Rechtssatz RS0019021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019021
Geschäftszahl
1Ob479/60; 4Ob526/74; 7Ob679/81
Entscheidungsdatum
01.07.1982
Rechtssatz
Auch bei der Mängelanzeige des § 933 Abs 2 ABGB genügt zur Erhaltung der Rechte des Rügepflichtigen die Absendung der Anzeige. Die Mängelanzeige ist keine empfangsbedürftige Erklärung.Auch bei der Mängelanzeige des Paragraph 933, Absatz 2, ABGB genügt zur Erhaltung der Rechte des Rügepflichtigen die Absendung der Anzeige. Die Mängelanzeige ist keine empfangsbedürftige Erklärung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 479/60
Entscheidungstext OGH 11.01.1961 1 Ob 479/60
Veröff: JBl 1961,418 = SZ 34/2
- 4 Ob 526/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 526/74
Beisatz: Der Absender muß beweisen, daß der von ihm gewählte Weg grundsätzlich die Gewähr dafür geboten hat, daß die Anzeige den Verkäufer auch ohne Verzögerungen erreicht. (T1)
- 7 Ob 679/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 679/81
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019021
Dokumentnummer
JJR_19610111_OGH0002_0010OB00479_6000000_001