Aus der Begründung:
Der Rekurswerber bekämpft nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige zur Erhaltung der Rechte des Käufers auch bei Käufen, die nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft sind, genüge. Die "abweichende Interpretation des ABGB. mit dem Handelsrecht" sei, so meint der Rekurswerber, im gegenständlichen Fall unzulässig, da die Rechtsfolgen im Fall des Mangels einer gelieferten Ware für den Verkäufer auf Grund des Handelsrechtes wesentlich strenger als im Geltungsbereich des ABGB. seien. Die Begründung für den Abs. 4 des § 377 HGB. habe der Gesetzgeber darin gesehen, daß den Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels der Vorwurf der Kontraktwidrigkeit treffe; deshalb müsse er die Gefahr der Anzeige (soll wohl heißen: Zusendung der Anzeige) tragen. Diese Begründung gehe aber für den Bereich des ABGB. fehl, weil hier die Gewährleistungsansprüche des Käufers nur bei schuldhafter Verzögerung der Anzeige erlöschen. Dem Käufer sei ohne weiteres zuzumuten, den ohne sein Verschulden ergebnislos gebliebenen Anzeigeversuch zu wiederholen. Eine Schutzbestimmung für den Käufer dergestalt, daß die Absendung einer Anzeige bereits ausreiche, habe der Gesetzgeber außerhalb des Normenkreises des Handelsrechtes nie beabsichtigt. Die Anzeige sei ihrer Natur nach eine empfangsbedürftige Mitteilung, müsse also unter Abwesenden dem Verkäufer zugehen. Die nicht eingeschriebene Aufgabe einer Postkarte könne nicht als ordnungsgemäße Absendung gelten. Wohl sei es richtig, daß eine bestimmte Form der Mängelanzeige und eine bestimmte Art der Versendung sowie der Übermittlung durch Dritte nicht vorgeschrieben seien; trotzdem müsse dies so eingerichtet werden, daß der Absender die größtmögliche Gewähr für die tatsächliche Anzeigeerreichung des Verkäufers habe. Die Mängelrüge liege im Interesse des Käufers zur Erhaltung seiner Rechte; er habe daher für die Absendung und Form der Anzeige über das Ausmaß der Sorgfalt hinauszugehen, die im Schriftverkehr zwischen zwei Personen gepflogen werde. Es sei schon zu Zwecken der Beweissicherung allgemein üblich, den Geschäftspartner mittels eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebener Geschäftspostkarte zu benachrichtigen.Der Rekurswerber bekämpft nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige zur Erhaltung der Rechte des Käufers auch bei Käufen, die nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft sind, genüge. Die "abweichende Interpretation des ABGB. mit dem Handelsrecht" sei, so meint der Rekurswerber, im gegenständlichen Fall unzulässig, da die Rechtsfolgen im Fall des Mangels einer gelieferten Ware für den Verkäufer auf Grund des Handelsrechtes wesentlich strenger als im Geltungsbereich des ABGB. seien. Die Begründung für den Absatz 4, des Paragraph 377, HGB. habe der Gesetzgeber darin gesehen, daß den Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels der Vorwurf der Kontraktwidrigkeit treffe; deshalb müsse er die Gefahr der Anzeige (soll wohl heißen: Zusendung der Anzeige) tragen. Diese Begründung gehe aber für den Bereich des ABGB. fehl, weil hier die Gewährleistungsansprüche des Käufers nur bei schuldhafter Verzögerung der Anzeige erlöschen. Dem Käufer sei ohne weiteres zuzumuten, den ohne sein Verschulden ergebnislos gebliebenen Anzeigeversuch zu wiederholen. Eine Schutzbestimmung für den Käufer dergestalt, daß die Absendung einer Anzeige bereits ausreiche, habe der Gesetzgeber außerhalb des Normenkreises des Handelsrechtes nie beabsichtigt. Die Anzeige sei ihrer Natur nach eine empfangsbedürftige Mitteilung, müsse also unter Abwesenden dem Verkäufer zugehen. Die nicht eingeschriebene Aufgabe einer Postkarte könne nicht als ordnungsgemäße Absendung gelten. Wohl sei es richtig, daß eine bestimmte Form der Mängelanzeige und eine bestimmte Art der Versendung sowie der Übermittlung durch Dritte nicht vorgeschrieben seien; trotzdem müsse dies so eingerichtet werden, daß der Absender die größtmögliche Gewähr für die tatsächliche Anzeigeerreichung des Verkäufers habe. Die Mängelrüge liege im Interesse des Käufers zur Erhaltung seiner Rechte; er habe daher für die Absendung und Form der Anzeige über das Ausmaß der Sorgfalt hinauszugehen, die im Schriftverkehr zwischen zwei Personen gepflogen werde. Es sei schon zu Zwecken der Beweissicherung allgemein üblich, den Geschäftspartner mittels eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebener Geschäftspostkarte zu benachrichtigen.
Der Argumentation des Rekurswerbers vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung erfolgt durch Klage oder Einrede innerhalb der gesetzlichen Frist. Für die Geltendmachung durch Einrede genügt es, daß der Erwerber innerhalb dieser Frist dem Veräußerer den Mangel außergerichtlich anzeigt, ihm also davon Mitteilung macht. In welcher Form dies zu geschehen hat, sagt das Gesetz nicht. Die Rüge kann in jeder denkbaren Form erklärt werden, etwa mündlich, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder durch Boten. Das Handelsgesetz und in gleicher Weise § 478 DBGB. erklären die Absendung der Mängelrüge bereits für genügend. Selbstverständlich kann nur die Absendung einer solchen Anzeige zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügen, welche die Gewähr dafür bietet, daß die Anzeige auch den Verkäufer erreicht. Absendungen unter falscher Adresse oder solche, die weder frankiert sind noch einen Absender aufweisen, genügen nicht (Schlegelberger - Hildebrandt, HGB., 3. Aufl. § 377 Anm. 50). Die Gefahr der Ankunft sowie der rechtzeitigen Ankunft der Mängelanzeige trägt der Verkäufer, wenn der Käufer die Anzeige ordnungsmäßig abgesendet hat. Die Absendung muß nur in geschäftsüblicher Weise erfolgen, wozu der einfache Postbrief genügt (Brüggemann im RGR.-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. § 377 HGB. Anm. 26). Ebenso wird die Rüge nach § 478 DBGB. als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung bezeichnet (Palandt, BGB., 20. Aufl. S. 428 zu § 478). Wenn die Mängelrüge keine empfangsbedürftige Erklärung ist und die Gefahr der Ankunft der Verkäufer trägt, so ist der tiefere Grund offenbar der, daß es ja der Verkäufer ist, der durch sein vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten die ganzen Weiterungen veranlaßt hat. Ist die Mitteilung aus einem beim Verkäufer liegenden Grund unbestellbar, etwa weil er nicht aufgefunden werden kann, so schadet das nicht (Baumbach - Duden, HGB., 13. Aufl. § 377 HGB. Anm. 8). Schon zu Art. 347 AHGB. ging die Rechtsprechung dahin, daß der Käufer der Ware nur die Absendung des Bemängelungsschreibens und nicht den Empfang desselben durch den Verkäufer zu erweisen hat, die Rügepflicht also durch die Absendung der Mängelanzeige erfüllt ist und das Nichteinlangen der Anzeige beim Verkäufer unerheblich ist. Es ist nirgends vorgeschrieben, daß die Mängelanzeige mittels rekommandierten Briefes zu geschehen habe, oder aber daß der Käufer zu beweisen hätte, daß die Mängelanzeige dem Verkäufer der Ware tatsächlich auch zugekommen sei. Vielmehr reicht gemäß Art. 349 Abs. 3 AHGB. die bloße Absendung der Mängelanzeige zur Geltendmachung der Einrede über die vertrags- bzw. gesetzwidrige Beschaffenheit der gelieferten Ware aus (ACl. 1577, 2357). Es ist nun kein einleuchtender Grund dafür zu finden, warum nicht auch für die Mängelanzeige des § 933 Abs. 2 ABGB. zur Erhaltung der Rechte des Käufers die rechtzeitige Absendung genügen soll. Die noch in der Berufungsmitteilung des Klägers aufgestellte, im Rekurs nicht mehr wiederholte Behauptung, daß der Verlust einer Postkarte oder eines nicht eingeschriebenen Briefes beim Transport häufig vorkomme, entspricht nicht der Erfahrung des täglichen Lebens; dieser entspricht vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, das gerade Gegenteil. Allerdings muß derjenige, der die Absendung einer schriftlichen Mängelanzeige behauptet, sie auch beweisen, wozu ihm die in der Zivilprozeßordnung angeführten Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Frage zu entscheiden, ob der Beweis, für dessen Herstellung eine gewisse Strenge verlangt werden muß, vom Käufer erbracht wurde oder nicht, fällt in die Kompetenz der Tatsacheninstanzen. Dem Rekurswerber kann insoweit beigepflichtet werden, daß die eingeschrieben aufgegebene Mängelanzeige sich leichter beweisen läßt und auch besondere Gewähr für die Annahme bietet, daß sie den Verkäufer erreicht; dagegen ist die Rechtsansicht des Rekurswerbers, die Anzeige sei eine empfangsbedürftige Mitteilung, die dem Verkäufer zugehen müsse, wenn sie wirksam sein solle, als durch keine gesetzliche Bestimmung gestützt abzulehnen. Denn dadurch würden die Anforderungen, die an eine Mängelanzeige billigerweise gestellt werden können, in untragbarer Weise überspannt werden. Schon die Bestimmung des § 377 Abs. 2 HGB. zeigt, daß der vorn Rekurswerber behauptete Grundsatz, die Mängelanzeige sei eine empfangsbedürftige Mitteilung, unrichtig ist. Es gibt keinen durchschlagenden Beweisgrund für den vom Rekurswerber vertretenen Standpunkt, den nach § 933 Abs. 2 ABGB. Rügepflichtigen schlechter zu stellen als jenen nach § 377 HGB. Dies ist auch die Meinung der herrschenden Lehre (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 232 Anm. 91 mit Hinweis auf § 478 DBGB; Gschnitzer in KlangDer Argumentation des Rekurswerbers vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung erfolgt durch Klage oder Einrede innerhalb der gesetzlichen Frist. Für die Geltendmachung durch Einrede genügt es, daß der Erwerber innerhalb dieser Frist dem Veräußerer den Mangel außergerichtlich anzeigt, ihm also davon Mitteilung macht. In welcher Form dies zu geschehen hat, sagt das Gesetz nicht. Die Rüge kann in jeder denkbaren Form erklärt werden, etwa mündlich, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder durch Boten. Das Handelsgesetz und in gleicher Weise Paragraph 478, DBGB. erklären die Absendung der Mängelrüge bereits für genügend. Selbstverständlich kann nur die Absendung einer solchen Anzeige zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügen, welche die Gewähr dafür bietet, daß die Anzeige auch den Verkäufer erreicht. Absendungen unter falscher Adresse oder solche, die weder frankiert sind noch einen Absender aufweisen, genügen nicht (Schlegelberger - Hildebrandt, HGB., 3. Aufl. Paragraph 377, Anmerkung 50). Die Gefahr der Ankunft sowie der rechtzeitigen Ankunft der Mängelanzeige trägt der Verkäufer, wenn der Käufer die Anzeige ordnungsmäßig abgesendet hat. Die Absendung muß nur in geschäftsüblicher Weise erfolgen, wozu der einfache Postbrief genügt (Brüggemann im RGR.-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. Paragraph 377, HGB. Anmerkung 26). Ebenso wird die Rüge nach Paragraph 478, DBGB. als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung bezeichnet (Palandt, BGB., 20. Aufl. S. 428 zu Paragraph 478,). Wenn die Mängelrüge keine empfangsbedürftige Erklärung ist und die Gefahr der Ankunft der Verkäufer trägt, so ist der tiefere Grund offenbar der, daß es ja der Verkäufer ist, der durch sein vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten die ganzen Weiterungen veranlaßt hat. Ist die Mitteilung aus einem beim Verkäufer liegenden Grund unbestellbar, etwa weil er nicht aufgefunden werden kann, so schadet das nicht (Baumbach - Duden, HGB., 13. Aufl. Paragraph 377, HGB. Anmerkung 8). Schon zu Artikel 347, AHGB. ging die Rechtsprechung dahin, daß der Käufer der Ware nur die Absendung des Bemängelungsschreibens und nicht den Empfang desselben durch den Verkäufer zu erweisen hat, die Rügepflicht also durch die Absendung der Mängelanzeige erfüllt ist und das Nichteinlangen der Anzeige beim Verkäufer unerheblich ist. Es ist nirgends vorgeschrieben, daß die Mängelanzeige mittels rekommandierten Briefes zu geschehen habe, oder aber daß der Käufer zu beweisen hätte, daß die Mängelanzeige dem Verkäufer der Ware tatsächlich auch zugekommen sei. Vielmehr reicht gemäß Artikel 349, Absatz 3, AHGB. die bloße Absendung der Mängelanzeige zur Geltendmachung der Einrede über die vertrags- bzw. gesetzwidrige Beschaffenheit der gelieferten Ware aus (ACl. 1577, 2357). Es ist nun kein einleuchtender Grund dafür zu finden, warum nicht auch für die Mängelanzeige des Paragraph 933, Absatz 2, ABGB. zur Erhaltung der Rechte des Käufers die rechtzeitige Absendung genügen soll. Die noch in der Berufungsmitteilung des Klägers aufgestellte, im Rekurs nicht mehr wiederholte Behauptung, daß der Verlust einer Postkarte oder eines nicht eingeschriebenen Briefes beim Transport häufig vorkomme, entspricht nicht der Erfahrung des täglichen Lebens; dieser entspricht vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, das gerade Gegenteil. Allerdings muß derjenige, der die Absendung einer schriftlichen Mängelanzeige behauptet, sie auch beweisen, wozu ihm die in der Zivilprozeßordnung angeführten Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Frage zu entscheiden, ob der Beweis, für dessen Herstellung eine gewisse Strenge verlangt werden muß, vom Käufer erbracht wurde oder nicht, fällt in die Kompetenz der Tatsacheninstanzen. Dem Rekurswerber kann insoweit beigepflichtet werden, daß die eingeschrieben aufgegebene Mängelanzeige sich leichter beweisen läßt und auch besondere Gewähr für die Annahme bietet, daß sie den Verkäufer erreicht; dagegen ist die Rechtsansicht des Rekurswerbers, die Anzeige sei eine empfangsbedürftige Mitteilung, die dem Verkäufer zugehen müsse, wenn sie wirksam sein solle, als durch keine gesetzliche Bestimmung gestützt abzulehnen. Denn dadurch würden die Anforderungen, die an eine Mängelanzeige billigerweise gestellt werden können, in untragbarer Weise überspannt werden. Schon die Bestimmung des Paragraph 377, Absatz 2, HGB. zeigt, daß der vorn Rekurswerber behauptete Grundsatz, die Mängelanzeige sei eine empfangsbedürftige Mitteilung, unrichtig ist. Es gibt keinen durchschlagenden Beweisgrund für den vom Rekurswerber vertretenen Standpunkt, den nach Paragraph 933, Absatz 2, ABGB. Rügepflichtigen schlechter zu stellen als jenen nach Paragraph 377, HGB. Dies ist auch die Meinung der herrschenden Lehre (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 232 Anmerkung 91 mit Hinweis auf Paragraph 478, DBGB; Gschnitzer in Klang
2. Aufl. IV 555). Es kommt also nicht darauf an, ob die schriftliche Mitteilung den Verkäufer erreicht hat; entscheidend ist nur, daß die Absendung (Postaufgabe) der Anzeige mit richtiger Angabe des Adressaten und konkreter Anführung der Mängel sowie des Absenders entweder vom Verkäufer zugegeben oder gegen seine Bestreitung einwandfrei erwiesen wird. Einer Wiederholung der Mängelanzeige bedarf es in aller Regel nicht.2. Aufl. römisch vier 555). Es kommt also nicht darauf an, ob die schriftliche Mitteilung den Verkäufer erreicht hat; entscheidend ist nur, daß die Absendung (Postaufgabe) der Anzeige mit richtiger Angabe des Adressaten und konkreter Anführung der Mängel sowie des Absenders entweder vom Verkäufer zugegeben oder gegen seine Bestreitung einwandfrei erwiesen wird. Einer Wiederholung der Mängelanzeige bedarf es in aller Regel nicht.