Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der im Spruch dieser Entscheidung näher bezeichneten Liegenschaften EZ ***** und ***** mit den dort genannten Grundstücken. Das zur Liegenschaft EZ ***** der Beklagten gehörende Grundstück 78/1 befindet sich östlich der dem Kläger gehörenden Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1. Unstrittig ist, dass die Rechtsvorgänger des Klägers im Liegenschaftseigentum die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 78/1 jedenfalls zu Gunsten der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 ersessen haben. Bis zum Jahr 2001 verlief der für die Ausübung der Dienstbarkeit benutzte Weg in der Weise, dass er am östlichen Beginn in nordwestlicher Richtung eine relativ starke Rechtskurve machte. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger fuhren nicht immer in der gleichen Spur; vor allem bei nassem Boden konnte es dazu kommen, dass es insbesondere im „oberen Teil" des Wegs Spuren bis zu 10 m Breite gab. Im Jahr 2001 beschloss der Kläger, die starke Rechtskurve zu begradigen. Er versetzte das Eingangstor am Ostende des Wegs um seine gesamte Breite nach Norden. Dadurch verlagerte sich der Weg im Anfangsbereich in seiner gesamten Breite und vereinigte sich erst nach 30 bis 40 m wieder mit der ursprünglichen Wegtrasse. Dem Kläger kommt es nicht darauf an, ob der Weg ein paar Meter weiter links oder rechts verläuft.
Der Kläger begehrte ua die urteilsmäßige Feststellung, dass zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 - das darüber hinausgehende Begehren ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 78/1, und zwar auf dem etwa in West-Ost-Richtung über Grundstück 78/1, vom Grundstück 19/4 her kommend zum Grundstück 83/1 führenden Weg bestehe. Weiters begehrte er, die Beklagte als Alleineigentümerin des Grundstücks 78/1 schuldig zu erkennen, der Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über ihr Grundstück 78/1 zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 zuzustimmen. Der Weg sei in der Natur als „Wiesenweg mit Geleisen" ausgebildet. Selbst wenn er sich im Grenzbereich „verlagert" haben sollte, betreffe er nach wie vor dieselben herrschenden und dienenden Grundstücke. Die Beklagte habe sich der Ausübung der Wegeservitut nie widersetzt.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe durch das Umschlagen des Tors sowie die Begradigung des Wegs die Wegtrasse verändert. An diesem veränderten Weg stünde ihm keine Dienstbarkeit zu. Darüber hinaus habe er durch die Abzäunung des ursprünglichen östlichen Wegendes ein der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehendes Hindernis geschaffen und somit sein allenfalls bestehendes Recht überhaupt verloren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 statt. An sich sei der Berechtigte nicht befugt, den Dienstbarkeitsweg zu verlegen. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liege allerdings nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet werde. Ausgehend davon, dass hier eine ungemessene Servitut vorliege und der Weg vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern entsprechend den Witterungsverhältnissen in einem Bereich bis zu 10 m (Breite) befahren worden sei, sei in der Verlegung des Wegs um einige Meter auf eine Länge von maximal 30 bis 40 m keine Mehrbelastung des dienenden Grundstücks zu erblicken, zumal der Weg weder verbreitert noch in seiner Beschaffenheit verändert worden sei. Eine Freiheitsersitzung iSd § 1448 ABGB habe nicht stattgefunden, weil sich nicht die Beklagte als Dienstbarkeitsverpflichtete der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt, sondern der Kläger als Berechtigter die Veränderung des Servitutswegs vorgenommen habe. Die Verlegung eines Servitutswegs, der voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg entspricht, bringe die Servitut nicht zum Erlöschen. Das Berufungsgericht bestätigte diese klagsstattgebende Entscheidung mit Teilurteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt. Anders als zur Verlegung eines Servitutswegs durch den Belasteten gebe es zur (geringfügigen) Verlegung von Servitutswegen durch einen Berechtigten kaum Rechtsprechung. Dabei sei auf den allgemeinen Grundsatz des § 484 ABGB zurückzugreifen, wonach Dienstbarkeiten prinzipiell schonend auszuüben seien. Bei Veränderungen in der Art der Ausübung der Dienstbarkeit seien die Interessen des Berechtigten und des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen. Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richte sich nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit, wobei bei ungemessenen Dienstbarkeiten das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten entscheide, wenn auch nur innerhalb der ursprünglichen Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts. Hier liege jedenfalls eine ungemessene Wegedienstbarkeit vor. Es habe offensichtlich nicht einmal eine ganz bestimmte Wegtrasse gegeben, sondern seien der Kläger und seine Rechtsvorgänger in einem Bereich mit einer Breite von bis zu 10 m gefahren. Lediglich das Tor habe in der Natur eine gewisse Wegführung vorgegeben. Da eine Freiheitsersitzung durch einen von der Beklagten ausgeübten Akt der Widersetzlichkeit nicht stattgefunden habe, sei die vom Kläger bzw von seinen Rechtsvorgängern ersessene Dienstbarkeit allein wegen der Verlegung des Tors nicht erloschen. Der Kläger habe beim Befahren des Grundstücks nicht etwa zwei voneinander verschiedene Wegtrassen in Anspruch genommen, sondern das dienende Grundstück nur in Ausübung seines einheitlichen ungeteilten Wegerechts befahren. Es möge allenfalls sein, dass er nicht das Recht gehabt habe, den Wegverlauf und insbesondere die Lage des Tors eigenmächtig zu verlegen. Dies ändere aber nichts an der Identität des vom Kläger ausgeübten Geh- und Fahrtrechts, das bereits vor der Wegverlegung ersessen worden sei. Selbst wenn die Beklagte allenfalls gemäß § 523 ABGB auf Wiederherstellung des vorigen Zustands in Bezug auf das Tor zu dringen vermöge, könne sie diesen Umstand dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Frage einer geringfügigen Verlegung von Servitutswegen durch den Berechtigten kaum Rechtsprechung gebe und das Berufungsgericht vor allem die Judikatur im Zusammenhang mit der Verlegung durch einen Verpflichteten „herangezogen" habe. Es könnte sehr wohl auch die Meinung vertreten werden, dass die - wenn auch geringfügige - Verlegung durch den Berechtigten rechtlich anders zu beurteilen sei. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Grundstücke 83/1, 83/2, 89 und 91/1 statt. An sich sei der Berechtigte nicht befugt, den Dienstbarkeitsweg zu verlegen. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liege allerdings nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet werde. Ausgehend davon, dass hier eine ungemessene Servitut vorliege und der Weg vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern entsprechend den Witterungsverhältnissen in einem Bereich bis zu 10 m (Breite) befahren worden sei, sei in der Verlegung des Wegs um einige Meter auf eine Länge von maximal 30 bis 40 m keine Mehrbelastung des dienenden Grundstücks zu erblicken, zumal der Weg weder verbreitert noch in seiner Beschaffenheit verändert worden sei. Eine Freiheitsersitzung iSd Paragraph 1448, ABGB habe nicht stattgefunden, weil sich nicht die Beklagte als Dienstbarkeitsverpflichtete der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt, sondern der Kläger als Berechtigter die Veränderung des Servitutswegs vorgenommen habe. Die Verlegung eines Servitutswegs, der voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg entspricht, bringe die Servitut nicht zum Erlöschen. Das Berufungsgericht bestätigte diese klagsstattgebende Entscheidung mit Teilurteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt. Anders als zur Verlegung eines Servitutswegs durch den Belasteten gebe es zur (geringfügigen) Verlegung von Servitutswegen durch einen Berechtigten kaum Rechtsprechung. Dabei sei auf den allgemeinen Grundsatz des Paragraph 484, ABGB zurückzugreifen, wonach Dienstbarkeiten prinzipiell schonend auszuüben seien. Bei Veränderungen in der Art der Ausübung der Dienstbarkeit seien die Interessen des Berechtigten und des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen. Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richte sich nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit, wobei bei ungemessenen Dienstbarkeiten das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten entscheide, wenn auch nur innerhalb der ursprünglichen Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts. Hier liege jedenfalls eine ungemessene Wegedienstbarkeit vor. Es habe offensichtlich nicht einmal eine ganz bestimmte Wegtrasse gegeben, sondern seien der Kläger und seine Rechtsvorgänger in einem Bereich mit einer Breite von bis zu 10 m gefahren. Lediglich das Tor habe in der Natur eine gewisse Wegführung vorgegeben. Da eine Freiheitsersitzung durch einen von der Beklagten ausgeübten Akt der Widersetzlichkeit nicht stattgefunden habe, sei die vom Kläger bzw von seinen Rechtsvorgängern ersessene Dienstbarkeit allein wegen der Verlegung des Tors nicht erloschen. Der Kläger habe beim Befahren des Grundstücks nicht etwa zwei voneinander verschiedene Wegtrassen in Anspruch genommen, sondern das dienende Grundstück nur in Ausübung seines einheitlichen ungeteilten Wegerechts befahren. Es möge allenfalls sein, dass er nicht das Recht gehabt habe, den Wegverlauf und insbesondere die Lage des Tors eigenmächtig zu verlegen. Dies ändere aber nichts an der Identität des vom Kläger ausgeübten Geh- und Fahrtrechts, das bereits vor der Wegverlegung ersessen worden sei. Selbst wenn die Beklagte allenfalls gemäß Paragraph 523, ABGB auf Wiederherstellung des vorigen Zustands in Bezug auf das Tor zu dringen vermöge, könne sie diesen Umstand dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Frage einer geringfügigen Verlegung von Servitutswegen durch den Berechtigten kaum Rechtsprechung gebe und das Berufungsgericht vor allem die Judikatur im Zusammenhang mit der Verlegung durch einen Verpflichteten „herangezogen" habe. Es könnte sehr wohl auch die Meinung vertreten werden, dass die - wenn auch geringfügige - Verlegung durch den Berechtigten rechtlich anders zu beurteilen sei. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.