit zehnjähriger Vertragsdauer versichert. Der Versicherungsbeginn wurde mit 5. Juni 1950 festgelegt und die Polizze am 1. Juli 1950 zugestellt.Es wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der der klagenden Partei gehörige Personenkraftwagen wurde auf Antrag der klagenden Partei mit Versicherungspolizze Nr. 429 aus 1809, de dato 19. Juni 1950 durch die beklagte Partei gegen Haftpflicht auf 100.000 S für eine Jahresprämie von 363 S und gegen Havarie auf 53.000 S gegen eine Jahresprämie von 1828.60 S mit zehnjähriger Vertragsdauer versichert. Der Versicherungsbeginn wurde mit 5. Juni 1950 festgelegt und die Polizze am 1. Juli 1950 zugestellt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 hat die klagende Partei die beklagte Partei von einem geringfügigen Schadensfall des Kraftwagens verständigt, der schon am 28. Juni 1950 eingetreten sein soll. Diesbezüglich erfolgte am 21. August 1950 die formelle Schadensanzeige an die beklagte Partei, wobei eine Schadenssumme nicht genannt wurde.
Hierauf teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 7. September 1950 (Beilage 2) mit, daß sie nach durchgeführter Reparatur der Einsendung detaillierter Rechnungen entgegensehe und sodann auf die Angelegenheit zurückkommen werde.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1950 (Beilage 3) wurde die Klägerin aufgefordert, die fällige erste Prämie im Betrage von 2304.20 S zu bezahlen und im Falle der Nichtzahlung die Einklagung in Aussicht gestellt.
Am 27. November 1950 wurde von der klagenden Partei ein neuerlicher Schadensfall, der sich am 25. November 1950 ereignet haben soll, angezeigt. Die beklagte Partei hat die Ersatzleistung aber abgelehnt, da die erste Prämie trotz Mahnung noch nicht bezahlt worden ist.
Das Erstgericht hat weiters als erwiesen angenommen, daß eine vorläufige Deckungszusage nicht erfolgte.
In rechtlicher Hinsicht stellte sich das Erstgericht auf den Standpunkt, daß, da unbestrittenermaßen die erste Prämie nicht bezahlt worden ist, die beklagte Partei gemäß § 38 Abs. 2 VVG. von der Verpflichtung zur Leistung auf Grund des Versicherungsvertrages frei sei.In rechtlicher Hinsicht stellte sich das Erstgericht auf den Standpunkt, daß, da unbestrittenermaßen die erste Prämie nicht bezahlt worden ist, die beklagte Partei gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VVG. von der Verpflichtung zur Leistung auf Grund des Versicherungsvertrages frei sei.
Wenn die klagende Partei behaupte, daß die beklagte Partei ihre Verpflichtung zum Ersatz des eingetretenen Schadens durch das Schreiben vom 7. September 1950 (Beilage 2) anerkannt habe und sie daher zur Annahme berechtigt gewesen sei, daß die für den Schadensfall von der beklagten Partei zu erbringende Leistung auf die zu zahlende erste Prämie angerechnet werde, weil in dem obgenannten Schreiben von der Bezahlung einer Prämie nichts erwähnt worden sei, so könne dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die erste Prämie mit Schreiben vom 18. Oktober 1950 (Beilage 3) eingemahnt worden sei, könne gemäß § 1439 ABGB. eine Kompensation von fälligen und nicht fälligen Forderungen nicht stattfinden.Wenn die klagende Partei behaupte, daß die beklagte Partei ihre Verpflichtung zum Ersatz des eingetretenen Schadens durch das Schreiben vom 7. September 1950 (Beilage 2) anerkannt habe und sie daher zur Annahme berechtigt gewesen sei, daß die für den Schadensfall von der beklagten Partei zu erbringende Leistung auf die zu zahlende erste Prämie angerechnet werde, weil in dem obgenannten Schreiben von der Bezahlung einer Prämie nichts erwähnt worden sei, so könne dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die erste Prämie mit Schreiben vom 18. Oktober 1950 (Beilage 3) eingemahnt worden sei, könne gemäß Paragraph 1439, ABGB. eine Kompensation von fälligen und nicht fälligen Forderungen nicht stattfinden.
Denn nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB.) werde die Zahlung einer Entschädigung erst zwei Wochen nach ihrer Feststellung fällig, woraus sich ergebe, daß eine Kompensation unmöglich wäre.
Selbst wenn aber eine vorläufige Deckungszusage gegeben worden wäre, sei für die klagende Partei nichts gewonnen, da nach Punkt 8 des Antrages vom 9. Juni 1950 die Deckungszusage rückwirkend außer Kraft trete, wenn die Polizze nicht unverzüglich eingelöst wird.
Der Berufung der klagenden Partei, in der wohl nicht mehr die behauptete Zulässigkeit der Aufrechnung geltend gemacht wurde, sondern die darauf gestützt ist, daß in dem Schreiben vom 7. September 1950 (Beilage 2) eine Stundung der Prämienzahlung bis zur Liquidierung des Schadensfalles vom 28. Juni 1950 zu erblicken sei, hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.
Unter Übernahme der erstrichterlichen Feststellungen führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Der Frage der vorläufigen Deckungszusage komme keine Bedeutung zu, da im Sinne des § 1 Abs. 2 der AKB. diese Deckung rückwirkend außer Kraft trete, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst werde.Der Frage der vorläufigen Deckungszusage komme keine Bedeutung zu, da im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der AKB. diese Deckung rückwirkend außer Kraft trete, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst werde.
Wenn es auch richtig sei, daß man nach § 863 ABGB. seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte, sondern auch stillschweigend erklären könne, so könne aus dem Schreiben vom 7. September 1950 (Beilage 2) und dem sonstigen Verhalten der beklagten Partei objektiv beleuchtet nicht geschlossen werden, daß die beklagte Partei hiedurch stillschweigend bis zur Liquidierung des ersten Schadensfalles die Bezahlung der ersten Prämie gestundet habe. In dem Verhalten der beklagten Partei liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die beklagte Partei durch Einmahnung der ersten Prämie ihre Stellung eindeutig präzisiert habe.Wenn es auch richtig sei, daß man nach Paragraph 863, ABGB. seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte, sondern auch stillschweigend erklären könne, so könne aus dem Schreiben vom 7. September 1950 (Beilage 2) und dem sonstigen Verhalten der beklagten Partei objektiv beleuchtet nicht geschlossen werden, daß die beklagte Partei hiedurch stillschweigend bis zur Liquidierung des ersten Schadensfalles die Bezahlung der ersten Prämie gestundet habe. In dem Verhalten der beklagten Partei liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die beklagte Partei durch Einmahnung der ersten Prämie ihre Stellung eindeutig präzisiert habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.